Treffer
BGH Urteil

Verwertbarkeit von Vorhaltungen eines §100a StPO‑Tonbands bei Meineidsanktionen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 540/81
Datum
22.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legt Revision gegen Freispruch wegen Meineids ein, nachdem Zeugen nach Vorhalt einer Tonbandaufzeichnung ihre Aussagen berichtigt haben. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Zulässigkeit der Vorhalte zu prüfen ist. Er klärt, dass rechtmäßig gewonnene §100a‑Tonbänder und die hierauf beruhenden Richtigstellungen verwertbar sind, unzulässige Aufzeichnungen jedoch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein durch §100a StPO gewonnenes Tonband selbst als zulässiges Beweismittel verwertbar, ist auch die durch Vorhalt dieses Tonbandes bewirkte Aussage eines Zeugen oder Beschuldigten verwertbar.

2

Soweit ein Tonband unzulässig erlangt und nicht als Beweismittel verwertbar ist, darf auch die durch Vorhalt dieses Bandes beeinflusste Aussage nicht zur Verwertung einer nicht unter §100a StPO fallenden Tat herangezogen werden.

3

Das Vorhalten eines rechtmäßig erlangten Tonbands stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art.10 GG) und kein unzulässiges Vernehmungsmittel (§§136a, 69 Abs.3 StPO) dar; die hierdurch bewirkte Erklärung ist verwertbar.

4

Teile einer Zeugenaussage, die sich zeitlich oder ursächlich nicht auf den Vorhalt eines Tonbands beziehen bzw. hiervon ersichtlich unbeeinflusst sind, sind trotz möglicher Bedenken gegen die Tonbandverwertung gesondert zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 27. Mai 1981

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C[REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten [REDACTED], Justizamtsinspektor [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf des Meineides freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Angeklagten werden beschuldigt, am 4. oder 5. Februar 1981 in dem Strafverfahren gegen den Gastwirt Antonio di ███ wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung vor dem Landgericht Aurich als Zeugen vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben, sie hätten zueinander „in den letzten acht Monaten“ bzw. „seit etwa einem Jahr“ keinen Kontakt gehabt, und diese Aussagen auch beschworen zu haben; tatsächlich hätten sie am Nachmittag des 4. Dezember 1980 miteinander telefoniert und dabei auch über das Verfahren gegen Antonio di ███ gesprochen.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht ███████, der in der Verhandlung gegen Antonio di ███ den Vorsitz führte, hat als Zeuge bekundet, dass beide Angeklagten diese Angaben gemacht und auch beschworen hätten und dass sie nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung über das Telefongespräch eingeräumt hätten, in diesem Punkt falsch ausgesagt zu haben.

Das Landgericht hat geglaubt, die Aussage des Zeugen C[REDACTED] nicht verwerten zu dürfen, „weil sie durch Vorhalte eines bei einer Überwachung gemäß § 100a StPO aufgenommenen Tonbandes beeinflusst ist und das den jetzt Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen des Meineides keine Katalogtat i.S. des § 100a StPO darstellt“ (UA S. 2). Die Revision erblickt darin zu Recht einen Verstoß gegen § 261 StPO.

Zunächst ist festzustellen, dass nicht die Aussage des Zeugen C[REDACTED] durch derartige Vorhalte beeinflusst worden ist, sondern dass nach seiner Aussage die Angeklagten in der Verhandlung gegen Antonio di ███ ihre Angaben nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung berichtigt haben sollen.

Soweit der Zeuge C[REDACTED] Vorgänge bekundet hat, die sich vor Einführung der Tonbandaufzeichnung in die Verhandlung ereignet haben sollen oder zwar danach geschehen sein sollen, aber ersichtlich nicht von ihr beeinflusst sind, taucht die Frage eines Beweisverwertungsverbotes nicht auf. Der Tatrichter hätte diesen Teil der Aussage in jedem Fall berücksichtigen müssen.

Das Landgericht durfte und musste aber auch die weitere Aussage des Zeugen ██ verwerten, die Angeklagten hätten nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung die Unwahrheit ihrer zuvor gemachten Angaben eingestanden, wenn diese Vorhalte rechtmäßig waren. Es durfte die Zulässigkeit der Vorhalte nicht dahingestellt lassen. Was die Angeklagten auf einen rechtmäßigen Vorhalt erklärten, darf auch in dem vorliegenden Strafverfahren gegen sie verwertet werden, obwohl Meineid nicht unter die sogenannten Katalogtaten des § 100a StPO fällt. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in dem vom Landgericht angeführten Urteil BGHSt 27, 355 ausgesprochen, dass Aussagen eines Beschuldigten oder Zeugen, die durch Vorhalte eines bei einer Überwachung nach § 100a StPO aufgenommenen Tonbandes beeinflusst sind, nicht zum Nachweis einer Tat verwertet werden dürfen, die nicht zu den in § 100a StPO genannten gehört. Dem liegt jedoch die Erwägung zugrunde, dass die unzulässige Verwertung eines Tonbandes als Beweismittel nicht dadurch ersetzt werden darf, dass sein Inhalt einem Beschuldigten oder Zeugen vorgehalten und dessen hierdurch beeinflusste Aussage als Beweismittel verwendet wird. Dagegen darf in einem Fall, in dem das Tonband selbst ein zulässiges Beweismittel wäre, dieses auch einem Beschuldigten oder Zeugen vorgehalten werden. Die Aussage, die er hierauf macht, ist rechtmäßig zustande gekommen. Es liegt weder ein unzulässiger Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) noch ein unzulässiges Vernehmungsmittel (§§ 136a, 69 Abs. 3 StPO) vor. Eine solche Aussage kann daher auch zum Nachweis einer nicht unter § 100a StPO fallenden Straftat verwertet werden, jedenfalls einer solchen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufklärung einer Katalogtat begangen worden ist.

Die Entscheidung BGHSt 29, 244 steht dem nicht entgegen. Sie betrifft nicht Abhörmaßnahmen nach § 100a StPO, sondern solche nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz. Dieses enthält in seinem § 7 Abs. 3 ein besonderes Beweisverwertungsverbot.

Hier spricht viel für die Rechtmäßigkeit der Vorhalte. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hatte in dem Ermittlungsverfahren gegen Giovanni ██████ wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung mit Beschluss vom 1. Dezember 1980 die Überwachung des Fernsprechanschlusses des Beschuldigten angeordnet. Über ihn ist offenbar das abgehörte Telefongespräch geführt worden. Das Verfahren gegen Antonio di ███ hatte ebenfalls eine der in § 100a StPO genannten Straftaten zum Gegenstand. Außerdem besteht zwischen dem Zweck und der Tätigkeit der Vereinigung und der in jenen Verfahren abgeurteilten Straftat möglicherweise ein Zusammenhang (vgl. hierzu BGHSt 26, 298; 28, 122; 29, 23; BGH MDR 1979, 415; NJW 1979, 1370).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannHorstkotte
FuhrmannRebitzki