Antrag auf Aufhebung des Senatsbeschlusses – Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 53/93
- Datum
- 08.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aufhebung eines Senatsbeschlusses ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden, entscheidungserheblichen Gründe für eine Aufhebung vorgetragen werden.
Die Verwerfung einer Revision nach §349 Abs.2 StPO bleibt wirksam, solange keine neuen Tatsachen oder Rechtsfehler substantiiert dargelegt werden, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung infrage stellen.
Eine Beanstandung der Besetzung eines Strafsenats ist unbegründet, wenn die Besetzung den Mitwirkungsgrundsätzen des §21g Abs.2 GVG entspricht.
Zur Wirksamkeit prozessualer Anträge genügt nicht die bloße Behauptung von Mängeln; es bedarf einer konkreten Substantiierung entscheidungserheblicher Umstände.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen Schw. ██ Michael Heinz aus N. ██████ dort geboren am ███████ 1954, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1993
Tenor
Der Antrag des Verurteilten ███████ vom 7. Juni 1993, den Senatsbeschluss vom 30. März 1993 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit seinem Beschluss vom 30. März 1993 hat der Senat die Revision des Antragstellers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für eine Aufhebung dieses Beschlusses gibt es keine Grundlage.
Der Senat teilt noch mit, dass die Besetzung des Senats, in der er seine Entscheidung getroffen hat, den „Grundsätzen der Mitwirkung der Mitglieder des 5. (Berliner) Strafsenats (§ 21g Abs. 2 GVG)“ entsprochen hat (Ziffer III Nr. 1 Buchst. c Satz 2).
Nr. [REDACTED]
| Laufhütte | Hager | Tepperwien | |||
| Horstkotte | Basdorf |