Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 539/55
Datum
13.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen verurteilt; seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Zentrale Frage war, ob das Streicheln der Oberschenkel vor dem Geschlechtsteil bereits die Vollendung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB begründet. Der BGH bestätigt die Feststellungen des Landgerichts und verwirft die Revision, weil die Tatbegehung zur sexuellen Erregung nach der Urteilswürdigung bereits durch die Oberschenkelberührungen gegeben war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das gezielte Streicheln der Oberschenkel vor dem Genitalbereich kann bereits als auf geschlechtliche Erregung gerichtetes Verhalten und damit als Vollendung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet werden.

2

Die Entscheidung, ob eine Handlung vollendet ist, richtet sich danach, ob der Täter seine geschlechtliche Erregung bereits durch nicht-genitale Berührungen zu erreichen suchte; ist dies der Fall, ist die Tat vollendet, andernfalls könnte erst die Berührung des Genitals Vollendung bewirken.

3

Die Bezeichnung einer Handlung als "Versuch" im Urteil kann darauf hinweisen, dass das Opfer die Vervollständigung weiterer Handlungen verhindert hat; dies entbindet nicht von einer Verurteilung, wenn die Voraussetzungen der Vollendung bereits vorlagen.

4

Tatrichterliche Feststellungen zu Tätermotiv und Zweck der Handlung sind von der Revisionsprüfung nur zu beanstanden, wenn sie offensichtlich unhaltbar sind; tragfähige Feststellungen führen zur Bestätigung der Verurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 28. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schiffer Heinrich ███ ██████ ██ pS ██, geboren ██████████████ in █████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28. Juli 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Soweit der Angeklagte wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Gitta █████ und Ute ████████ verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Besonderer Ausführungen bedarf es nur im Falle Brigitte ███████.

Der Angeklagte hat dieses Mädchen auf seinen Schoß gezogen. Er fasste ihr sodann unter dem Rock zwischen die Oberschenkel und kam dabei über dem Schlüpfer bis dicht vor den Geschlechtsteil. Brigitte ██████ kniff sofort die Beine zusammen und lief weg. Obwohl der Angeklagte nur versucht hat, an den Geschlechtsteil des Kindes zu kommen, hat das Landgericht den Angeklagten wegen vollendeten Sittlichkeitsverbrechens verurteilt.

Zwar ist es missverständlich, wenn die Strafkammer ausführt, für die Annahme einer vollendeten Handlung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB könne es nicht auf die Dauer des Handelns ankommen, „auch ein nur flüchtiges Streicheln der Oberschenkel müsse genügen, wenn die Tatausführung die unsittliche Absicht erkennen lasse“. Entscheidend ist, ob der Angeklagte erst durch Anfassen des Geschlechtsteils des Kindes oder schon durch die Berührung der Oberschenkel seine geschlechtliche Erregung gesucht hat. Im ersten Falle würde er erst durch die Berührung des Geschlechtsteiles die Tat zur Vollendung gebracht haben (vgl. RGSt 47, 74/75; 67, 170 Lit. 27).

Die Urteilsgründe ergeben jedoch einwandfrei, dass die Strafkammer überzeugt war, der Angeklagte habe seine Erregung schon darin gesucht, dass er Brigitte und auch den anderen beiden Schülerinnen vor dem Geschlechtsteil die Oberschenkel gestreichelt hat. Damit ist die Verurteilung wegen eines vollendeten Sittlichkeitsverbrechens nicht zu beanstanden.

Wenn die Strafkammer davon spricht, der Angeklagte habe es „versucht“, an den Geschlechtsteil zu fassen, so soll damit nur gesagt werden, durch das Verhalten Brigittes sei er gehindert worden, weitere stärkere Unzuchtshandlungen vorzunehmen.

Die Strafkammer hat entgegen der Ansicht der Revision auch in den übrigen Fällen ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte zur Befriedigung seiner wollüstigen Absicht gehandelt hat.

Im Ergebnis ist daher die Verurteilung in allen Fällen nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. RotbergSiemer
SchmidtBorker