Revision: Verlesung richterlicher Vernehmungen ohne Beschlussgründe — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 539/68
- Datum
- 12.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung richterlicher Vernehmungen in der Hauptverhandlung setzt einen förmlichen Beschluss des Gerichts voraus, in dem der gesetzliche Grund angegeben und die Gründe nachvollziehbar dargelegt werden (§ 251 Abs. 4 StPO).
Als Rechtfertigung für die Anordnung der richterlichen Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO genügt nicht allein die große Entfernung der Zeugen; es muss auch die Bedeutung ihrer Aussagen für die Entscheidung berücksichtigt und festgestellt werden.
Das Unterlassen einer Entscheidung über einen gestellten Beweisantrag kann den Schuldspruch beeinträchtigen und die Aufhebung des Urteils rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antrag das Ergebnis beeinflusst hat.
Beweisanträge, die erkennbar auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen abzielen, dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Angriffs‑punkte seien wegen der glaubhaften Aussage eines anderen Zeugen ohne Bedeutung.
Es ist nicht von vornherein unzulässig, der Angeklagten zu gestatten, während eines Teils der Hauptverhandlung den Sitzungssaal zu verlassen; hiervon kann im Einzelfall Gebrauch gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. März 1968
Rubrum
5 StR 539/68 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ geborene ████, die Hausfrau Margarete M., aus F., geboren am ████████████ 1938 in ████, wegen gemeinschaftlichen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. November 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Margarete M. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. März 1968, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Ginde
Gründe
1. In den Sitzungen am 25. und 27. März 1968 sind die Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen zahlreicher Zeugen verlesen worden. Die Strafkammer hatte dies, wie die Revision mit Recht rügt, in der Hauptverhandlung beschließen und dabei den gesetzlichen Grund angeben müssen (§ 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO). Beides ist nicht geschehen. In der Sitzung am 25. März 1968 ist laut Niederschrift (Bd. IX Bl. 28 Rücks. d. A.) nur „der Beschluss der Strafkammer über die Anordnung der richterlichen Vernehmungen der in Westdeutschland wohnenden Zeugen, Band V Blatt 35 der Akten“ verlesen worden. Sogleich danach wurde „festgestellt, dass die Gründe fortbestehen“. Diese Feststellung ist ersichtlich vom Vorsitzenden allein ausgesprochen worden und ersetzt nicht den Beschluss des Gerichts. Vor allem werden die Gründe, die als fortbestehend angesehen worden sind, nicht dem § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gerecht. Nach dieser Bestimmung genügt nicht, dass den Zeugen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann, in der Hauptverhandlung zu erscheinen; vielmehr muss dabei auch die Bedeutung ihrer Aussagen berücksichtigt werden. Dass dies geschehen sei, lässt sich der erwähnten Feststellung nicht entnehmen. Denn der Beschluss vom 9. April 1965, durch den die richterliche Vernehmung der Zeugen nach § 223 Abs. 2 StPO angeordnet worden war (Bd. V Bl. 35 d. A.), erwähnt nur die große Entfernung, nicht die Bedeutung der Aussagen.
Auf dem Verstoß kann das Urteil zunächst in den Fällen KC, ███, St., ███ ██ ██, Ha. und █████████ beruhen. Es lässt sich aber auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die verlesenen Aussagen dieser Zeugen die Glaubwürdigkeit der beiden Geschädigten ███████ und Ro. unterstützt haben, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind. Auch in diesen beiden Fällen kann daher der Schuldspruch durch die Verlesung jener Aussagen beeinflusst worden sein.
2. Die Revision bemängelt ferner in zutreffender Weise, dass das Landgericht den Hilfs-Beweisantrag Nr. I 3b, das Urteil Hac gegen a) des Landgerichts München zu verlesen, nicht beschieden hat. Auch darauf beruht möglicherweise die Verurteilung der Beschwerdeführerin.
3. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden braucht der Senat nicht einzugehen. Er weist jedoch für die neue Verhandlung auf folgendes hin:
a) Es ist nicht missig, der Angeklagten anheimzustellen, während eines Teils der Hauptverhandlung gegen sie den Sitzungssaal zu verlassen.
b) Beweisanträge, die sich erkennbar gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen richten, dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Behauptung sei für die Entscheidung unter anderem deshalb ohne Bedeutung, weil derselbe Zeuge (nämlich Kg) bestimmte Dinge glaubhaft ausgesagt habe, vgl. Abschnitt VII der Urteilsgründe zu den Antragen Nr. I 4 (UA S. 67 oben), Nr. I 5 (UA S. 58) und Nr. IV (UA S. 72).
Schnidt Sarstedt Schnitt Dr. Borker Herrmann