Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger und Unzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 541/56
Datum
11.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein, das ihn wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen, mehrfacher gleichgeschlechtlicher Unzucht und Diebstahls verurteilte. Er rügte Verfahrensfehler, die Beweiswürdigung und das Strafmaß. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unbegründet, neue tatsächliche Behauptungen in der Revision sind unzulässig, und die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nicht zulässig zur Einführung neuer tatsächlicher Behauptungen oder bloßer Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Würdigung widersprüchliche oder offensichtlich unhaltbare Schlüsse enthält.

2

Die Anklageschrift ist kein Beweismittel und kann verfahrensrechtlich nicht an die Stelle einer Aufklärung in der Hauptverhandlung treten.

3

Verfahrensrügen, die auf zurückgewiesene Fragen des Angeklagten gestützt werden, sind unbegründet, sofern Angeklagter oder Verteidiger nicht gemäß §§ 238 Abs. 2, 242 StPO die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Fragen herbeigeführt haben.

4

Für den Tatbestand der Verführung eines Minderjährigen kommt es nicht auf die Straf- oder Zurechnungsfähigkeit des Opfers an; entscheidend ist, ob das Verhalten des Opfers nach tatrichterlicher Feststellung als ohne vorherige Bereitschaft zur Unzucht zu beurteilen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Oktober 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ███, den Studieninspektor z. Wv. Günter S., am █ in ██ geboren am ████ 1911, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Oktober 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB), ferner wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 StGB) in fünf Fällen und außerdem wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt, auf die es ihm die Untersuchungshaft angerechnet hat.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im Schuldspruch an, soweit der Angeklagte im Falle ██████ wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht verurteilt worden ist. Ferner richtet sie sich gegen das Strafmaß in den anderen Unzuchtsfällen. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur vollständigen Wahrheitserforschung verletzt, kann keinen Erfolg haben. Zu ihrer Begründung wird zunächst vorgetragen, das Gericht hätte aus der Anklage entnehmen müssen, daß der 16jährige Zeuge K___ „kein solider Jüngling war“. Die Anklage scheidet jedoch verfahrensrechtlich als Beweismittel aus. Ferner macht die Revision zur Begründung der Aufklärungsrüge geltend, die Vorsitzende der Strafkammer habe dem Angeklagten „Abfuhren“ erteilt, als er von seinem Fragerecht gegenüber dem Zeugen ██ ████ Gebrauch machen wollte, um darzutun, daß dieser von vornherein ohne weiteres zur Unzucht bereit gewesen sei. Diese Rüge scheitert daran, daß weder der Angeklagte noch auch sein Verteidiger gemäß §§ 238 Abs. 2, 242 StPO einen Gerichtsbeschluß über die Zulässigkeit solcher Fragen herbeigeführt haben, die etwa von der Vorsitzenden zurückgewiesen worden sind.

2.) Was sonst als Verfahrensrüge vorgetragen wird, sind nur neue tatsächliche Behauptungen und Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Damit kann eine Revision nicht begründet werden.

II.

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

1.) Das angefochtene Urteil bezeichnet den Eindruck, den der Zeuge K___ in der Hauptverhandlung gemacht hat, als günstig. Andererseits stellt die Strafkammer fest, daß ███ sich nach der versuchten Verführung, die an ██████ Widerstande scheiterte, noch mehrmals mit dem Angeklagten getroffen hat. ███ hat auch seinen Freund dem Angeklagten zu unzüchtigen Handlungen zugeführt. Hier liegt jedoch kein innerer Widerspruch des Urteils, der die Revision zum Erfolge führen könnte. Ob und was einem Zeugen zu glauben ist, kann nur der Tatrichter entscheiden. Wenn die Strafkammer dem Zeugen K___ trotz seines festgestellten späteren Verhaltens geglaubt hat, daß er nicht von vornherein zur Unzucht bereit war, so kann das Revisionsgericht in diese Beweiswürdigung nicht eingreifen. Sie enthält keine Schlüsse, die schlechthin unmöglich waren. Denn trotz des Widerstandes, den K___ dem Angeklagten bei dem ersten Zusammensein geleistet hat, kann es gerade eine Folge dieses Verführungsversuches gewesen sein, daß K___ sich in den nächsten Tagen so verhalten hat, wie das angefochtene Urteil es feststellt.

2.) Die Meinung der Revision, █████ sei zur Tatzeit ein untaugliches Objekt einer versuchten Verführung durch den Angeklagten gewesen, weil er wegen seiner Betrunkenheit nicht zurechnungsfähig gewesen sei, geht fehl. Auf die Zurechnungsfähigkeit des Opfers kommt es nicht an; die Verführung setzt nicht voraus, daß das Opfer sich strafbar macht. Nach den Feststellungen war █████ auch keineswegs so betrunken, daß er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich bewußt an der Unzucht zu beteiligen. Der größere Teil der Revisionsausführungen zu diesem Punkt leidet im übrigen wieder daran, daß er sich von den im Urteil festgestellten Tatsachen entfernt.

3.) Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung greifen nicht durch. Die von der Strafkammer angeführten Strafschärfungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Borker