Revision gegen Verurteilung wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 539/66
- Datum
- 06.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision darf die rechtlich einwandfreie freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht dadurch ersetzen, dass sie eine günstigere Glaubwürdigkeitsbeurteilung anstrebt.
Ein Obhutsverhältnis im Sinne des §174 Nr.1 StGB kann trotz formalen Ausscheidens aus der Klasse weiterbestehen, wenn tatsächliche Fürsorge- und Betreuungsleistungen fortgesetzt werden.
Für die Feststellung des Fortbestehens eines Obhutsverhältnisses sind konkrete Anknüpfungstatsachen maßgeblich, etwa wiederholte Besuche, Übernahme schulischer Betreuung und sonstige Hilfeleistungen.
Rügeformeln zu Verfahrensverstößen greifen nicht, wenn keine substantiierten Darlegungen zu entscheidungserheblichen Gehörsverletzungen oder sonstigen formellen Fehlern vorgelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Juli 1966
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den beurlaubten Gewerbeoberlehrer Dieter ███ aus B—C—S, dort geboren am ███ 1935, wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Juli 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Was die Revision zur Darlegung von Verfahrensverstößen gegen §§ 244 Abs. 2, 261, 267 Abs. 1 StPO vorträgt, ist unbeachtlich, weil es unzulässigerweise darauf hinausläuft, die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer, insbesondere ihre Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Belastungszeugen Norbert P███, durch eine andere, dem Angeklagten günstigere zu ersetzen.
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und Norbert bejaht hat. Daran, dass Norbert bis zu seiner Erkrankung dem Angeklagten zur Erziehung und Ausbildung anvertraut war, kann kein Zweifel bestehen. Der Angeklagte unterrichtete Norbert nicht nur, sondern kümmerte sich bei Bedarf auch sonst um ihn, wie sich daraus ergibt, dass er ihm im Herbst 1963 bei der Beschaffung einer neuen Lehrstelle behilflich war. An diesem Betreuungsverhältnis änderte sich auch nichts dadurch, dass Norbert im September 1964 einen Verkehrsunfall hatte und ins Urban-Krankenhaus kam. Solange Norbert im Urban-Krankenhaus war, war er weiter Mitglied der Klasse des Angeklagten; er war nur erkrankt; sein Vater bat den Angeklagten, Norbert die Schularbeiten im Krankenhaus zukommen zu lassen, der Angeklagte tat auch das Seine dazu, wenn seine Bemühungen auch daran scheiterten, dass der beauftragte Mitschüler die Arbeiten nicht überbrachte.
Norbert schied am 16. Dezember 1964 aus der Klasse aus und wurde nur noch als Kontrollschüler geführt, weil er sich nunmehr auf lange Zeit in einem Tuberkulose-Krankenhaus befand. Normalerweise wäre damit das Obhutsverhältnis beendet gewesen. Dass es aber in diesem Fall anders war, legt die Strafkammer zutreffend dar. Die Art, wie sich der Angeklagte um Norbert kümmerte, war ein Ausdruck des bis zur Einlieferung Norberts in das Krankenhaus Heckeshorn bestehenden Obhutsverhältnisses und setzte dieses deshalb im Rechtssinne fort. Der Angeklagte beauftragte mehrere Schüler, Norbert zu besuchen. Als diese das nicht taten und Norbert ihn erstmals Weihnachten 1964 um seinen Besuch bat, hat er seit Ostern 1965 bis zum 3. Juni 1965 Norbert fünf- bis sechsmal besucht und ist mit ihm ausgefahren. Wie die Strafkammer feststellt, hat der Angeklagte sich gerade als Lehrer zu diesen Besuchen verpflichtet gefühlt. Norbert hat ihn auch deshalb, weil er sein Lehrer gewesen war, um diese Besuche gebeten. Bei dieser besonderen tatsächlichen Gestaltung des Falles hat die Strafkammer zu Recht das Weiterbestehen des Obhutsverhältnisses auch über den 16. Dezember 1964 hinaus angenommen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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