Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 536/79
Datum
14.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Zentrales Rechtsproblem ist, ob die Wegnahmeabsicht bis zur Herausgabe des Geldes fortbestanden hat. Fehlt ein fortbestehender Tatentschluss, kann der Raub fehlen; sodann sind ggf. Rücktritt oder andere Tatbestände zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Raubes ist erforderlich, dass die Wegnahmeabsicht (rechtswidrige Zueignungsabsicht) bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wegnahme fortbesteht; liegt vor der Wegnahme ein endgültiges Aufgeben dieses Tatentschlusses vor, fehlt der Raubtatbestand.

2

Wer sich erst nach der von einem Mittäter ausgeübten Gewalt der weiteren Ausführung des räuberischen Vorhabens anschließt, ist nur dann als gemeinschaftlicher Räuber zu bestrafen, wenn er sich der räuberischen Willensrichtung des Täters tatsächlich angeschlossen hat; bloßes Ausnutzen der Hilflosigkeit kann stattdessen Diebstahl begründen.

3

Wurde die Wegnahmeabsicht endgültig aufgegeben, ist zu prüfen, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) vorliegt; bei wirksamen Rücktritt entfällt die Strafbarkeit wegen des versuchten Verbrechens und andere, tatbestandlich passende Delikte (z. B. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang) kommen in Betracht.

4

Das Unterlassen einer gesonderten Erörterung einer in Betracht kommenden schwereren Diebstahlsqualifikation (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) kann unschädlich sein, wenn aus den Urteilsgründen zweifelsfrei hervorgeht, dass die für die Strafzumessung relevanten Umstände berücksichtigt wurden und das Strafmaß im Ergebnis nicht anders ausfallen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 14. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Wilhelm ███ aus Br[REDACTED], geboren am ███████ 1952 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██ █, die Schülerin Heike ████ aus ███, geboren am ██████ 1957 in ████████, wegen Raubes mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Rechtsanwältin ███████ aus ████ als Verteidigerin der Angeklagten ████,

Justizamtsinspektor ██ ██

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. März 1979, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch und in der Einzelstrafe wegen Raubes mit Todesfolge, b) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen; die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten ████.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██████ zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Raubes mit Todesfolge und die Angeklagte ████ wegen Diebstahls, ferner beide Angeklagten wegen versuchten Betruges verurteilt.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ██████ in einer Bar den Gast ██████, der einen um etwa 200 DM überhöhten Getränkepreis nicht bezahlen wollte, niedergeschlagen und ins Gesicht getreten. Nach dem Zuruf der Angeklagten ████, er solle aufhören, und dem Hinweis einer Zeugin auf die möglichen Folgen seines Tuns hatte er erklärt: "Es ist nun mal passiert, ich kann daran auch nichts mehr ändern". Anschließend hatte der Angeklagte ██████ mit Hilfe der Angeklagten ████ den Bewusstlosen ██████ vor die Haustür geschleppt und dort liegengelassen. ██████ war sodann in die Bar zurückgegangen. Die Angeklagte ████ nahm später dem Bewusstlosen zwei Hundertmarkscheine ab; sie übergab sie dem Angeklagten ██████, "der gerade wieder aus der Bar zurückkam" (UA S. 7–8). Die Revision des Angeklagten ██████ beanstandet die Verurteilung wegen Raubes, während die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt, dass die Angeklagte ████ nicht wegen Raubes verurteilt worden ist.

1. Zur Revision des Angeklagten ██████

Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes. Der Tatrichter hat zwar auf rechtlich unangreifbare Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Opfer geschlagen und getreten hat, um in den Besitz des Betrages von 200 DM zu gelangen. Auch schließt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Geld nicht selbst weggenommen, sondern von der Mitangeklagten ████ entgegengenommen hat, seine Bestrafung wegen Raubes nicht aus. Ein Zusammenwirken der beiden Angeklagten zum Raub ist nicht festgestellt (UA S. 19). In diesem Falle hätte die Wegnahme des Geldes den Raub nur dann vollendet, wenn die ursprüngliche Wegnahmeabsicht, die den Angeklagten ██████ zur Gewaltanwendung veranlasst hatte, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitangeklagte das Geld an sich nahm und dem Angeklagten ██████ aushändigte, noch fortbestanden hätte. Der Tatrichter hat nicht festgestellt, dass es sich so verhalten habe; dies verstand sich auch nicht von selbst.

Die Feststellungen lassen vielmehr die Annahme zu, dass der Angeklagte ██████ sein ursprüngliches Vorhaben aufgegeben hat, als ██████ bewusstlos am Boden lag. Die Äußerungen des Beschwerdeführers nach der Gewaltanwendung können dahin verstanden werden, dass er sein Vorgehen gegen ██████ als abgeschlossen betrachtete. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass der Angeklagte ██████ zwischen der Gewaltanwendung und dem Zeitpunkt, zu dem er das erste Mal in die Bar zurückkehrte, das Geld ohne Schwierigkeiten und ersichtlich auch ohne die Gefahr eines Eingreifens Dritter hätte wegnehmen können. Hierüber hätte der Tatrichter nicht hinweggehen dürfen.

Kommt der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte ██████ zwar bei der Gewaltanwendung eine Wegnahme des Geldes beabsichtigt, diese Absicht jedoch vor dem Empfang der 200 DM – nach seiner Vorstellung endgültig – aufgegeben hat, so wird weiterhin zu prüfen sein, ob der Angeklagte die Ausführung des Raubes freiwillig aufgegeben hat (§ 24 Abs. 1 StGB). Entfällt die Strafbarkeit wegen Raubes, weil der Angeklagte freiwillig vom Versuch dieses Verbrechens zurückgetreten ist, so kommt eine Bestrafung wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 226 StGB) in Betracht.

Die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen versuchten Betruges lässt keinen Rechtsfehler erkennen; insoweit haben der Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe Bestand.

2. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein auf die Angeklagte ████ bezieht, ist nicht begründet.

Der Tatrichter war davon überzeugt, dass die Gewaltanwendung nicht Gegenstand eines gemeinsamen Tatentschlusses der beiden Angeklagten war (UA S. 19); diese rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Allerdings kann, wie der Revision zuzugeben ist, wegen gemeinschaftlichen Raubes auch bestraft werden, wer sich erst nach der vom Mittäter ausgeübten Gewalt oder Drohung mit diesem zur weiteren Ausführung des räuberischen Vorhabens verbindet. Eine sukzessive Mittäterschaft kam indessen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht in Betracht. Ihnen ist hinreichend deutlich die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass die Angeklagte ████ bei der Wegnahme des Geldes lediglich die Bewusstlosigkeit des Opfers ausnutzen wollte. Darin hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß einen Diebstahl gesehen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht nicht auf die Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen) eingegangen ist. Indessen kann unter den besonderen Umständen des Falls ausgeschlossen werden, dass dieser Mangel einen Einfluss auf das Ergebnis der Strafzumessung gehabt hat. Der Tatrichter hat die Strafe wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Wäre er von Strafrahmen des § 243 StGB ausgegangen, so wäre nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Mindeststrafe nicht höher als die vom Tatrichter angenommene Mindeststrafe (§§ 242, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) gewesen. Den für den besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB maßgebenden Gesichtspunkt, dass die Hilflosigkeit des Opfers ausgenutzt wird, hat der Tatrichter hervorgehoben (UA S. 7); ersichtlich ist dieser Sachverhalt gemeint, wenn in den Urteilsgründen die besondere Verwerflichkeit der Tat und die darin zum Ausdruck gekommene Rücksichtslosigkeit als strafschärfende Umstände hervorgehoben werden (UA S. 24). Schließlich hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausgeführt, dass neben dem Alkohol "noch weitere Faktoren" einen "Ausnahmezustand" bei der Angeklagten ████ begründet hätten (UA S. 23). Unter diesen Umständen begegnet der Strafausspruch wegen der Diebstahlstat im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3. Die Entscheidung entspricht hinsichtlich des Angeklagten ██████ dem Antrag des Generalbundesanwalts; die Revision der Staatsanwaltschaft ist vom Generalbundesanwalt vertreten worden.

HerrmannFuhrmannUlsamer
FleischmannHorstkotte