Revision: Aufhebung wegen Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit (§ 230 Abs.1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 538/90
- Datum
- 09.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten ist nur zulässig, wenn in der fortgeführten Hauptverhandlung Vorgänge erörtert werden, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahrensteil stehen und die Anwesenheit des abgetrennten Angeklagten nicht erfordern.
Besteht zwischen abgetrenntem und fortgeführtem Verfahren ein unlösbarer Zusammenhang, insbesondere bei einem einheitlichen Tatgeschehen, ist die Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Abwesenheit des Angeklagten unzulässig, weil hierdurch dessen Verteidigungsinteressen unmittelbar berührt werden.
Wird in Abwesenheit eines abgetrennten Angeklagten ein Mitangeklagter zu Vorgängen vernommen, die auch die Vorwürfe gegen den Abwesenden betreffen, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO vor und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 5 StPO.
Der Revisionsgerichtshof kann eine Gehörs- oder Anwesenheitsnotwendigkeit nur dann verneinen, wenn überzeugend dargetan ist, dass die in der Abwesenheit erörterten Vorgänge die Verteidigungsinteressen des Abwesenden nicht berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 538/90
in der Strafsache gegen ████████ geborene █████ aus ███████ Sabine Gört geboren am ███████████████████ - Sachbezeichnung: ██ Ferdinand u.a. wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Sabine ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 1989, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte Sabine ███████ wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Ihr Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
§ 230 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit stattgefunden habe (§ 338 Nr. 5 StPO).
Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, war die Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 6. Juli 1989 nicht erschienen. Daraufhin wurde das gegen sie gerichtete Verfahren für diesen Verhandlungstag abgetrennt. In ihrer Abwesenheit wurde sodann erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, und der Mitangeklagte ████████ äußerte sich zur Sache.
Dieses Verfahren beanstandet die Revision zu Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Mitangeklagten zwar dann rechtlich unbedenklich, wenn in der fortgeführten Hauptverhandlung Vorgänge erörtert werden, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahrensteil stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, dessen Verfahren abgetrennt worden ist, nicht erfordern; sie ist dagegen unzulässig, wenn zwischen den abgetrennten und fortgesetzten Verfahrensteilen ein unlösbarer Zusammenhang besteht, wie das bei einem einheitlichen Tatgeschehen der Fall ist, und dadurch das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten unmittelbar berührt wird (vgl. BGHSt 24, 257, 259; 32, 100, 101; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 6, 13).
In Abwesenheit der Angeklagten Sabine ██████ ist der Mitangeklagte █████████ vernommen worden. Dieser ist u.a. wegen Brandstiftung, Versicherungsbetruges und versuchten Betruges verurteilt worden. Wegen Beihilfe zu diesen Straftaten des Angeklagten ███████ ████ die Beschwerdeführerin verurteilt worden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte ███ zu den Vorwürfen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, vernommen worden ist. Damit liegt ein Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils gemäß § 338 Nr. 5 StPO führt.
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