Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Betrug aufgehoben, Raubschuldsprüche bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 540/57
Datum
06.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen Autostraßenraubes, schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Betrug. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Betrugs auf, weil es an der Absicht fehlt, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen; die Tat diente überwiegend gewalttätiger Aneignung. Die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt den Vorsatz voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

2

Fehlt im Tatgeschehen die primäre Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen, kann zwar Raub gegeben sein, nicht jedoch Betrug, obwohl dieselben Handlungen erfolgen.

3

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen an die Begründung nach § 344 Abs. 2 StPO genügt.

4

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch eines Mitverurteilten gemäß § 357 StPO ändern, auch wenn dieser Mitverurteilte keine Revision eingelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. Juli 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Kohlenkraftfahrer Horst H. ████████ aus ██████, dort geboren am █████████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Seemann Karl-Heinz C. aus ███, dort geboren ████████ 1935, zur Zeit in Strafhaft,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███ in ███ ████████████,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Juli 1957 dahin geändert, dass die Verurteilung der Angeklagten ███████ und ████████ wegen Betruges wegfällt.

Gründe

Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ██ ████ wird die nach dem 26. Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Die Angeklagten sind wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Betrug verurteilt worden, und zwar ███ zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und ███ zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.

Gegen dieses Urteil hat lediglich der Angeklagte ███ Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruches, hat aber sonst keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) Erfolglos bleibt auch der sachlichrechtliche Hinweis des Beschwerdeführers, die Strafkammer hätte auf ihn als Heranwachsenden nicht das allgemeine Strafrecht anwenden dürfen, sondern nur das Jugendstrafrecht. Die Ausführungen des Urteils zu dieser Frage sind frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch, soweit der Tatrichter den Beschwerdeführer einen „Hilfsschultyp“ nennt, ihn aber gleichwohl nicht wie einen Jugendlichen behandelt. Hierin ist weder ein Widerspruch noch ein anderer Rechtsmangel zu finden.

3.) Mit Recht aber wendet sich die Revision dagegen, dass die Strafkammer in dem Verhalten der Angeklagten auch einen Betrug gesehen hat.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fehlt es insoweit an der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Das Landgericht hebt wiederholt hervor, die Angeklagten hätten mit ihrem Tun andere Zwecke verfolgt. So heißt es z. B.:

„██ ██████ Zweck, sich Taxe zu setzen, um mit dieser in den Besitz der [REDACTED] zu machen, während █████████ eine längere Tour zu ██████ sagte, er werde es auf das Geld des Taxifahrers absehen.“ (UA S. 7)

„Beide Angeklagten wussten in diesem Augenblick, was sie spielen wollten: Auf der Fahrt in einer möglichst unübersichtlichen und dunklen Gegend sollte der Taxifahrer kampfunfähig gemacht werden; dann wollte ████████ dem Fahrer die Brieftasche abnehmen, der Fahrer sollte auf irgendeine Weise aus der Taxe herausgesetzt werden, und dann wollte ███████ gemeinsam mit ███ eine längere Tour mit der Taxe machen.“ (UA S. 7)

Nach diesen Darlegungen wurden beide Angeklagten nicht von dem Beweggrund getrieben, den Taxifahrer um das ihm nach dem Beförderungsvertrag zustehende Fahrgeld zu bringen. Darauf bezog sich zwar ihr Vorsatz, Triebfeder ihrer Handlung war es jedoch nicht.

Die erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts ermöglichten eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat, die gemäß § 357 StPO auch bei dem Schuldspruch des Mitverurteilten ████, der keine Revision eingelegt hatte, vorzunehmen war.

Wie die Strafzumessungsgründe des Urteils deutlich zeigen, sind die verhängten Strafen durch den erörterten Mangel nicht beeinflusst worden.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine anderen Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision des Angeklagten ██ im Übrigen zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBörker
SchmidtSchmitt