Aufhebung des Jugendstrafurteils wegen widersprüchlicher Feststellungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 538/62
- Datum
- 18.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen in den Urteilsgründen, die die Prüfung der individuellen Tatbeteiligung verhindern, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Kann aus den Feststellungen nicht eindeutig entnommen werden, ob ein Angeklagter unmittelbar an der Tatausführung beteiligt war, ist eine auf dieser Grundlage getroffene Verurteilung nicht tragfähig.
Die Annahme einer in Tateinheit mit einem schweren Raub begangenen gefährlichen Körperverletzung setzt nachvollziehbare Feststellungen zum bewussten und gewollten Zusammenwirken der Angeklagten voraus.
Bei Verhängung einer Jugendstrafe müssen die Urteilsgründe angeben, ob und welche der in § 17 Abs. 2 JGG genannten Voraussetzungen das Gericht als erfüllt ansieht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Juni 1962
Rubrum
5 StR 538/62
In der Strafsache gegen ██
1. den Arbeiter Kurt K., dort geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Schweißer Jörg R., aus ████, dort geboren am █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, gesetzliche Vertreter: Eltern Rudolf und ██████ ██, geb. ██, aus █████████████████,
2. ███████ █████████████, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in ██████████████████, gesetzlicher Vertreter: Mutter ██████ N., geb. ████, aus ███████████, beim Jugendamt ███,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: der Vorsitzende Senatspräsident, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten K., ████ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der drei Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten ███, R. und ███████ rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung des Urteils, weil die Urteilsgründe Feststellungen zur Schuldfrage enthalten, die in sich widersprüchlich sind.
Der Angeklagte ██████ hat ausweislich der Urteilsgründe bestritten, ███████, das Opfer des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung, geschlagen zu haben. Das Urteil teilt auf Seite 13 UA mit, dass die Jugendkammer diese Einlassung als widerlegt angesehen hat. Es stellt dazu auf Seite 10/11 UA fest, die drei Angeklagten seien, als █████ das Lokal „Schifferklause“ verließ, ihm gefolgt, und zwar R. als erster, in kurzem Abstand hinter ihm ██ und in etwas weiterem Abstand hinter diesem K., der zwei Sporttaschen in den Händen getragen habe. Nachdem ███ und █████ ██ eingeholt hätten, hätten sie begonnen, auf ihn einzuschlagen. Dieser habe schließlich von R. mehrere Faustschläge erhalten, die ihn zu Boden streckten. Während das geschah, sei K. hinzugekommen. Auch er habe auf ██████ eingeschlagen. Alsdann hätten alle drei Angeklagten die Taschen des ██████ durchsucht und im Urteil näher bezeichnete Sachen an sich genommen. Dem widersprechen die Feststellungen auf Seite 13 unten/14 UA. Dort heißt es, K. habe sich zwar am Schlagen des ██████ nicht unmittelbar beteiligt, er habe aber die beiden Sporttaschen getragen, um den Mittätern ein unbeschwertes Schlagen zu ermöglichen. Das Urteil ergibt hiernach keine Klarheit darüber, ob ██ █████ geschlagen hat oder nicht.
Entsprechendes gilt für den Angeklagten █████. Er hat ebenfalls bestritten, ███████ geschlagen zu haben. Die Jugendkammer hat auch diese Einlassung als widerlegt angesehen. Ihre Überzeugung hiervon hat sie ausweislich der Darlegungen auf Seite 12 UA aus der von ihr als glaubhaft angesehenen Aussage des Zeugen ██████ geschöpft, er habe genau gesehen, dass drei Personen auf ihn einschlugen. Dies ist mit der Feststellung, dass ███ sich am Schlagen des ██████ nicht unmittelbar beteiligt habe, unvereinbar. Nach dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt waren zur Tatzeit am Tatort nur die drei Angeklagten und ██████ zugegen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung der Angeklagten K. und ██ ███ auf den dargelegten Mängeln beruht. Diese können auch die Verurteilung des Angeklagten ████████ beeinflusst haben.
Die Jugendkammer hat die in Tateinheit mit dem schweren Raub begangene gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) darin gesehen, dass die Angeklagten ███████ in bewussten und gewollten Zusammenwirken niederschlugen. Dies entfällt, wenn ██████ und R. nicht geschlagen haben.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Bei Verhängung einer Jugendstrafe muss in den Urteilsgründen mitgeteilt werden, ob und welche der beiden in § 17 Abs. 2 JGG bestimmten Voraussetzungen das Gericht als erfüllt angesehen hat. Das angefochtene Urteil sagt hierüber nichts.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |