Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Aufhebung des Senatsbeschlusses – Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 53/93
Datum
08.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. März 1993, mit dem seine Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen wurde. Der Bundesgerichtshof weist den Aufhebungsantrag zurück, da keine Grundlage für eine Aufhebung erkennbar ist. Soweit die Besetzung des Senats gerügt wurde, stellt das Gericht fest, dass diese den Grundsätzen des §21g Abs.2 GVG entspricht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aufhebung eines Senatsbeschlusses ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden, entscheidungserheblichen Gründe für eine Aufhebung vorgetragen werden.

2

Die Verwerfung einer Revision nach §349 Abs.2 StPO bleibt wirksam, solange keine neuen Tatsachen oder Rechtsfehler substantiiert dargelegt werden, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung infrage stellen.

3

Eine Beanstandung der Besetzung eines Strafsenats ist unbegründet, wenn die Besetzung den Mitwirkungsgrundsätzen des §21g Abs.2 GVG entspricht.

4

Zur Wirksamkeit prozessualer Anträge genügt nicht die bloße Behauptung von Mängeln; es bedarf einer konkreten Substantiierung entscheidungserheblicher Umstände.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen Schw. ██ Michael Heinz aus N. ██████ dort geboren am ███████ 1954, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1993

Tenor

Der Antrag des Verurteilten ███████ vom 7. Juni 1993, den Senatsbeschluss vom 30. März 1993 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit seinem Beschluss vom 30. März 1993 hat der Senat die Revision des Antragstellers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für eine Aufhebung dieses Beschlusses gibt es keine Grundlage.

Der Senat teilt noch mit, dass die Besetzung des Senats, in der er seine Entscheidung getroffen hat, den „Grundsätzen der Mitwirkung der Mitglieder des 5. (Berliner) Strafsenats (§ 21g Abs. 2 GVG)“ entsprochen hat (Ziffer III Nr. 1 Buchst. c Satz 2).

Nr. [REDACTED]

LaufhütteHagerTepperwien
HorstkotteBasdorf