Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung Berufsverbot und Zurückverweisung bei Untreue- und Betrugsvorwürfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 538/54
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Landgerichtsurteils in einem Verfahren wegen fortgesetzter Untreue und Betruges auf. Das gegen den Angeklagten L[C] ausgesprochene fünfjährige Betretungsverbot eines Inkassoinstituts wurde mangels Feststellung einer fortbestehenden Gefahr aufgehoben. Die Verurteilung des Angeklagten P[C] wurde wegen unzureichender Feststellungen zu Treueverhältnis, Verfügungsmacht und Mittäterschaft aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein berufsbezogenes Verbot nach § 42 StGB darf nur ausgesprochen werden, wenn feststeht, dass der Verurteilte auch nach Verbüßung der Strafe weiterhin eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellt.

2

Zur Annahme der Untreue ist erforderlich, dass der Täter aufgrund eines Treueverhältnisses oder einer tatsächlichen oder rechtlichen Befugnis über fremdes Vermögen verfügen kann; eine Genehmigung nach dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz begründet eine solche Befugnis nicht kraft ihrer bloßen Erteilung.

3

Die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe erfordert konkrete Feststellungen zur inneren Tatentschließung und zur Rolle des Beteiligten; pauschale oder nebeneinander gestellte Täterschaftsbehauptungen genügen nicht.

4

Fehlen für die rechtliche Bewertung wesentliche tatsächliche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den kaufmännischen Angestellten Gerd-Otto ██ aus H[C], geboren ██████████ ██ in ██, 2.) den Vertreter Kurt P[C] ███ aus A[C], dort geboren am ██████████ ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten L[C] wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Mai 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als diesem Angeklagten das Betreiben eines Inkassoinstituts auf fünf Jahre untersagt ist. Im Übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten P[C] wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten verurteilt, samt den Feststellungen aufgehoben.

III. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten L[C] wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und mit fortgesetztem Vergehen gegen die §§ 1, 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und 1000 DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 50 Tagen Gefängnis, verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren das Betreiben eines Inkassoinstituts untersagt. Den Angeklagten P[C] hat sie wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu fünf Monaten Gefängnis und 200 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis, verurteilt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten.

A. Die Revision des Angeklagten L[C] ist auf das Strafmaß beschränkt. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Ausführungen der Revision, wonach die Strafkammer zugunsten des Angeklagten sprechende mildernde Umstände nicht ausreichend berücksichtigt habe, richten sich teils nur gegen das dem Tatrichter zustehende Ermessen, teils werden neue Tatsachen vorgetragen, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können.

Die Strafkammer hat die Höhe der Strafe ausreichend begründet. Das Strafmaß weicht auch nicht so stark von dem üblichen ab, daß es durch diese Begründung nicht getragen würde.

Der Strafausspruch ist nur insoweit fehlerhaft, als dem Angeklagten die Berufsausübung untersagt ist. In dieser Beziehung führt das Urteil nur aus, der Angeklagte habe durch sein bedenkenloses Verhalten und die Höhe der veruntreuten Beträge gezeigt, daß er für diesen Beruf ganzlich ungeeignet sei. Diese Ausführungen reichen nicht aus. Ein Berufsverbot nach § 42 l StGB darf nur ausgesprochen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Da der Angeklagte zunächst eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verbüßen hat, müßte festgestellt werden, daß er auch nach dieser Verbüßung nach Überzeugung des Gerichts noch eine solche Gefahr bilden würde. Hieran fehlt es. Das Urteil war deshalb hinsichtlich des Berufsverbots aufzuheben.

B. Die Revision des Angeklagten P[C] greift das Urteil in vollem Umfange an. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge hat Erfolg.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten ██ eine fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug. Die bisherigen Feststellungen reichen aber hierzu nicht aus.

1.) Zutreffend geht allerdings das Urteil davon aus, daß der Angeklagte ███ nicht berechtigt war, Gelder, die auf die Forderungen eines Kunden eingingen, statt an diesen Kunden an einen älteren Gläubiger zu zahlen. Nach den klaren Feststellungen des Urteils hatte jeder Kunde des Inkassoinstituts einen Anspruch darauf, am Anfang eines jeden Monats gerade aus den im vorangegangenen Monat auf seine Forderungen eingegangenen Geldern befriedigt zu werden. Er brauchte es sich nicht gefallen zu lassen, daß aus diesen Geldern ältere Gläubiger befriedigt wurden und er dann wieder erst aus den für andere Kunden später eingehenden Geldern Befriedigung erlangte.

2.) Nicht ausreichend festgestellt ist aber, daß der Angeklagte ██████ in der Zeit bis zum endgültigen Ausscheiden des L[C] auf Grund eines Treueverhältnisses die Befugnis gehabt hat, über das Vermögen der Kunden des Inkassogeschäfts zu verfügen, oder die Treupflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. Weder jene Befugnis noch diese Pflicht entstanden für ihn allein durch die Genehmigung nach dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz. Diese stellte keinerlei Beziehungen zwischen dem Angeklagten ██ und den Kunden des Inkassogeschäfts her. Sie verpflichtete den Angeklagten nicht, irgendwelche Inkassogeschäfte vorzunehmen, sondern schrieb ihm nur eine sorgfältige Erledigung vor, wenn er dies tat.

Daß eine Befugnis des Angeklagten █████ über fremdes Vermögen zu verfügen, oder eine Treupflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, in dem erwähnten Zeitraum auf andere Weise entstanden wäre, läßt das Urteil nicht erkennen.

a) Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß auch, nachdem dem Angeklagten L[C] die Genehmigung nach dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz entzogen und dem Angeklagten ██ diese Genehmigung erteilt war, das Geschäft weiter ausschließlich unter dem Namen des Angeklagten L[C] geführt wurde und sämtliche Verträge nur in dessen Namen abgeschlossen wurden. Es hat den Anschein, als ob L[C] weiterhin trotz Genehmigungsentzuges das Inkassogeschäft betrieben hat, ████ hingegen von seiner Genehmigung keinen Gebrauch gemacht und das Geschäft nicht betrieben hat. Eine solche Handhabung war zwar unzulässig, aber tatsächlich möglich. Wurde sie vorgenommen, so entstanden rechtliche Beziehungen nur zwischen L[C] und den Kunden des Inkassogeschäfts. Eine Treupflicht des P[C] auf Grund eines Vertrages zwischen ihm und den Kunden konnte dann nicht entstehen.

b) Allerdings kann eine Treupflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen auch begründet sein, wenn nur mittelbar Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und den Treupflichtigen bestehen. Ein Vertragspartner kann die ihn auf Grund einer Treupflicht einem anderen gegenüber obliegenden Vermögensgeschäfte einem Dritten dergestalt übertragen, daß zwischen diesem und dem Treugeber ein Treueverhältnis entsteht. Auch wenn ██ die Verträge mit den Kunden im eigenen Namen abschloß, hätte daher aus diesem Grunde ein Treueverhältnis zwischen den Kunden und dem Angeklagten ████ entstehen können. Das aber hätte vorausgesetzt, daß L[C] den Angeklagten ████ mit einer vertragsmäßigen Behandlung der Angelegenheiten beauftragt hatte. Beauftragte er ihn zu vertragswidrigen Erledigungen, so übertrug er ihm keine Treupflicht gegenüber den Kunden; er verletzte vielmehr die ihm selbst obliegende Treupflicht, und der Angeklagte ███ konnte dabei nur sein Gehilfe sein. So kann es aber nach den bisherigen Feststellungen gewesen sein.

c) Ein auf tatsächlicher Grundlage bestehendes Treueverhältnis zwischen dem Angeklagten ██ und den Geschäftskunden könnte schließlich auch entstanden sein, wenn der Angeklagte den Kunden gegenüber als der eigentliche Sachbearbeiter in Erscheinung getreten wäre. Das ist für die Zeit des Krankenhausaufenthalts des Angeklagten P[C] ausgeschlossen, für die spätere Zeit im Urteil jedenfalls nicht festgestellt. Nach den bisherigen Feststellungen besteht daher die Möglichkeit, daß P[C] sich bis zum Ausscheiden des L[C] nur als dessen Gehilfe an der Untreue beteiligt hat.

3.) Beim Betrug müssen zwar nicht, wie bei der Untreue, besondere Merkmale in der Person des Täters vorhanden sein. Der Angeklagte P[C] könnte daher beim Betrug als Mittäter des Angeklagten L[C] mitgewirkt haben, auch solange er selbst den Kunden gegenüber in keiner Weise in Erscheinung trat. Indessen bedurfte auch hier die Frage, ob der Angeklagte ██ wirklich Mittäter oder nur Gehilfe war, für die Zeit bis zum Ausscheiden des Angeklagten L[C] einer eingehenden Prüfung. Diese ist im Urteil nicht enthalten. Das Urteil gebraucht nicht einmal das Wort Mittäterschaft, sondern stellt selbständig nebeneinander die Täterschaft der beiden Angeklagten fest.

Aus diesem Grunde mußte das Urteil gegenüber dem Angeklagten ████ aufgehoben werden.

4.) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer bei der Feststellung des inneren Tatbestandes sich auch mit den Ausführungen der Revisionsschrift zu befassen haben. Es empfiehlt sich insbesondere, genau aufzuklären, was im einzelnen über die Art der Fortführung der Geschäfte durch ████ bei den Besprechungen zwischen diesem und dem Sachbearbeiter des Amtsgerichtpräsidenten besprochen worden ist.

Nach den bisherigen Feststellungen war auch dem Beauftragten des Amtsgerichtspräsidenten bekannt, daß auf den Kommanditgesellschaftsvertrag bisher Zahlungen noch nicht geleistet waren. Wenn der Beauftragte des Amtsgerichtspräsidenten daher auf dem Standpunkt stand, daß nur bei Hereinnahme neuen Kapitals das Geschäft überhaupt in ordnungsmäßiger Weise und ohne strafbare Handlungen fortgeführt werden konnte, so hätte es nahegelegen, die Erteilung der Genehmigung an ████ davon abhängig zu machen, daß vorher die tatsächliche Zahlung der Gelder nachgewiesen wurde. Da dies nicht geschehen ist, wird zu prüfen sein, ob etwa der Angeklagte ████ ███████████████ davon ausgegangen ist, auch der Beauftragte des Amtsgerichtspräsidenten sei damit einverstanden, daß in der bisherigen Weise das Geschäft fortgeführt würde, bis die in naher Zukunft zu erwartenden Fremdkapitalien eingelegt würden.

5.) Die Strafkammer wird dann auch die von der Revision aufgeworfene Frage zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 vorliegen; die bisherigen Feststellungen bieten dafür jedenfalls keinen genügenden Anhalt.

Dr. RotbergSchmidtSiemer
Dr. KoffkaDr. Borker