Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassen eines kinderpsychologischen Sachverständigenbeweises aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 538/57
Datum
06.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beklagt in der Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, weil das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines kinderpsychologisch geschulten Sachverständigen zurückwies. Das Gericht hat die Revision stattgegeben und das Urteil aufgehoben. Die Gründe: bei zweifelhaften oder möglicherweise beeinflussten Aussagen kindlicher Zeugen war die pauschale Selbstgenügsamkeit der Kammer nicht ausreichend begründet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären; dies umfasst bei zweifelhaften kindlichen Zeugenaussagen auch die Prüfung und, erforderlichenfalls, Durchführung zusätzlicher sachverständiger Untersuchungen.

2

Ein Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung eines kinderpsychologisch geschulten Sachverständigen ist vom Gericht ernsthaft zu prüfen und in den Urteilsgründen zu behandeln; die bloße Erklärung eigener Sachkunde genügt als Zurückweisung nicht.

3

Wenn die Sachkunde eines bereits vernommenen Sachverständigen zweifelhaft erscheint oder ein weiterer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt, ist ein weiterer Sachverständiger (Obergutachter) zu hören (§ 244 Abs. 4 StPO als Anhaltspunkt für den Umfang der Aufklärungspflicht).

4

Bei Anzeichen, dass familiäre Feindschaften oder sonstige Einflüsse die Aussagen von Kindern beeinflusst haben könnten, darf das Gericht die Möglichkeit einer Beeinflussung nicht durch pauschale Feststellungen ausschließen, sondern muss zusätzliche, über die unmittelbare Vernehmung hinausgehende Aufklärungsmaßnahmen erwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 16. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Friedrich N. ██████ aus ████, Kreis ████, geboren am ██████ ████ in ███ (Holst.), wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ in ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 16. August 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 85 Jahre alten und bisher unvorbestraften Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, einen kinderpsychologisch geschulten Sachverständigen darüber zu hören, dass die Kinder Elisabeth und Anke ███ auf Grund ihrer allgemeinen Entwicklung und auf Grund ihrer Bekundungen im einzelnen in Bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten unglaubwürdig seien. Die Jugendkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil sie „für sich in Anspruch nimmt, sachkundig genug zu sein, um in diesem Falle die Glaubwürdigkeit der Kinder und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beurteilen zu können“.

Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe hierdurch die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Dem ist zuzustimmen.

Die Jugendkammer geht selbst davon aus, dass sich „die Vernehmung der beiden Kinder, die zur Tatzeit zehn und acht Jahre alt waren, nicht einfach gestaltete“. Das Landgericht ist jedoch ihren Bekundungen gefolgt, „die sich inhaltlich völlig mit den Angaben decken, die die Kinder bei der Vernehmung durch eine geschulte Kriminalsekretärin gemacht haben“. Diese polizeiliche Vernehmung fand jedoch, was insbesondere das jüngste der Kinder angeht, erst nach Besprechung der Dinge mit der Mutter statt. Elisabeth hatte nämlich von sich aus weder ihrer Mutter noch ihren Geschwistern etwas von ihren Erlebnissen mit dem Angeklagten gesagt. Anscheinend geschah das erst auf Vorhalt der Mutter, nachdem zuvor Anke ihr Erlebnis mit dem Angeklagten zunächst den Geschwistern und sodann der Mutter berichtet hatte. Außerdem teilen die Urteilsgründe noch mit, dass der Vater der Mädchen sich nach Bekanntwerden der Vorgänge dazu hat hinreißen lassen, den Angeklagten zu verprügeln. Hierdurch „scheinen“ jedoch – so heißt es in den Urteilsgründen – die Aussagen der Kinder nicht beeinflusst zu sein. Immerhin wird damit die Möglichkeit, dass die Feindschaft zwischen den Familien die Aussagen der Mädchen beeinflusst hat, nicht ausgeschlossen.

Nun hat sich die Jugendkammer allerdings nicht nur auf den kurzen Eindruck verlassen, den sie von beiden Kindern in der Hauptverhandlung erlangen konnte. Sie hat vielmehr neben den Eltern und der Kriminalsekretärin die Lehrer der Kinder vernommen. Hierbei hat der Lehrer Elisabeths, der Älteren, bestätigt, dass Elisabeth „sich oft zwei älteren Schülerinnen anschließt, die in ihrer körperlichen Entwicklung bereits sehr weit fortgeschritten sind und von denen anzunehmen ist, dass sie keinen günstigen Einfluss auf andere Kinder ausüben“. „Sonst Nachteiliges“ – so heißt es im Urteil weiter – habe der Zeuge über Elisabeth, abgesehen davon, dass sie keine besondere Schülerin sei, nicht ausgesagt. Das Gleiche gelte von der jüngeren Anke, die ihr Lehrer zwar als eine sehr schwache Schülerin bezeichnet habe, die aber durchaus noch Kind sei und von sexuellen Dingen, wenn überhaupt etwas, noch nicht viel wisse.

Auch diese Äußerungen sind nicht sehr ergiebig und vermögen für sich allein das aus der Familienfeindschaft herzuleitende Bedenken gegen die Richtigkeit der Kinderaussagen nicht zu zerstreuen. Jedenfalls ergeben sie nicht eindeutig die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen. Wenn die Jugendkammer dann nur sagt, sie „könne es sich nicht vorstellen, dass hier die von den Mädchen erzählten Erlebnisse ihnen von älteren Mädchen eingeredet worden seien“, so kann das als ausreichende Begründung nicht angesehen werden. Sie schließt, weil es an einer näheren Erörterung fehlt, nicht aus, dass über die Sachkunde der Strafkammer hinaus noch weitere, überlegene Forschungsmittel zur Verfügung standen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem in BGHSt 2, 163 veröffentlichten Urteil ausgesprochen hat, gibt auch für den Umfang der dem Gericht in einem derartigen Falle obliegenden Aufklärungspflicht der Grundsatz des § 244 Abs. 4 StPO einen Anhaltspunkt. Hiernach ist trotz eigener Sachkunde des Gerichtes ein Sachverständiger in demselben Umfange zu vernehmen, wie neben einem schon vernommenen Sachverständigen ein weiterer Sachverständiger (sogen. Obergutachter) zu hören ist, wenn also die Sachkunde des früheren Sachverständigen zweifelhaft ist oder wenn der Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. BGH aaO S. 166). Warum und wann die Vernehmung eines kindlichen Zeugen durch einen geeigneten Sachverständigen der Vernehmung in der Hauptverhandlung überlegen ist, hat der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 7, 82 (= LM StPO § 244 Abs. 2 Nr. 15 mit Anm. von Jagusch) näher dargelegt.

Nach alledem hat die Jugendkammer den vom Verteidiger gestellten Beweisantrag nicht genügend beachtet, sie ist damit zugleich ihrer Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO nicht gerecht geworden.

Das Urteil musste daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.

SarstedtSiemerBörker
SchmidtSchmitt