Revision verworfen: Ablehnungsgesuch, Beweisantrag und Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 537/62 (alts 5 StR 232/62)
- Datum
- 08.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter erfordert konkrete, aus Sicht eines verständigen Angeklagten nachvollziehbare Tatsachen, die Besorgnis der Befangenheit begründen; bloße, erfolglose Dienstaufsichts- oder Strafanzeigen genügen hierfür nicht.
Der Verteidigungsbegriff eines Beweisantrags kann nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn die behaupteten Tatsachen aufgrund früherer, nicht aufgehobener Gerichtsentscheidungen als gegeben behandelt werden und widersprechende Feststellungen nicht getroffen werden dürfen.
Bei der Überprüfung der Gesamtstrafenbildung und der Anrechnung von Untersuchungshaft ist das Revisionsgericht nur auf offenbar rechtsfehlerhafte Würdigung oder Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze zu prüfen; bloße Rechtsansichten der Revision genügen nicht.
Die Revision ist unbegründet, wenn weder Verfahrens- noch Sachrügen konkrete, entscheidungserhebliche Fehler der Vorinstanz hinreichend substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Rolf ███ aus ███, geboren am ██ 1920 in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. August 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Ihm wird die nach dem 24. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge haben Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1. Die Revision wendet sich dagegen, dass die Strafkammer das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor H____, zurückgewiesen hat. Von den Gründen, auf die das Gesuch gestützt war, teilt die Revision nur die beiden nachfolgend aufgeführten Tatsachen mit:
a) Der Angeklagte habe sowohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde als auch eine Strafanzeige gegen den Landgerichtsdirektor ███████ erhoben. Mit der Strafkammer kommt der Senat jedoch zu dem Ergebnis, dass sich aus diesen Anzeigen, die der Angeklagte ohne Erfolg erstattet hat, bei verständiger Würdigung kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters ergab (vgl. hierzu BGH NJW 1952, 1425).
b) In der Hauptverhandlung, die dem am 26. Januar 1962 in dieser Sache ergangenen Urteil zugrunde lag, hat der Angeklagte behauptet, der Vorsitzende habe erklärt, hinsichtlich des Zeugen ██████ lägen keine Gründe vor, ihn nicht zu vereidigen. Der Angeklagte habe jedoch darauf hingewiesen, dass gegen den Zeugen ein Ermittlungsverfahren wegen Meineides schwebe. Darauf habe der Vorsitzende erklärt, das Verfahren sei eingestellt, auch die Beschwerde hiergegen sei verworfen worden. Das sei (damals) nicht richtig gewesen. Hieraus ergebe sich, dass der Vorsitzende nicht hinreichend ██████████ habe, ob das Ermittlungsverfahren gegen ██████ endgültig eingestellt gewesen sei.
Auch insoweit ist kein Grund ersichtlich, der vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten eine Besorgnis der Befangenheit erwecken konnte, selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, der Angeklagte habe die Erklärung des Vorsitzenden so auffassen können, als sei das Verfahren gegen ██████ endgültig eingestellt worden. Für die Frage der Vereidigung des Zeugen war diese Tatsache ohnehin – im Gegensatz zur Meinung der Revision – nicht von Bedeutung.
Die Revision bemängelt auch zu Unrecht die Zurückweisung des Beweisantrages vom 24. August 1962 in Bezug auf die Punkte 1 a, c, d und e, sowie 6.
a) Zu den Punkten 1 d und 6 ist die Revision offensichtlich unbegründet.
b) Der Erörterung bedarf dagegen die Behandlung des Beweisantrages zu 1 a, c und e. Der Angeklagte hatte unter Benennung von Zeugen beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass er in der Zeit von Juni bis September 1960 sich außergewöhnlich intensiv um Arbeit und Verdienst bemüht hatte, ohne eigene Schuld aber keine oder keine länger dauernde Beschäftigung erhielt. Die Strafkammer hat den Beweisantrag insoweit gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, weil die Behauptung des Angeklagten so behandelt werden könne, als wäre sie wahr.
Der Revision ist zuzugeben, dass dem die Ausführung der Strafkammer auf UA S. 5 entgegensteht, wonach eine „untergeordnete, auch mit körperlicher Arbeit verbundene Tätigkeit“ habe er „sich niemals nachhaltig bemüht“.
Dennoch kann die Revision auch zu diesem Punkte keinen Erfolg haben. Die Strafkammer gibt nämlich an der angegebenen Stelle nur das wieder, was im Urteil vom 26. Januar 1962 im Hinblick auf § 20a StGB festgestellt worden ist. Diese Feststellungen, die sowohl die Einzelstrafen berühren, als auch die Grundlage der Sicherungsverwahrung bilden, sind jedoch im Urteil des Senats vom 26. Juni 1962 nicht aufgehoben worden. Das Landgericht durfte daher insoweit neue, widersprechende Feststellungen nicht treffen. Das Urteil kann daher auf einer unrichtigen Behandlung des Beweisantrages auch zu 1 a und e nicht beruhen.
II. Die Sachrüge.
Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Fehler bei der Gesamtstrafenbildung. Auch die Erwägungen, aus denen die Strafkammer dem Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 15. Mai 1961 einen Teil der Untersuchungshaft nicht angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Was die Revision hierzu vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Kersting |