Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 541/58
Datum
16.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug und weiterer Strafaussprüche ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug auf, weil Feststellungen zur Vermögensschädigung beim Betrug fehlen und die falschen Angaben nicht notwendigerweise vom Offenbarungseid (§ 807 ZPO) gedeckt sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen; die Verurteilung wegen versuchten Betruges bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs ist festzustellen, dass dem Geschädigten durch die unrichtige Angabe ein konkreter Vermögensschaden entstanden ist oder dass ihm infolge der Falschangabe Vollstreckungsmöglichkeiten entzogen wurden; dies muss das Urteil ausdrückliche oder aus dem Zusammenhang folgen lassen.

2

Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO deckt nur die in der Vorschrift bezeichneten Angaben; falsche Aussagen, die nicht unter die gesetzlich geforderten Angaben fallen, begründen keinen Meineid.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen für den Betrug, ist eine mit diesem verbundenen Verurteilung wegen tateinheitlichen Meineids aufzuheben; das Gericht kann stattdessen die Voraussetzungen eines versuchten Meineids prüfen.

4

Bleibt eine andere Verurteilung (z. B. wegen versuchten Betrugs) unanfechtbar, ist die Strafzumessung nur aufzuheben, wenn das Strafmaß erkennbar auf der aufgehobenen Entscheidung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Minna L. █████ ██, geborene ███, aus ███, geboren am █████ 1896 in █████████████ █████████, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Juni 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.

II. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt, soweit sie wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug verurteilt ist und wegen sämtlicher Strafaussprüche. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Behauptung, die Strafkammer habe das polizeiliche Protokoll zum Beweise für das Geständnis der Angeklagten vor der Polizei benutzt, trifft nicht zu. Wie die Revision selbst vorträgt, hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt des polizeilichen Protokolls erklärt, wenn in diesem Protokoll stehe, sie habe gesagt, dass ihre Schwester keine 12.000 DM von ihr zu bekommen habe, werde es schon stimmen, dass sie das gesagt habe; sie habe die Aussage vor der Polizei wohl mit Rücksicht auf ihren Mann gemacht. Hieraus in Verbindung mit der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sie hätte ihrer Erklärung im Offenbarungseidsverfahren über ihre Schuld gegenüber ihrer Schwester das Wort „moralisch“ hinzufügen müssen, hat die Strafkammer offensichtlich gefolgert, dass die Angeklagte die Aussage vor der Polizei so gemacht hat, wie sie ihr vorgehalten worden ist; das war zulässig.

2. Die Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachrüge ist zum Teil begründet.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug kann nicht aufrechterhalten bleiben.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer waren die Angaben der Angeklagten im Offenbarungseidstermin vom 14. Mai 1956 in zwei Punkten unrichtig: Die Angeklagte hat bewusst wahrheitswidrig angegeben, sie habe aus dem Erlös, den sie für den Verkauf eines Grundstücks in ██████ erhalten habe, 6.000 DM an ██ █████ bezahlt zwecks Rückzahlung eines Darlehens, während sie von ███████████ ein Darlehen erhalten noch 6.000 DM an ihn gezahlt hat. Die Angeklagte hat weiter bewusst wahrheitswidrig angegeben, „dass ihre Schwester noch 12.000 DM von ihr bekomme“, hat dann den Offenbarungseid geleistet „und beschwor damit“, wie es im Urteil wörtlich heißt, „auch die vorstehenden Angaben“.

Der Gläubiger Rechtsanwalt Dr. B. sah daraufhin von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen als aussichtslos ab.

b) Soweit die Strafkammer hierin einen Betrug der Angeklagten sieht, fehlt es an der Feststellung einer Vermögensbeschädigung des Rechtsanwalts Dr. B. Die Strafkammer stellt nicht fest, dass dieser Gläubiger mit Erfolg hätte vollstrecken können, wenn die Angeklagte zutreffende Angaben gemacht hätte. Diese fehlende ausdrückliche Feststellung lässt sich auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen. Die Frage, ob die Angeklagte zur Zeit des Offenbarungseidstermins ihrer Schwester 12.000 DM schuldete, war für die Vollstreckungsmöglichkeiten des Rechtsanwalts Dr. B. ohne Bedeutung. Dass die Strafkammer die Erklärung der Angeklagten etwa dahin aufgefasst hat, sie habe ihrer Schwester dadurch eine Freude gemacht, dass sie ihr einen Teil der geschuldeten 12.000 DM zurückgezahlt habe, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Auch wenn man sie im Übrigen dem Urteil entnehmen wollte, würde zur Begründung eines Vermögensschadens des Rechtsanwalts Dr. █████ █████ durch Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen die weitere Feststellung erforderlich gewesen sein, dass die Angeklagte in Wahrheit ihrer Schwester eine unentgeltliche und deshalb nach § 3 Nr. 3 AnfG anfechtbare Zuwendung gemacht hätte, und dass der Rückgewähranspruch gegen die Schwester der Angeklagten nach § 7 AnfG entweder freiwillig erfüllt worden oder im Vollstreckungswege durchsetzbar gewesen wäre. An diesen Feststellungen fehlt es. Solche Feststellungen wären allerdings dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Strafkammer als ihre Überzeugung hätte feststellen können, dass die Angeklagte das angeblich ihrer Schwester zugewendete Geld in Wahrheit noch in ihrem Vermögen hatte. Eine solche Feststellung hat aber die Strafkammer nicht getroffen. Dasselbe gilt bezüglich der 6.000 DM, deren Zahlung an K. die Angeklagte wahrheitswidrig behauptet hat. Auch hier wäre zur Feststellung des Schadens des Rechtsanwalts Dr. B. durch Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich gewesen, dass die Strafkammer feststellte, die Angeklagte hätte in Wahrheit diese 6.000 DM oder einen Teil von ihnen noch in ihrem Vermögen gehabt.

c) Schon der zu b) aufgezeigte Rechtsfehler macht es erforderlich, die Verurteilung wegen Betruges und deshalb auch wegen des tateinheitlichen Meineides aufzuheben. Im Übrigen bestehen aber auch gegen die Verurteilung wegen Meineides als solche rechtliche Bedenken.

Die Strafkammer stellt den Wortlaut des von der Angeklagten geleisteten Offenbarungseides nicht fest. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Offenbarungseidsrichter ihr den in § 807 Abs. 2 ZPO normierten Eid abgenommen hat. Dieser Eid deckt, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (BGHSt 7, 375, 377 f.; 8, 399, 400) ausgesprochen hat, nicht alle Angaben, die ein Offenbarungseidsschuldner auf Verlangen des Richters macht, sondern nur die in § 807 ZPO vorgeschriebenen Angaben.

Nach § 807 ZPO war die Angeklagte nicht verpflichtet, unter Eid anzugeben, wo der Grundstückserlös verblieben war. Sie war nur verpflichtet anzugeben, ob er noch zu ihrem Vermögen gehöre, und ob sie in Bezug auf ihn eine der in § 807 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO im Einzelnen erwähnten Verfügungen getroffen hatte. Ihr Eid war nur dann ein unrichtiger Offenbarungseid, wenn er in Bezug auf das Vermögen der Angeklagten oder die erwähnten gesetzlich vorgeschriebenen Angaben unrichtig war. Dass er es insofern war, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Das ergibt sich im Wesentlichen schon aus den obigen Darlegungen unter a).

Es lässt sich auch nicht etwa sagen, dass die Angeklagte ihr Vermögen deshalb im Sinne des § 807 ZPO unrichtig angegeben habe, weil sie nicht vorhandene Schulden, nämlich eine Schuld von 12.000 DM gegenüber ihrer Schwester, angegeben habe. Der Zweck des Offenbarungseides nach § 807 ZPO erschöpft sich darin, dem Gläubiger die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGHSt 8, 399, 400 mit weiteren Nachweisen). Deshalb kann die Angabe nicht vorhandener Verbindlichkeiten das Vermögensverzeichnis nur unrichtig machen, wenn diese möglicherweise einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen können. Das ist bei ungesicherten Verbindlichkeiten nicht der Fall.

Nach den bisherigen Feststellungen hat die Angeklagte daher keinen unrichtigen Offenbarungseid geleistet, weil ihre unrichtigen Angaben nicht von dem Offenbarungseid gedeckt wurden.

Sollte die Strafkammer auch in der erneuten Hauptverhandlung nicht feststellen können, dass in Wahrheit ein Teil des Grundstückserlöses noch zu dem Vermögen der Angeklagten gehörte, als sie den Offenbarungseid leistete, und dass dieser daher deshalb falsch war, weil sie ihr Vermögen unvollständig angab, so liegt es nahe, dass die Angeklagte sich wenigstens eines versuchten Meineides schuldig gemacht hat. Die Strafkammer wäre nicht gehindert, für diesen versuchten Meineid dieselbe Strafe zu verhängen, die sie bisher für den vollendeten Meineid in Tateinheit mit Betrug verhängt hat.

2. Soweit sich die Revision gegen die Strafzumessung für den im Schuldspruch nicht angegriffenen versuchten Betrug wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Auch die Aufhebung der Verurteilung wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug kann nicht dazu führen, die Strafe wegen versuchten Betruges aufzuheben. Die Strafzumessungsgründe zeigen, dass die Strafe ohne Rücksicht auf die andere Verurteilung gebildet worden ist. Angesichts der Art, wie die Angeklagte bei diesem Betrugsversuch vorgegangen ist, erscheint diese Strafe auch keinesfalls zu hoch.

In diesem Zusammenhang sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Betruges einer weiteren Strafverfolgung der Angeklagten wegen einer etwaigen Nötigung oder Erpressung, begangen gegenüber dem Zeugen G., nicht entgegensteht. Der versuchte Betrug und diese etwaige Nötigung oder Erpressung stünden weder in Tateinheit nach § 73 StGB noch wären sie eine Tat im Sinne des § 264 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerDr. KoffkaHoepner
SarstedtSchmitt