Revision: Aufhebung von Betrugsverurteilungen wegen unzureichender Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 538/68
- Datum
- 29.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen in jedem Einzelfall so dargestellt sein, dass ersichtlich ist, welche konkreten Tatbestandsmerkmale der Tatrichter als erfüllt ansieht.
Bei Betrug ist für die Feststellung des Vermögensschadens maßgeblich der Zeitpunkt und die Höhe der jeweiligen Vorschussleistung; nicht entscheidend sind lediglich der Zeitpunkt der Fälligkeit oder der Urteilsfällung.
Die Verurteilung wegen Betrugs setzt voraus, dass der Täter zum Zeitpunkt der vertraglichen Zusage den Vorsatz hatte, die Leistung nicht zu erbringen; bloße kaufmännische Fehlkalkulation begründet den Vorsatz nicht ohne weitere Feststellungen.
Die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und dolosem Vorsatz gehört zur tatrichterlichen Würdigung und muss in den Urteilsgründen erkennbar begründet werden.
Der objektive Tatbeitrag eines Teilnehmers ist für jeden einzelnen Fall im Urteil auszuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Februar 1968
Rubrum
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Peter █████████, ohne festen Wohnsitz, 1938 in █ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den ██████████████ Angestellten Oskar V. ███, aus █, dort ███████ am ███████████, wegen gemeinschaftlichen Rückfallbetruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ ████████ als Verteidiger des Angeklagten ██,
███████████████████ ██████
Tenor
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Februar 1968, soweit es sie verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte H. wollte seinen Möbelumsatz steigern. Er schloss deshalb mit zahlreichen Wohnungssuchenden Möbelkaufverträge, in denen er sich gleichzeitig erbot, gegen hohe Vorschusszahlungen Mietverträge zu vermitteln. Nach dem Inhalt der Verträge waren die Anzahlungen auf die Möbelpreise zu verrechnen, sofern ein Mietvertrag zustande kam. Bis dahin durften die Bewerber ihre Anzahlungen jederzeit zurückfordern.
Anfang 1965 geriet der Angeklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Mit zunehmendem Verfall seines Unternehmens ging er immer mehr dazu über, einzelne Wohnungen einer größeren Zahl von Bewerbern anzubieten. In den vom Landgericht abgeurteilten Fällen zahlte er die Vorschüsse nach Auflösung der Kaufverträge fast nie zurück. Vermittelte er eine Wohnung, so konnte er später die bezahlten Möbel zumindest nicht vollständig liefern.
Das Landgericht verurteilt H. wegen Betruges in 48 Fällen, davon in 34 Fällen wegen eines gemeinschaftlich mit W. begangenen Betruges. Der Mitangeklagte █████ hatte ███ bei der Beschaffung und Vermittlung von Wohnungen unterstützt, ihn beraten und ihn bisweilen in seinem Unternehmen vertreten.
Die Revisionen der beiden Angeklagten dringen mit der Sachbeschwerde durch.
I.
Die Revision des Angeklagten H. rügt mit Recht, dass die summarische rechtliche Würdigung mit ihren verschiedenen Alternativen (UA S. 112, 113) nicht erkennen lässt, welche Tatbestandsmerkmale das Landgericht im jeweiligen Einzelfall als erfüllt ansieht.
1. Das gilt bereits für die Täuschungshandlungen.
a) Das Landgericht meint, der Angeklagte habe „über die Möglichkeit“ getäuscht, „den Bewerbern ein Mietrecht zu verschaffen“, und das in allen Fällen, in denen keine „dauerhaften Mietverhältnisse“ zustandegekommen seien. Diese Betrachtungsweise stellt lediglich auf den Erfolg ab. Das Landgericht sagt indessen nicht, ob der Angeklagte von vornherein keine Möglichkeit sah, Wohnungen zu vermitteln, und geht darüber hinweg, dass er unwiderlegt hohe Abstandssummen gezahlt hat, um sich Wohnungen zu sichern (UA S. 145, 15, 64).
Schon aus diesem Grunde konnte die Strafkammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Angeklagte die Bewerber „vor allem über die Verwendung der Anzahlungen“ bewusst getäuscht habe. Auch die schriftlichen Verträge geben nichts dafür her, dass er die jeweiligen Anzahlungen „gesondert führen“ sollte.
b) All das brauchte indessen für den Schuldspruch noch nicht entscheidend zu sein. Denn der Angeklagte hatte in sämtlichen Vereinbarungen fest zugesagt, er werde entweder Möbel liefern oder die Vorschüsse jederzeit zurückzahlen. In dieser Zusage lag jedenfalls dann eine Täuschung, wenn der Angeklagte auch für den Fall des Eintritts einer der Vertragsbedingungen von vornherein nicht beabsichtigte, sein Versprechen zu halten. Ob das so war, lässt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, weil das Landgericht nirgends erkennbar auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Vereinbarungen des Angeklagten mit seinen Kunden abstellt.
2. Hieran kranken vor allem auch die Ausführungen zur Vermögensschädigung.
a) Maßgebend für den Schaden und die Schadenshöhe war nicht der Zeitpunkt, in dem die Lieferungs- oder Rückzahlungsansprüche fällig wurden, und schon gar nicht der Zeitpunkt der Urteilsfällung, sondern der Zeitpunkt der Vorschussleistungen. Das scheint das Landgericht zu verkennen, wenn es meint, das Vermögen der Bewerber sei um ihre Anzahlungen gemindert, „weil ihre derzeitigen Geldansprüche wirtschaftlich wertlos sind“ (UA S. 114). Zwar sagt das Landgericht an anderer Stelle, der Angeklagte sei bereits zu Beginn der Tatzeit verschuldet gewesen. Es meint aber, er hätte seinen Betrieb bei sorgfältiger Kalkulation und sparsamster Lebensführung möglicherweise aufrechterhalten können (UA S. 17) und rechnet es ihm zu, dass er den Schaden durch seinen Aufwand vergrößert habe (UA S. 116). Ein solcher Vorgriff auf die spätere Entwicklung gegenseitiger Vertragsverhältnisse mag zulässig sein, wenn daraus lediglich Folgerungen auf die Vermögensgefährdung zur Zeit der Vorschussleistungen gezogen werden. Dass die Strafkammer so verfahren wäre, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
b) Dieser Mangel tritt auch in den Darlegungen zum Schädigungsvorsatz zutage. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt offen, ob der Angeklagte bereits an seinem Willen zur künftigen Leistung zweifelte, ob er die Vorschüsse kassierte, ob er damals seinen künftigen Leistungswillen nur vorspiegelte oder ob er es zumindest billigte, dass er bei Fälligkeit zur Leistung außerstande sein werde. Das Landgericht bescheinigt dem Angeklagten mangelhafte kaufmännische Kenntnisse, unwirtschaftliche Kalkulation, eine ihm selbst nachteilige Geschäftsführung, verbunden mit verlotterter Buchführung und unkontrollierten hohen Geschäftsausgaben (UA S. 5, 12, 13, 14, 15, 416). Deshalb habe der Angeklagte die Übersicht über seinen Vermögensstand verloren (UA S. 13, 14). Da die Strafkammer trotz dieser Feststellungen nirgends auf den Schädigungsvorsatz eingeht, ist zu besorgen, dass sie die Grenze zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht gesehen hat. Zwar kann auch eine überaus große Leichtfertigkeit mit dem Vorsatz einhergehen, andere um ihr Geld zu bringen. Das versteht sich aber nicht von selbst, wenn sie, wie hier, zum Verlust der Übersicht über das eigene Vermögen und damit möglicherweise auch über die künftige Leistungsfähigkeit führt.
Bei den Vertragsschlüssen im Sommer 1965 und in den Fällen, in denen der Angeklagte einzelne Wohnungen kurz nacheinander zahlreichen Bewerbern angeboten hat, mag der Schädigungsvorsatz bereits eindeutig aus dem objektiven Tatgeschehen folgen. Das muss aber der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben.
An den aufgezeigten Mangeln leidet auch die Verurteilung des Mitangeklagten W. Er mag zwar über größere Geschäftserfahrung verfügt haben (UA S. 110). Das allein besagt aber noch nicht, dass er einen besseren Überblick über die Vermögensverhältnisse und die künftige Leistungsfähigkeit des Angeklagten ██████ hatte, als dieser selbst.
Für die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch der objektive Tatbeitrag eines Teilnehmers (im weiteren Sinne) in jedem Einzelfall im Urteil ausgewiesen sein muss. Das ist in den Fällen 18b, 29D, 32b, 34, 35, 36, 41c, 47, 48 nicht geschehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |