Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 537/61
Datum
30.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt; seine Revision rügte Verletzungen des Verfahrens- und Sachrechts. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Er hält Aufklärungsrügen für unbeachtlich, weil keine konkreten Beweismittel benannt wurden, und sieht keine widersprüchliche Beweiswürdigung. Die tatrichterliche Gesamtwürdigung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn der Rügende nicht darlegt, welche konkreten Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

2

Die Pflicht des Tatrichters zur ergänzenden Sachaufklärung umfasst nicht die Verpflichtung, ohne konkreten Beweisantrag oder hinreichenden Hinweis beliebige weitere Zeugen von Amts wegen zu vernehmen.

3

Die Widerspruchskontrolle des Revisionsgerichts ist dahin gehend bestimmt, ob die tatrichterliche Gesamtwürdigung in sich unvereinbare Feststellungen enthält; unterschiedliche Gewichtungen desselben Beweismittels in verschiedenen Entscheidungszusammenhängen begründen keinen inneren Widerspruch, sofern die Verwertung nachvollziehbar ist.

4

Zur Feststellung des Bestechungswillens kann das Gericht aus dem Gesamtbild der Umstände (z. B. Verhalten bei Übergabe, Eintragungen in Dispositionsunterlagen) tatsächliche Rückschlüsse ziehen; fehlende Hinweise auf eine Kenntnis pflichtwidriger Einflussnahme können die Qualifikation als schwere Bestechung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberregierungsrat Dr. Walter aus ███, geboren am ████ 1907 in █████████ ██ (Posen), wegen einfacher passiver Bestechung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. April 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt und ihn weiterhin der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage als Zeuge für schuldig erklärt, insoweit jedoch von Strafe abgesehen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe in mehrfacher Hinsicht die Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO).

1. Die Rüge, das Urteil habe nicht genügend festgestellt, welche Mittel dem Angeklagten zur Unterbringung seiner Mutter zur Verfügung gestanden hätten, ist als Aufklärungsrüge schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen.

Entgegen der Auffassung der Revision brauchte sich das Gericht auch in den Urteilsgründen nicht im Einzelnen damit auseinanderzusetzen, welche Mittel dem Angeklagten zur Verfügung gestanden hatten. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte diejenigen Heime, die ihm Hille vor der Geldhingabe vorgeschlagen hatte, als zu teuer abgelehnt hat. Schon hieraus durfte sie den Schluss ableiten, der Angeklagte habe befürchtet, er werde jedenfalls einen höheren Betrag für die Unterbringung seiner Mutter möglicherweise aufwenden müssen, als ihm aus vorhandenen oder leicht zu beschaffenden Mitteln zur Verfügung stand.

2. Zu Unrecht rügt auch der Angeklagte, seine persönlichen Verhältnisse und seine Arbeitsbelastung in dem Zeitraum von Hingabe bis Rückgabe des Geldes hätten näher aufgeklärt werden müssen. Der Angeklagte vermisst insoweit eine ausführlichere Vernehmung der vernommenen Zeugin O., seiner Vorzimmerdame, und die Vernehmung eines Dienstvorgesetzten oder engeren Mitarbeiters. Darauf, dass an vernommene Zeugen weitere Fragen nicht gestellt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden. Einen Dienstvorgesetzten oder engeren Mitarbeiter des Angeklagten zu vernehmen, brauchte sich die Strafkammer ohne dahingehenden Beweisantrag nicht aufzudrängen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch stärkste persönliche oder sachliche Belastungen nicht dazu führen konnten, dass der Angeklagte das Geld im Schreibtisch vergaß, oder ihn daran hindern konnten, das Geld binnen weniger Tage zurückzusenden.

II. Sachlich-rechtlich rügt die Revision, das Urteil enthalte eine Reihe von Widersprüchen. Das trifft jedoch nicht zu.

1. Dass das Urteil das „gelbe Dispositionsbuch“ des Hille als Beweis dafür verwendet, ███ habe durch die Hingabe der 1000 DM den Angeklagten „schmieren“ wollen, steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Strafkammer bei Beurteilung der Frage, ob █████ dem Angeklagten bei der Parisreise unentgeltliche Zuwendungen gemacht habe, das Dispositionsbuch nicht als ausreichendes Beweismittel ansieht.

Im Falle der Parisreise ist die Strafkammer offensichtlich davon ausgegangen, es lasse sich nicht feststellen, dass ███ die beiden in dem Dispositionsbuch unter dem 9. Oktober 1954 für den 21. September und 23. September 1954 eingetragenen Beträge gerade für den Angeklagten aufgewandt und dass er sie ihm geschenkweise überlassen hat. Die Hingabe der 1000 DM an den Angeklagten am 9. Mai 1956 steht aber einwandfrei fest; der Angeklagte hat dieses Geld nachträglich zurückbezahlt. Die Eintragung im Dispositionsbuch sieht die Strafkammer nur als Beweis dafür an, dass ███ das Geld gerade zu Bestechungszwecken gegeben habe.

2. Ebensowenig sind die Feststellungen in sich widersprüchlich, die zu dem Ergebnis geführt haben, der Angeklagte habe den Bestechungswillen des ██ █████████ erkannt. Dass nach UA S. 36 der Angeklagte die Gepflogenheit ██████, einflussreiche Personen zu „schmieren“, nicht kannte, hinderte das Gericht nicht, die Kenntnis des Angeklagten von dem Bestechungswillen des ███████ in seinem Fall aus anderen Umständen herzuleiten. Am Schluss des ersten Absatzes UA S. 48 ist nur gesagt, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, gewusst zu haben, dass ████████ Entscheidungen des Angeklagten für möglicherweise pflichtwidrig gehalten hat. Die Strafkammer hat dieserhalb den Angeklagten auch nicht wegen schwerer passiver Bestechung bestraft. Dass der Angeklagte erkannt hat, ██ ███ habe das Geld als Belohnung für die vorangegangenen (pflichtmäßigen) Handlungen gegeben, wird im zweiten Absatz UA S. 48 damit begründet, dass der Angeklagte beim Anblick des Geldes fassungslos und völlig schockiert gewesen sei. Diese Würdigung steht mit keiner sonstigen Feststellung des Urteils in Widerspruch.

III. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keine sachlich-rechtlichen Fehler ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.KoffkaSiemer
SchmidtSarstedtBörker