Revision verworfen: Fortbestehen des "begründeten Verdachts" nach Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 540/59
- Datum
- 22.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein begründeter Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 S. 2 StPO ist erst dann als beseitigt anzusehen, wenn die Verdachtsgründe derart entkräftet sind, dass der Freispruch einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld nahekommt.
Für die Frage des Fortbestandes eines begründeten Verdachts kommt es nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis aller Umstände Anklage erhoben hätte, sondern darauf, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung noch belastende Umstände eine Gleichstellung mit einem Unschuldigen ausschließen.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Alibizeugen, ist für die Revision grundsätzlich verbindlich; eine Beanstandung setzt darlegbare Rechtsfehler oder eine unzureichende Begründung voraus.
Ein Fluchtversuch und übereinstimmende Beschreibungen durch Belastungszeugen stellen erhebliche belastende Umstände dar, die das Vorliegen eines begründeten Verdachts stützen.
Tatsachen, die nicht dem Urteil zugrunde liegen, können im Revisionsverfahren unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 20. August 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schweißer Friedrich ██████████████ aus █, dort geboren am ██████████████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 20. August 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, Unzucht mit Kindern begangen zu haben, freigesprochen worden. Die Strafkammer hat es abgelehnt, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer den Begriff des „begründeten Verdachtes“ im Sinne von § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht verkannt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt – wie die Revision selbst zutreffend geltend macht – im allgemeinen dann kein begründeter Verdacht mehr vor, wenn die Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (BGHSt 11, 383 ff.). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis aller Umstände eine Anklage erhoben haben würde. Bedeutsam ist vielmehr nur, ob die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden belastenden Umstände so gering sind, dass sie eine Gleichstellung mit einem Unschuldigen rechtfertigen (aaO S. 385).
Davon kann aber hier keine Rede sein. Vier der sechs jugendlichen Belastungszeuginnen haben die Kleidung des Täters sowie das von ihm benutzte Herrenfahrrad nebst großer Lampe genau beschrieben, und der Angeklagte hat eingeräumt, solche Sachen zu besitzen. Erwiesen ist weiterhin, dass der Angeklagte versucht hatte, seiner Feststellung durch die Flucht zu entgehen. Schon diese Umstände belasten ihn erheblich, so dass die Strafkammer mit Recht von einem „begründeten Verdacht“ spricht.
Vergeblich beruft sich die Revision demgegenüber auf die Bekundungen der Alibizeugen. Das Landgericht hat diese Aussagen nicht für „zuverlässig“ angesehen und seine Ansicht in rechtlich unanfechtbarer Weise begründet (jede denkgesetzlich mögliche Folgerung ist der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen). Die Aussagen der Alibizeugen haben also den gegen den Angeklagten bestehenden, begründeten Verdacht nicht beseitigt.
2. Die Entscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ist ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Umstände, auf die der Beschwerdeführer sich beruft, ergeben sich nicht aus dem Urteil und können deshalb unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht berücksichtigt werden.
Die Revision des Beschwerdeführers war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |