Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision: Änderung von Schuldsprüchen bei Exhibitionismus und Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 538/91
Datum
11.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in mehreren Fällen (u. a. Reduktion der Anklage in Fall II 9 auf Beleidigung) und setzte in zwei Einzelfällen die Einzelstrafen auf je einen Monat herab; die weitergehende Revision wurde verworfen. Entscheidungsrelevant waren fehlender Strafantrag in einem Fall, die Feststellung von Belästigung bei körperlicher Annäherung sowie die Verwertbarkeit von Geständnissen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 275 StPO ist unbegründet, wenn aus den vorgetragenen Umständen nicht ersichtlich wird, dass die Unterschriftsverhinderung des Richters aus rechtlichen Gründen eingetreten ist; bloßer Ortswechsel belegt nicht ohne Weiteres eine rechtliche Verhinderung.

2

Tatsachen, die zugleich Verfahrensvoraussetzung und tatbestandliche Schuldfrage betreffen, unterliegen dem Strengbeweis (§ 261 StPO); der Tatrichter darf jedoch Geständnisse und die sich daraus ergebenden Umstände verwerten, wenn sie substantiiert ergeben, dass etwaige weitere Umstände (z. B. Strafanträge der Opfer) dem Angeklagten bekannt waren.

3

Eine Bestrafung wegen einer Straftat, für die ein Strafantrag erforderlich ist, setzt das Vorliegen dieses Strafantrags voraus; die bloße Erklärung des öffentlichen Interesses an der Verfolgung einer tateinheitlich angrenzenden Tat ersetzt den fehlenden Strafantrag nicht (§ 194 StGB).

4

Das Merkmal der ‚Belästigung‘ im Sinne des § 183 StGB kann auch dann bejaht werden, wenn der Täter die für Exhibitionismus charakteristische Distanz nicht wahrt, sondern sehr nahe körperlich eingreift, sexuelle Griffe vornimmt oder vor den Opfern masturbiert, sodass bei den Betroffenen erhebliche negative Gefühlsregungen zu erwarten sind.

5

Einerseits ist bei sexuellen Handlungen Zurückhaltung bei der Anwendung des Beleidigungsparagraphen geboten; andererseits steht der Schutz der Ehre einer Person einer Verurteilung wegen Beleidigung nicht entgegen, wenn eigenständiger ehrverletzender Unrechtsgehalt (z. B. überraschende Griffe, zudringliche Aufforderungen) gegeben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. Mai 1991

Senats, 10. März 1992

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

vom 10. März 1992 in der Strafsache gegen 5 StR 538/91 aus ████ Carsten geboren am █████████ 1958 in █ wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Schäfer Dr. Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 11. März 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ███████████ Carsten geboren am ██████████ 1958 in ████████ wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1992 einstimmig

Tenor

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung im Falle II 9 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 2 StPO auf die Beleidigung beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 1991 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beleidigung in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, in sechs Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen in Tateinheit mit Nötigung, der Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, einer exhibitionistischen Handlung in Tateinheit mit Nötigung, in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

b) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II 9 und 11 der Urteilsgründe dahin geändert, dass diese Einzelstrafen jeweils einen Monat Freiheitsstrafe betragen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Das Urteil des Senats vom 10. März 1992 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in der Urteilsformel zu Nr. 2 a dahin berichtigt, dass an die Stelle der Worte „Beleidigung in elf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen“ die Angabe „Beleidigung in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen“ tritt (vgl. Abschn. III 1, 2 der Urteilsgründe).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beleidigung in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen und in einem dieser Fälle mit Nötigung, Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, exhibitionistischen Handlungen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sexueller Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I. Die auf die Verletzung des § 275 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Sie knüpft an den Vermerk an, wonach der Vorsitzende „wegen Abordnung an ein anderes Gericht“ verhindert sei, das Urteil zu unterschreiben; die Revision teilt mit, dass der Vorsitzende „zum Zwecke des Justizaufbaus an das Bezirksgericht Rostock abgeordnet“ worden sei. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Revision, der Vorsitzende sei infolge seiner Abordnung aus Rechtsgründen an der Unterschrift verhindert, durch nichts belegt. Der von der Revision mitgeteilte Ortswechsel zeigt vielmehr, dass der Vorsitzende tatsächlich verhindert war und dass der Beisitzer dies in seinem Vermerk ausdrücken wollte.

II. Die auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Tatrichter hat nur zu zwei exhibitionistischen Handlungen (Fälle II 1, 2 der Urteilsgründe) die betroffenen Frauen als Zeuginnen gehört. Wegen der übrigen exhibitionistischen Handlungen (Fälle II 7, 12, 14 – 16 der Urteilsgründe) hat der Tatrichter die Verurteilung auf das Geständnis des Angeklagten gestützt (UA S. 16). In den Urteilsgründen heißt es, dass die von den exhibitionistischen Handlungen betroffenen Frauen sämtlich einen Strafantrag gestellt hatten (UA S. 19 f.); daraus „folgert“ die Strafkammer, dass sie im Sinne des § 183 StGB belästigt worden sind (UA S. 19, 20). Die Revision macht geltend, dass die hiernach bei der Beweiswürdigung verwerteten Strafanträge in der Hauptverhandlung nicht verlesen und auch sonst nicht zur Sprache gekommen seien. Sie weist darauf hin, dass im Falle II 11 der Urteilsgründe (Beleidigung in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung und mit Nötigung) kein Strafantrag vorliegt, jedoch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vom Staatsanwalt erklärt worden ist (Bl. 349, 353 d. A.).

Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Zutreffend ist allerdings ihr Ausgangspunkt, dass Tatsachen, die sowohl für eine Verfahrensvoraussetzung als auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind, im Strengbeweis festgestellt werden müssen, für den die Vorschrift des § 261 StPO gilt (BGH StV 1982, 101; 1991, 148, 149). Indessen liegt die Annahme nicht fern, dass der Angeklagte im Rahmen seines Geständnisses, gegebenenfalls auf Vorhalt, eingeräumt hat, bei seiner polizeilichen Vernehmung zuverlässig erfahren zu haben, dass die betroffenen Frauen von sich aus Schritte unternommen hatten, um ihr Erlebnis den Strafverfolgungsbehörden bekannt zu machen. Außerdem ergibt sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Tatrichter den Strafanträgen keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beweiswürdigung beigemessen hat. Die Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen beruht mithin nicht auf den Urteilsausführungen zu den Strafanträgen. Denn nach den vom Tatrichter festgestellten Begleitumständen der Taten verstand es sich von selbst, dass die Frauen von den exhibitionistischen Handlungen des Angeklagten belästigt worden sind. Mit dem durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) neu eingeführten Merkmal der Belästigung sollten, auch im Hinblick auf den Wegfall des Merkmals der Öffentlichkeit, Vorgänge aus dem Tatbestandsbereich des § 183 StGB ausgeschieden werden, bei denen wegen der von Exhibitionisten regelmäßig eingehaltenen räumlichen Distanz nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass die exhibitionistische Handlung bei der Person, gegen die der Täter übertritt, erhebliche negative Gefühlsregungen hervorruft (vgl. BT-Drucks. VI/1552 [Regierungsentwurf] S. 32; VI/3521 [Ausschussbericht] S. 55). Hier hatte der Täter ausnahmsweise nicht die „charakteristische Distanz zu seinem Gegenüber“ (BT-Drucks. VI/1552 S. 31) eingehalten. Vielmehr hat der Angeklagte in den meisten Fällen (Ausnahmen: Fälle II 2, 12 der Urteilsgründe) zwischen die Beine oder an die Brust der Frauen gegriffen; auch war er ihnen überwiegend (Ausnahmen: Fälle II 9, 11, 14 der Urteilsgründe) mit sexualbezogenen Bemerkungen nahergetreten. Überdies hatte er sich in zahlreichen Fällen (Fälle II 2, 11, 12, 14, 7, 15 der Urteilsgründe) nicht auf das Vorzeigen seines entblößten Gliedes beschränkt, sondern vor den Augen der neben ihm stehenden Frauen masturbiert. Dass die Frauen dieses von dem Angeklagten selbst zugegebene Verhalten als belästigend empfunden haben, kann dem Tatrichter nicht ernstlich als zweifelhaft und deswegen eines zusätzlichen Beweises bedürftig erschienen sein.

III. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils deckt im wesentlichen keine Rechtsfehler auf.

1. Allerdings wollte die Zeugin ██████ (Fall II 11) keinen Strafantrag „wegen Beleidigung und exhibitionistischer Handlungen“ stellen (Bl. 349 i. V. mit Bl. 336 a. R. d. A.). Bezüglich des Vergehens nach § 183 StGB hat der Staatsanwalt zwar das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt (Bl. 353 d. A.). Eine Bestrafung wegen tateinheitlicher Beleidigung ist dagegen mangels Strafantrag nicht möglich (§ 194 StGB). Der Angeklagte kann daher im Falle II 11 nur wegen einer exhibitionistischen Handlung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt werden. Insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert.

2. Ferner hat der Senat durch Neufassung des Schuldspruchs der Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall II 9 der Urteilsgründe Rechnung getragen; in diesem Fall verbleibt nur der Schuldspruch wegen Beleidigung.

Im Übrigen deckt die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Dass eine Belästigung der Opfer (§ 183 StGB) eingetreten ist, hat der Tatrichter im Ergebnis fehlerfrei angenommen (vgl. oben zu II).

b) Die Zweifel, die der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Mai 1986 – 3 StR 504/85 (NStZ 1986, 453) gegen die Anwendung des § 185 StGB auf sexuelle Handlungen geäußert hat (vgl. dazu BGHSt 35, 76; 36, 145 sowie BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 2; Konkurrenzen 1), greifen jedenfalls bei tatsächlichen Beleidigungen der hier festgestellten Art (überraschende Griffe an die Brust und zwischen die Beine) nicht durch. In den Fällen II 2, 3, 6 ergibt sich der eigenständige Unrechtsgehalt der Ehrverletzung jedenfalls aus den Aufforderungen des Angeklagten, fremde Frauen in zudringlicher Weise aufgefordert hat, ihn mit der Hand zu befriedigen.

IV. Der Senat hat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in den Fällen II 9 und 11 der Urteilsgründe jeweils auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat erkannt. Er schließt aus, dass hier Geldstrafe in Betracht gekommen wäre. Des Weiteren ist auszuschließen, dass die Herabsetzung dieser beiden Einzelstrafen Einfluss auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hat.

Die Entscheidung, diese Gesamtstrafe nicht gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Die Vorschrift des § 183 Abs. 4 StGB ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Gesamtstrafe maßgeblich von den beiden höchsten Einzelstrafen (Fälle II 15, 16) bestimmt worden ist, die sich u. a. auf Verbrechen nach § 178 StGB beziehen.

LaufhütteHarmsSchäferHorstkotteSchäfer
HorstkotteBasdorfLaufhütteHarmsBasdorf