Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unwirksame Zustellung durch Verteidiger und Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 536/76
Datum
15.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Beschluss des Landgerichts auf, mit dem die Revision eines Angeklagten als unzulässig verworfen worden war. Das Urteil war dem Angeklagten nicht wirksam zugestellt, weil das Empfangsbekenntnis des Verteidigers nicht eigenhändig gemäß §212a ZPO unterschrieben war. Mangels Fristbeginns ist eine Fristversäumung nicht gegeben; der Antrag wird als Antrag auf Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO ausgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des §345 Abs.1 StPO zur Einlegung der Revision beginnt erst mit wirksamer Zustellung des Urteils an den Angeklagten.

2

Eine Zustellung ist nicht wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis des Verteidigers nicht eigenhändig in der vorgeschriebenen Form (§212a ZPO) unterzeichnet ist.

3

Liegt keine Fristversäumung vor, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig; stattdessen kann eine Eingabe als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ausgelegt werden.

4

Das Revisionsgericht kann nach §349 Abs.2 StPO offensichtlich unbegründete Revisionen ohne mündliche Verhandlung verwerfen und die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gemeinschaftlich begangener Nötigung u. a.

2. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Oktober 1976 zu 2) einstimmig

Tenor

4. Auf den Antrag des Angeklagten BC auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts in Hamburg vom 15. Juli 1976 aufgehoben.

Die Revisionen der Angeklagten JC__ und UC__ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. April 1976 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Schriftsätze des Angeklagten JC vom 4. Oktober 1976 und der Angeklagten Ko vom 22. September 1976 haben dem Senat vorgelegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten KY mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte sein Rechtsmittel verspätet begründet haben soll. Gegen die Versäumung dieser Frist sucht der Angeklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach.

Dieser Antrag ist unzulässig. Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. April 1976 ist dem Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, weil der Verteidiger das Empfangsbekenntnis entgegen § 212a ZPO nicht selbst unterzeichnet hat; die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist deshalb bisher nicht in Lauf gesetzt worden. Eine Fristversäumung liegt nicht vor.

Der Senat legt den Wiedereinsetzungsantrag unter diesen Umständen als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aus, der rechtzeitig angebracht ist und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.

Das Urteil wird dem Angeklagten BC nunmehr wirksam zuzustellen sein.

SarstedtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann