Treffer
BGH Urteil

Beihilfe nach Tatausführung; Wahrunterstellung als Widerspruchsgrund in den Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 540/63
Datum
07.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte rügten mit Revisionen ihre Verurteilungen u.a. wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Hehlerei. Der BGH beanstandete, dass nach der Tat liegende Handlungen (Spurenvernichtung, Beuteanteil) nicht ohne vorherige Zusage als Beihilfe gewertet werden dürfen und zudem eine Doppelbewertung als Beihilfe und Hehlerei ausscheidet. Bei einem Angeklagten war das Urteil ferner widersprüchlich, weil das LG einerseits eine Wahrunterstellung zu Hut/Brille/Tasche vornahm, andererseits diese als „tätliche Hilfe“ wertete. Das Urteil wurde deshalb im bezeichneten Umfang aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe kann nur zu einer hinreichend bestimmten Haupttat geleistet werden; es genügt, dass der Gehilfe die wesentliche Tatart und das Tatobjekt in ihren Grundzügen kennt und die Förderungswirkung seines Beitrags hierzu will, auch wenn Einzelheiten (z.B. genauer Tatort) noch offen sind.

2

Nach der Tat liegende Handlungen wie Spurenbeseitigung oder Entgegennahme von Beute sind grundsätzlich keine Beihilfe zur Haupttat; sie kommen – abgesehen von eigenständigen Anschlussdelikten – allenfalls als Begünstigung in Betracht und sind als Beihilfe nur bei vorheriger Zusage strafbar (§ 257 Abs. 3 StGB).

3

Dieselbe Vermögenszufuhr darf nicht zugleich als Beihilfe zur Vortat und als Hehlerei bewertet werden; die rechtliche Einordnung hat widerspruchsfrei zu erfolgen.

4

Die Beweiswürdigung darf nicht auf bloße Wahrscheinlichkeitsannahmen gestützt werden; tragende Tatsachen müssen zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (§ 261 StPO).

5

Eine im Urteil mitgeteilte Wahrunterstellung ist bei sachlich-rechtlicher Prüfung wie eine zugunsten des Antragstellers festgestellte Tatsache zu behandeln; steht sie zu anderen Feststellungen im Urteil in unauflösbarem Widerspruch, liegt ein Rechtsfehler vor.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 25. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Handelsvertreter Ernst ████ aus ████, geboren am ██████ 1913 in ██, 2. den ███████████ zur ████ Handelsvertreter, Egon ███ aus ███, geboren ██████████ 1927 in ███████████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als Beisitzer, Bundesanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 25. Juni 1963 samt den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser Beschwerdeführer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden ist; 2. im Strafausspruch hinsichtlich der übrigen gegen ihn verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; 3. soweit ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden ist.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen gegen § 24 StVG verurteilt worden ist; 2. im Strafausspruch wegen Hehlerei und hinsichtlich der Gesamtstrafe; 3. soweit ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden ist und ein brauner Filzhut und eine Sonnenbrille eingezogen worden sind.

III. Im Übrigen werden die Revisionen beider Beschwerdeführer verworfen.

IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██ haben zum Teil Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ███

1. Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Arbeiterin Karin ██████ nicht als Zeugin gehört habe, braucht nicht erörtert zu werden. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung einen Beweisantrag zu stellen, weil das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muss.

2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten ███ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt hat.

a) Die Strafkammer fasst einmal auf UA S. 34 das Ergebnis der Hauptverhandlung dahin zusammen, ███ habe das Verbrechen der vorsätzlichen und schweren räuberischen Erpressung des früheren Mitangeklagten ██ dadurch unterstützt, dass er an den Planungen des Verbrechens Anteil nahm, indem er selbst Vorschläge machte, am Morgen der Tat mit 60 DM seinen Kiosk für die Beratung zur Verfügung stellte, auch – so heißt es weiter – auf Grund seiner Teilnahme an den Planungen von der Verschaffung des Revolvers gewusst habe, dass ein Bankraub begangen werden sollte und dass er eine Waffe benutzen musste und wollte.

Diese Ausführungen des Landgerichts sind im Allgemeinen nicht zu beanstanden und würden die Verurteilung des Beschwerdeführers ███ wegen Beihilfe rechtfertigen.

Zunächst kann der Revision nicht darin beigetreten werden, dass die Tatbestandsmerkmale in Verbindung mit den weiteren Einzelfeststellungen hier nur formelhaft und daher nicht ausreichend festgestellt worden seien.

Der Revision ist zwar zuzugeben, dass nach den Urteilsgründen nicht ganz klar ist, wer den Hinweis gerade auf die Sparkasse in ████ gegeben hat, ob ████████████ oder dieser mit ███████ zusammen (vgl. hierzu UA S. 34 und S. 33). Wenn es sich auch empfehlen wird, in der neuen Hauptverhandlung in dieser Beziehung eindeutige Feststellungen zu treffen, so wäre allein hierin ein zur Aufhebung des Urteils führender Widerspruch nicht zu sehen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in der Verschaffung des Revolvers eine Teilnahmehandlung gesehen hat. Richtig ist allerdings, dass Beihilfe nur zu einer bestimmten Tat geleistet werden kann und dass der Verkauf der Waffe bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als noch nicht feststand, dass gerade die Sparkasse in ████ beraubt werden sollte. Darauf kommt es jedoch nicht an. ███ wusste jedenfalls schon beim Verkauf des Revolvers, dass eine Sparkasse überfallen werden sollte. Schon am 1. November war er von den Mitangeklagten davon unterrichtet worden, dass neben anderen auch die Sparkasse in ██ █████ Objekt des Überfalls in Erwägung gezogen wurde (UA S. 12). Die Verwirklichung des Plans stand kurz bevor, wobei es ███ gleichgültig war, welche Sparkasse nun letztlich als Opfer ausersehen werden würde. Er wollte die fördernde Wirkung seines Verhaltens unabhängig davon, ob ██ den Raubüberfall in ████ oder an einem anderen Ort beging. Bei dieser Sachlage war die Haupttat schon genügend bestimmt, so dass auch die Verschaffung der Pistole eine Beihilfehandlung war (vgl. BGH 1 StR 455/54 vom 28. September 1954 bei Dallinger MDR 1955, 143). Dasselbe gilt für die übrigen vor dem 8. November begangenen Beihilfehandlungen, insbesondere seine Teilnahme an den Vorbesprechungen und die Erkundungsfahrten.

b) Zu durchgreifenden Bedenken geben jedoch die Ausführungen der Strafkammer Anlass, die sich auf UA S. 26/27 mit der Beihilfe des Angeklagten ███ befassen. Hier wird außerdem noch als Beihilfe bezeichnet, dass sich beide Beschwerdeführer „an der Vernichtung der Tatspuren beteiligten (Waffe und Tasche) und an der Beute teilhatten“. Die Spurenvernichtung und die Entgegennahme eines Teils der Beute kann aber nicht als Beihilfe angesehen werden, weil diese Tätigkeiten erst nach Begehung des Überfalls stattgefunden haben. Sie waren rechtlich – abgesehen von der Hehlerei – allenfalls als Begünstigung zu werten und nach § 257 Abs. 3 StGB nur dann als Beihilfe zu bestrafen, wenn sie schon vorher zugesagt waren. Hierfür fehlt es jedoch an jeglichem Anhalt.

Die Strafkammer hat daher aus Rechtsirrtum den Schuldumfang der Beihilfe zu weit gefasst. Der Revision ist zuzugeben, dass dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig „sein Beuteanteil als Beihilfe zur räuberischen Erpressung vorgeworfen und als Hehlerei im Sinne von § 259 StGB“ gewertet werden kann.

c) Aus diesem Grunde muss die Verurteilung des Angeklagten ███, soweit er wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, aufgehoben werden, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Revision eingegangen zu werden braucht. Es wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen:

Das Landgericht bezeichnet es als „sehr unwahrscheinlich“, dass ██ zwei Drittel der Beute dem Angeklagten überlassen hat, falls sich dieser nicht der Beihilfe schuldig gemacht habe (UA S. 24). Andere Behauptungen der Beschwerdeführer (s. z. B. UA S. 26) werden als „kaum überzeugend“ und unter Verwendung unklarer Ausdrücke abgetan. Es ist jedoch unzulässig, das Gegenteil einer nur als unwahrscheinlich bezeichneten Tatsache der Urteilsfindung zugrunde zu legen; die Beweiswürdigung darf nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die voll erwiesen sind (vgl. BGH in StPO § 261 Nr. 19).

Schließlich macht die Revision mit Recht darauf aufmerksam, dass das Beschaffen der Waffe und der Tasche zwar ein Beweisanzeichen für eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers abgibt, dass diese Handlung aber ebensogut dazu dienen konnte, die Annahme eines Teils der Beute und damit eine Hehlerei nicht offenbar werden zu lassen.

3. Die Verurteilung wegen Hehlerei ist nicht zu beanstanden. Wie schon ausgeführt worden ist, ist der Revision zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen einer selbständigen Hehlerei verurteilt werden könnte, wenn in der Annahme des Geldes eine Beihilfe zur räuberischen Erpressung läge. Das ist jedoch nicht der Fall. Daher konnte der Beschwerdeführer neben der Beihilfe zur räuberischen Erpressung wegen einer in Tatmehrheit stehenden Hehlerei verurteilt werden (vgl. BGHSt 7, 91, 34).

Aufzuheben war jedoch die wegen der Hehlerei verhängte Einzelstrafe; sie kann durch die Verurteilung wegen der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden sein.

4. Die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sind nicht zu beanstanden. Auch hier war aus den unter 3 angegebenen Gründen der Strafausspruch aufzuheben.

Wegen der Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen Vergehens gegen § 24 StVG ist noch auf folgendes Bedenken zu verweisen: Die Strafkammer räumt ein, dass der Angeklagte insoweit noch nicht einschlägig vorbestraft sei und dass diese Handlung keine besondere kriminelle Energie bekunde. Trotzdem verhängt sie die gesetzliche Höchststrafe, die nur für die denkbar schwersten Fälle der Tat gedacht ist (OLG Stuttgart MDR 1961, 543 mit Anmerkung von Dreher).

Mit der Aufhebung der Einzelstrafen verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Mit ihr waren auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufzuheben und die Sicherungsmaßregel nach § 38 StGB (s. § 76 StGB) zu entfallen.

II. Auf die von der Revision des Angeklagten ██ erhobene Sachrüge, die nicht näher ausgeführt worden ist, hat der Senat die Verurteilung auch dieses Beschwerdeführers in ihrem gesamten Inhalt nach geprüft. Auch das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers ist zum überwiegenden Teil begründet.

1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen gegen § 24 StVG kann nicht bestehen bleiben.

a) Wegen der auf UA S. 26/27 bezeichneten Handlungen, von denen die Strafkammer eine Beihilfehandlung gesehen hat, obwohl sie nach der Tat liegen, kann auf die Ausführungen zu 2 b zur Revision ███ Bezug genommen werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der dortselbst unter c aufgezeigten Bedenken.

b) Unabhängig hiervon muss die Verurteilung des Angeklagten ██ aus folgendem Grund aufgehoben werden:

Nach UA S. 15 übergab ██ dem Haupttäter ██ „ferner seine dunkle Brille, die ██ bei dem Überfall tragen wollte“, Hut und Tasche, die ebenfalls im Wagen lagen (UA S. 15), hat ██ nach UA S. 27 ebenfalls zur Verfügung gestellt. Nach UA S. 33 wird es dem Beschwerdeführer ██ ausdrücklich als „tätliche Hilfe“ bei der Ausführung der räuberischen Erpressung angerechnet, dass er ██ „seine Brille übergeben und seinen Hut und seine Mappe geliehen“ habe. Das steht zu anderen Feststellungen in unauflösbarem Widerspruch. Auf UA S. 24 teilt die Strafkammer nämlich mit, dass „gemäß dem Hilfsantrag des ██ unterstellt worden ist, dass er gemeinhin Hut, Aktentasche und Brille im Wagen liegen ließ“. Das wird auf UA S. 26 noch weiter dahin ergänzt, es sei als wahr unterstellt worden, „dass er die Tasche, wie auch Brille und Hut ständig im Wagen liegen habe und sie dort ohne sein Wissen durch ██ benutzt worden seien“.

Dass es sich hier nur um eine Wahrunterstellung handelt, mit der ein Hilfsbeweisantrag abgelehnt worden ist, vermag nichts daran zu ändern, dass hier ein auch auf Grund der Sachrüge zu beachtender Widerspruch vorliegt. Denn die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer die mitgeteilte Wahrunterstellung vorgenommen hat. Die von ihr erfassten Tatsachen musste sie nun auch in der Tat so behandeln, als wären sie wahr. Die Wahrunterstellung – mag sie auch verfahrensrechtlich Beweisablehnung sein – steht sachlich einer Beweiserhebung gleich, und zwar einer im Sinne des Antragstellers erfolgreichen (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozess § 161). Wenn sich somit aus den Urteilsgründen selbst ergibt, dass gewisse Tatsachen als wahr unterstellt worden sind, so müssen diese mitgeteilten Tatsachen auch bei der Prüfung auf die Sachrüge hin so behandelt werden, als wären sie in der Beweisaufnahme festgestellt worden. Stehen sie mit an anderer Stelle angeführten Tatsachen in Widerspruch, so ist das ein Rechtsfehler, der auf die Sachrüge zu beachten ist.

Der aufgezeigte Widerspruch betrifft allerdings nur die Verurteilung des Beschwerdeführers ██ wegen der Beihilfe zu der räuberischen Erpressung ██. Nicht berührt wird hiervon an sich die tateinheitliche Vorverurteilung aus § 24 StVG, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Da jedoch bei Tateinheit der Schuldausspruch unteilbar ist, musste auch diese Verurteilung aufgehoben werden.

2. Die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Hehlerei ist im Schuldspruch nicht zu beanstanden. Bedenken können sich allerdings aus folgendem ergeben:

In den Urteilsgründen heißt es zunächst (UA S. 17), ██ habe an ██████ und ███ 500 DM „für ihre Tatbeteiligung“ gezahlt, ██ außerdem noch 150 DM unter der ausdrücklichen Bestimmung als Schuldentilgung. Auf UA S. 24 teilt die Strafkammer dann jedoch mit, sie habe einem ███████████ der Angeklagten folgend unterstellt, dass ███ für ███ bei deren Firma auch ohne Aufträge Vorschüsse in Empfang genommen habe, mit denen er belastet worden sei. Aber auch dann – so führt das Landgericht aus –, wenn als wahr unterstellt werde, dass entsprechend hohe Schuldforderungen zugunsten ██ bei der Verteilung der Beute bestanden, so sei noch nicht gesagt, „dass ███████ nicht auch hier nur deshalb in den Genuss der Rückzahlung kam, weil er vorher bei der Planung der Tat mitgewirkt hatte“.

Das ist zwar mit der Wahrunterstellung durchaus vereinbar und kann nur eine nähere Erklärung sein, was darunter zu verstehen ist, dass 500 DM für die Tatbeteiligung ██ von ██ gezahlt worden sind.

Nicht frei von Bedenken ist es jedoch, wenn die Strafkammer sodann im nächsten Absatz Zweifel hinsichtlich der Höhe der Schuld ██ bei ██ äußert. Zwar bezeichnet die Strafkammer diese Ausführungen nur als eine Hilfserwägung. Dennoch rufen sie Zweifel hervor, ob die Strafkammer wirklich bei der Strafzumessung – nur diese könnte beeinflusst sein, weil auch die Entgegennahme als Schuldentilgung Hehlerei wäre – davon ausgegangen ist, dass █████ „eine entsprechend hohe“ Schuldforderung gegen ██ hatte.

Ob insoweit ein durchschlagender Rechtsfehler vorhanden ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Strafausspruch ohnehin aufgehoben werden muss. Es lässt sich auch bei ██ nicht ausschließen, dass die Hehlereistrafe durch die gleichzeitige Bestrafung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen § 24 StVG beeinflusst worden ist.

3. Aus denselben Gründen, wie bei dem Angeklagten ███ (vgl. oben I 5), mussten auch die Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und die Einziehung aufgehoben werden.

Hinsichtlich dieser Nebenstrafe wird auf BGHSt 9, 88, 89 verwiesen, wonach grundsätzlich die eingezogenen Gegenstände bereits im Urteilssatz aufzuzählen sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaKersting