Rücktritt vom beendeten Versuch führt zu Änderung des Schuldspruchs auf gefährliche Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 536/93
- Datum
- 08.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft die Vollendung der Tat verhindert.
Der Rücktritt bleibt möglich, obwohl der Täter zuvor Dritte an der Hilfe gehindert hat, wenn der Täter später noch den Erfolg abwendet.
Der Rücktritt kann sich der Täter durch Inanspruchnahme fremder Hilfe verschaffen; das Einschreiten Dritter schließt einen freiwilligen Rücktritt nicht aus.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch zu Gunsten des Angeklagten ändern, wenn dadurch keine neue Verteidigungslage für den Angeklagten entsteht und die tatrichterlichen Feststellungen eine andere strafbare Tat rechtfertigen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Potsdam, 20. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. September 1993 in der Strafsache gegen Udo Günter geboren am [REDACTED], in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 20. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen, für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bezirksgerichts erweisen, dass der Angeklagte vom beendeten Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten ist, weil er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StGB). Nachdem der Angeklagte dem Opfer drei Messerstiche versetzt hatte, rechnete er mit der Möglichkeit, das Opfer könne an den erlittenen Verletzungen sterben. Gleichwohl hielt er seine Stieftochter und deren Freundin zunächst davon ab, Hilfe zu holen, weil er nicht entdeckt werden wollte. Als aber seine eigenen Versuche, den Verletzten in dessen PKW zum Arzt zu schaffen, misslungen waren, „erlaubte“ er den beiden Frauen, Hilfe zu holen. Diese benachrichtigten daraufhin telefonisch Polizei und Krankenwagen, worauf der Verletzte ins Krankenhaus transportiert und durch zwei Notoperationen gerettet wurde. Die erlittenen Verletzungen sind folgenlos verheilt.
Damit hat der Angeklagte – woran hier kein Zweifel besteht – freiwillig eine Kausalreihe in Gang gesetzt, durch welche die Vollendung der Tat verhindert wurde (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1). Dafür konnte er sich der Hilfe Dritter bedienen (BGHSt 33, 295, 302).
Insbesondere handelten die Frauen, die den Krankenwagen alarmiert haben, nicht etwa auf eigene Initiative, sondern richteten sich wie ihre vorangegangene Untätigkeit auf Geheiß des Angeklagten nach dessen Vorgaben. Dass der Angeklagte sie zunächst von Rettungsmaßnahmen abgehalten hatte, um eigene, wenngleich möglichst unverdächtige Rettungsversuche zu unternehmen, hindert die Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts nicht, da er den Erfolg später noch abzuwenden vermochte (BGH, NStZ 1981, 396; BGH StV 1981, 301; vgl. auch BGH StV 1986, 214; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. 1986, § 24 Rdn. 388; NStZ 1981, 7 m.w.N.).
Damit kann der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags bestraft werden. Die tatrichterlichen Feststellungen führen jedoch zu seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223a StGB durch Körperverletzung mittels eines Messers und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Der entsprechenden Schuldspruchänderung durch den Senat steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch anders als bisher hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
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