Verwerfung des Antrags auf Entscheidung gegen Zurückweisung der Revision wegen Versäumung der Einlegefrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 536/98
- Datum
- 12.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Angeklagten ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nach Verkündung des Urteils eingelegt wird; bei Fristversäumnis ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Das Vorliegen einer verspätet eingelegten Revision verhindert die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sofern keine erfolgreiche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist ausgeschlossen, wenn nach deren Gewährung das Rechtsmittel weiterhin als unzulässig verworfen werden müsste.
Die Bezeichnung einer Eingabe (z. B. "Berufung") ändert nichts an der rechtlichen Einordnung und an den maßgeblichen Fristvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. August 1998
Rubrum
5 StR 536/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **12. Oktober 1998
Tenor
Der Antrag des Freigesprochenen auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. August 1998 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Zu Recht hat das Landgericht durch Beschluss vom 3. August 1998 die am 5. Mai 1998 unter der Bezeichnung „Berufung“ eingegangene Revision des Freigesprochenen als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung am 19. März 1998 eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil die Revision dann als unzulässig verworfen werden müsste (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., Vor § 296 Rdn. 13 m. w. N.).
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