Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensmängeln und unklarer Beweiswürdigung (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 540/52
Datum
25.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung und Vergehens nach §176 Ziff.1 StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil wesentliche Verfahrens- und Beweismängel vorliegen: unzureichende Prüfung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§140 StPO), mangelhafte Behandlung und Würdigung von Zeugenaussagen sowie fehlende Grundlagen für die Verurteilung nach §176. Zudem sind mögliche Freiheitsberaubung, Alkoholbeeinflussung und die Anwendung des §330a StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer hat die Prüfung vorzunehmen, ob ein Pflichtverteidiger nach §140 Abs. II StPO zu bestellen ist; ein formelles Fristversäumnis nach §140 Abs. III StPO entbindet die Kammer nicht von dieser Prüfung.

2

Fehlt eine im Urteil dokumentierte Würdigung wesentlicher Zeugenaussagen oder die Begründung dafür, weshalb eine Zeugin nicht beeidigt worden ist, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.

3

Eine Verurteilung wegen §176 Ziff. 1 StGB setzt Feststellungen voraus, die die für den Tatbestand erforderlichen Tatsachen belegen; mangelt es an solchen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.

4

Das Abschließen der Wohnung und Mitnahme des Schlüssels kann den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen und kann mit sexuellen Taten in Tateinheit stehen; dies ist in der Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen.

5

Bestehen Anhaltspunkte für erheblichen Alkoholkonsum, hat das Gericht in der Hauptverhandlung zu prüfen, ob dadurch eine verminderte oder fehlende Zurechnungsfähigkeit vorlag und ob weitere Straftatbestände (z. B. §330a StGB) einschlägig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kammermusiker Arthur ████████ aus ████ (███straße), geboren am █████ in ███, wegen Nötigung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. März 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte durch die Zeitungsanzeige eines Bekannten eine Haushaltshilfe gesucht. Als sich ihm daraufhin die Zeugin ████ ██ in seiner Wohnung vorstellte, hat er sie dort unter Verlassen der Wohnung geraume Zeit eingeschlossen und nach seiner Rückkehr mit ihr unzüchtige Handlungen – nach Darstellung der Zeugin mit Gewalt – vorgenommen. Er ist wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Verfahrensrügen:

a) Zu § 140 StPO. Der Angeklagte hatte auf die am 28.11.1951 erfolgte Mitteilung der Anklageschrift – in der entgegen der Vorschrift des § 140 Abs. III StPO eine Frist von 10 Tagen festgesetzt war – den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt. Der Antrag ist aber erst nach 12 Tagen bei Gericht eingegangen und wurde zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss am 12.12.1951 als verspätet abgelehnt. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 5. Januar 1952 zugestellt worden. Drei weitere Gesuche des Angeklagten vom 8., 21. und 30. Januar 1952, in denen der Angeklagte darauf verweist, dass sein Antrag vom 7.12.1951 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ohne sein Verschulden verspätet eingegangen sei, sind jeweils mit dem Hinweis auf die Versäumung der Frist des § 140 Abs. III StPO abgelehnt worden.

Anscheinend ist der Vorsitzende und die Strafkammer in eine Prüfung, ob ein Pflichtverteidiger nicht gemäß § 140 Abs. II StPO zu bestellen sei, nicht eingetreten. Hierin liegt ein Verstoß gegen den Sinn und den Zweck des § 140 Abs. II StPO, worauf der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen hat (vgl. auch RGSt 74, S. 306).

b) Zu §§ 245 und 244 Abs. II StPO. Auf die Vernehmung der Zeugin G████████████, der Schwester der Verletzten, der diese alsbald die ████████████ der Nacht erzählt hatte, wurde im Einvernehmen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verzichtet. Dies war nach § 245 Satz 3 StPO zulässig.

c) Auf Grund des § 61 Ziff. 3 StPO ist die Zeugin Ma██████████ (Hausangestellte des Angeklagten) nicht vereidigt worden. Diese hatte mit der Verletzten längere Zeit in der Wohnung, nachdem der Angeklagte weggegangen war, zusammengesessen und sich unterhalten, bis der Angeklagte aus der Schankwirtschaft nach Hause kam. Die Zeugin hatte auch bemerkt, dass der Angeklagte die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel mitgenommen hatte.

Das Urteil erwähnt entgegen der sonst angewandten Übung nicht, auf Grund welcher Aussagen der Sachverhalt festgestellt worden ist. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Zeugin ██████████ – die vom Angeklagten erst nach seiner Rückkehr aus der Kneipe nach Mitternacht ins Bett geschickt worden war – als einzige Tatzeugin nicht auch darüber vernommen worden sein sollte, ob sie die Hilferufe der Verletzten nicht gehört habe. Dieser Umstand hätte der Aufklärung bedurft. Die Zeugin █████████ hat auch ausweislich des Sitzungsprotokolls bestritten, mit dem Angeklagten früher Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, obwohl mehrere Zeugen ausweislich der Akten das Gegenteil angegeben haben. Jedenfalls hätte die Aussage der Ma██████████ im Urteil wiedergegeben und gewürdigt werden sollen. Denn dass dieser Aussage keine wesentliche Bedeutung zukomme und auch unter Eid nicht zu erwarten wäre, kann nach dem eben Gesagten nicht anerkannt werden. Die Zeugin durfte daher nicht mit dieser Begründung unbeeidigt bleiben.

a) Die übrigen Rügen enthalten neue tatsächliche Behauptungen, die Gegenstand von Beweisanträgen in der neuen Hauptverhandlung sein können, z. B. hinsichtlich einer etwaigen Vernehmung der Zeugin G████████████.

Das Landgericht wird auch noch zu prüfen haben, welche Mengen alkoholischer Getränke und innerhalb welchen Zeitraumes der Angeklagte an dem Abend der Tat zu sich genommen, ferner ob er hierdurch sich in einem rauschbedingten Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit befunden hat.

Sein planmäßiges Handeln würde nicht eine solche Zurechnungsunfähigkeit ausschließen (vgl. BGHSt 1, 384). Andererseits wird dann auch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 330a StGB vorliegen.

II. Eine Verletzung des § 176 Ziff. 1 StGB ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht zu ersehen. Das Landgericht hat auch festgestellt, dass der Angeklagte trotz seiner alkoholischen Beeinflussung völlig planmäßig vorgegangen ist, und ferner, dass er schon einmal eine Hausangestellte durch Annonce unter fremdem Namen gesucht und die Bewerberin durch Vorlage unzüchtiger Photographien zum Geschlechtsverkehr hat geneigt machen wollen.

III. Es ist übersehen, dass der Angeklagte durch Abschließen der Wohnung unter Mitnahme des Schlüssels sich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben kann, falls kein weiterer Schlüssel in der Wohnung vorhanden war, was die Zeugin █████████████ der Verletzten erklärt haben soll.

Die Vornahme unzüchtiger Handlungen kann in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung stehen. Eine höhere Strafe als die im angefochtenen Urteil erkannte darf nicht festgesetzt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowSiemer
SarstedtSchmidt