Revision: Teilaufhebung von Schuldsprüchen wegen fehlender Kenntnis über Sprengstoffgebrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 53/81
- Datum
- 29.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 311b Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter Sprengstoffe oder zur Ausführung erforderliche Vorrichtungen hergestellt, sich verschafft, verwahrt oder einem anderen überlassen hat; bei Mittäterschaft ist zudem erforderlich, dass der Mittäter zumindest Kenntnis hat, dass andere Beteiligte solche Sprengstoffe/Vorrichtungen für eine in ihren wesentlichen Grundzügen feststehende Tat bereitgestellt haben.
Nicht jeder Beitrag zur Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens erfüllt den Tatbestand des § 311b Abs. 1 Nr. 2 StGB; bloße Mitfahrt, Transportleistungen oder allgemeine Mitwirkung begründen die Vorschrift nur, wenn die zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Kenntnis und Zuordnung zum Tatplan feststellbar sind.
Eine Änderung des Schuldspruchs zu einer andersgelagerten Tat (Umqualifikation) ist nur zulässig, wenn die Feststellungen die anderen Tatumstände tragen und die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Erwägungen nicht auf Gründen beruhen, die eine Benachteiligung nach Art. 3 GG darstellen; hat eine derartige, verfassungsrechtlich bedenkliche Betrachtung das Strafmaß beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Vorbereitung eines Explosionsverbrechens
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. April 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO, hinsichtlich des Angeklagten Kayali unter Anwendung des § 357 StPO, einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten AC_) wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 1980, soweit es ihn und den Angeklagten KC_) betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten 3. HO_) wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten HC_) und AC_) zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die Verfahrensrügen des Angeklagten AC_) kommt es nicht an, weil der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten nicht der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält. Die Anwendung des § 311b Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter Sprengstoffe oder die zur Ausführung des Sprengstoffverbrechens erforderlichen besonderen Vorrichtungen hergestellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlassen hat. Der Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) braucht den Sprengstoff oder die zur Herbeiführung der Explosion erforderlichen besonderen Vorrichtungen zwar nicht notwendig in eigenem Gewahrsam zu haben. Die Vorschrift des § 311b Abs. 1 Nr. 2 StGB kann auf ihn aber nur dann angewandt werden, wenn er zumindest gewusst hat, dass andere Tatbeteiligte für eine in ihren wesentlichen Grundzügen feststehende Tat Sprengstoffe oder Vorrichtungen (§ 311 StGB) hergestellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlassen haben. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten AC_) darauf, dass er am Bahnhof abgeholt und zu dem den Angeklagten Angeklagten KC_) gefahren und auf Wunsch des Angeklagten ZC__) „seine Dienste und sein Kraftfahrzeug für den Transport des grauen Koffers in die Liegnitzer Straße zur Verfügung gestellt“ hat (UA S. 37). Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, sein Tatbeitrag diene der Beförderung, Verwahrung oder Weitergabe von Sprengstoffen oder Vorrichtungen im Sinne des § 311b StGB; die Urteilsgründe lassen nicht einmal erkennen, dass dem Angeklagten AC_) zu diesem Zeitpunkt schon der Zweck der Reise des Angeklagten bekannt war. Einen weiteren und „entscheidenden“ Tatbeitrag des Angeklagten AC_) sieht das Landgericht in seiner Beteiligung an dem Gespräch, das in den Vormittagsstunden des 24. April 1979 (gemeint ist ersichtlich der 22. April 1979, vgl. UA S. 12) in der Wohnung des ███ stattgefunden hat. Dabei ist nach den Feststellungen zwar auch der „Transport von in Berlin (West) bereits befindlichem Sprengstoff in das Bundesgebiet durch den Angeklagten AC_)“ erörtert worden (UA S. 13); allein darin kann indessen ein Beitrag des Angeklagten AC_) zur Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung des Sprengstoffs (§ 311b StGB) nicht gesehen werden. Dasselbe gilt für die anschließende Fahrt des Angeklagten AC_) mit dem Angeklagten ZC__) und dem Abu ████ an den Ort, „wo der Sprengstoffanschlag in Berlin (West) durchgeführt werden sollte“ (UA S. 13). Nicht jeder Beitrag zur Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens ist nach § 311b StGB strafbar.
Der Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass sich der Angeklagte AC_) der Verabredung (§ 30 Abs. 2 StGB) eines Sprengstoffverbrechens nach § 311 StGB schuldig gemacht hat. Dafür reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte AC_) gegen einen solchen Vorwurf anders verteidigt hätte (§ 265 StPO).
Den Schuldspruch gegen die übrigen Angeklagten brauchte der Senat nicht nach § 357 StPO aufzuheben; für diese Angeklagten ist – in verschiedener Weise – festgestellt worden, dass sie bei der Verwahrung und dem Transport des Koffers in Kenntnis seines Inhalts mitgewirkt haben; der Angeklagte HC_) hat an der Beschaffung von Sprengvorrichtungen mitgewirkt.
2. Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten HC_) und seine Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen Bestand. Der Tatrichter hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte das ihm in der Bundesrepublik Deutschland entgegengebrachte Gastrecht missbraucht habe (UA S. 39, 40). Das lässt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Verletzung des Artikels 3 GG besorgen, wonach niemand wegen seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt werden darf (BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz MDR 1976, 812, 986). Auch hinsichtlich des Angeklagten █████, der keine Revision eingelegt hat, ist strafschärfend berücksichtigt worden, dass er in gröblicher Weise das Gastrecht missbraucht habe (UA S. 40/41). Nach § 357 StPO war deshalb auch die gegen diesen Angeklagten verhängte Strafe aufzuheben.
| Schuster | Horstkotte | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |