Revision gegen Verurteilung wegen Widerstandes (§113 StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 53/76
- Datum
- 09.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) setzt voraus, dass der Täter aktive Gewalt gegen die dienstlich handelnden Beamten anwendet; dies bleibt strafbar auch bei Alkoholbeeinträchtigung des Täters.
Polizeiliche Entwaffnung und vorübergehende Gewahrsamnahme sind gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche und unmittelbar drohende Gefährdung vorliegen (z. B. Messer, verletzte Personen, besorgte Zeugenaussagen).
Bei eindeutigen tatsächlichen Umständen kann darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung erkannt hat; es bedarf dann keiner weiteren Darlegungen hierzu.
Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Tatumstände, das Verschulden und frühere einschlägige Verurteilungen in ermessensausübender Weise berücksichtigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 1. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Hallenwart Lothar ███ aus BO, dort geboren am ████████ 1937, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor von [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 1. Oktober 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes nach § 113 StGB hält der Nachprüfung auf die allein erhobene Sachrüge stand.
Die Feststellungen tragen die Auffassung des Schwurgerichts, dass von dem Angeklagten eine erhebliche Bedrohung ausging, die ein sofortiges Eingreifen der Polizeibeamten erforderte. Der stark angetrunkene Angeklagte hatte sich beim Herumlaufen mit mehreren Messern bereits selbst verletzt. Als die Polizeibeamten vor der Wohnung eintrafen, hörten sie Rufe. Sie sahen die Ehefrau „mit über dem Kopf zusammengeschlagenen Händen“ in der offenen Wohnung stehen. Sie warnte die Beamten, ihr Mann habe ein Messer, äußerte sich besorgt wegen der Kinder. Tatsächlich stand der Angeklagte hinter der geöffneten Wohnungstür mit einem Messer in der Hand, das er wenig später mehrmals am Türrahmen „vorbeiflitzen“ ließ. Diese Situation verpflichtete die Polizeibeamten geradezu, den Angeklagten zu entwaffnen und ihn in Gewahrsam zu nehmen, bis er sich beruhigt hatte.
Das Urteil sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung erkannt, als er mit Schlagen und Tritten gegen die Beamten vorging. Nach den Feststellungen wollte er sich ferner nicht verteidigen, sondern angreifen (UA S. 9). Weiterer Darlegungen darüber, dass der wiederholt einschlägig bestrafte Angeklagte das Vorgehen der Beamten für rechtmäßig hielt, bedurfte es unter den eindeutigen Umständen dieses Falles auch bei einem angetrunkenen Täter nicht.
Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster |