Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsanordnung nach § 51, § 42b StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 536/66 (alt: 5 StR 140/65; StR 344/70)
Datum
06.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht. Zentral ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit) vorlagen und ob eine Unterbringung nach § 42b StGB gerechtfertigt ist. Der BGH hält die Feststellungen und die rechtliche Würdigung für tragfähig; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB können in einer Häufung und einem Zusammentreffen von psychischen Abnormitäten liegen; diese begründen mehr als bloße Charaktermängel, wenn sie biologischen Krankheitswert aufweisen.

2

Eine krankhafte Störung i.S.v. § 51 Abs. 2 StGB kann auch auf angeborenen Abartigkeiten beruhen und bedarf nicht zwingend einer nachweisbaren organischen Hirnschädigung.

3

Die erhebliche Verminderung der Fähigkeit, das Verhalten der Einsicht entsprechend zu steuern, genügt als rechtliche Voraussetzung des § 51 Abs. 2 StGB.

4

Ärztliche Sachverständige haben Tatsachen über körperliche, geistige und seelische Eigenschaften darzulegen; die rechtliche Bewertung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, obliegt allein dem Gericht.

5

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist zulässig, wenn aufgrund der Feststellungen die dringende Gefahr eines Rückfalls besteht und die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 2. August 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 5 StR 536/66 (alt: 5 StR 140/65; StR 344/70) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Matrosen Karl-Heinz ███, geboren am ███ 1939 in ████, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Nötigung zur Unzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als ███████████ Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██ aus █████ als █████████████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2. August 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Schuldspruch und der Ausspruch über die Freiheitsstrafe sind rechtskräftig. Schon das vorige Urteil des Senats betraf nur noch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Diese hat das Landgericht im jetzt angefochtenen Urteil wiederum angeordnet. Die Revision hiergegen bleibt erfolglos.

Die Strafkammer hat über den Geisteszustand des Angeklagten zwei Sachverständige gehört. Beide nehmen laut Urteilsgründen eine schwere Psychopathie mit triebhafter Aggressivität, besonders auf sexuellem Gebiete, an. Aus den Persönlichkeitsbeschreibungen der Sachverständigen, die das Urteil ausführlich wiedergibt, zieht das Landgericht den rechtlichen Schluss, „dass die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten seiner Einsichtsfähigkeit entsprechend einzurichten, zur Tatzeit erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB)“. Dies bezeichnet die Strafkammer nicht als bloße Möglichkeit. Sie spricht vielmehr von einer „sicheren Überzeugung“ (UA S. 6).

Im Gegensatz zum vorigen tatrichterlichen Urteil ermöglichen diesmal die Einzelheiten tatsächlicher Art, die in den Urteilsgründen festgestellt sind, es dem Revisionsgericht, die rechtliche Beurteilung des Landgerichts nachzuprüfen. Dabei ergeben sich gegen die Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 42b StGB keine Bedenken.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit dem Sachverständigen Prof. Dr. ███████ in den psychopathischen Wesenszügen des Angeklagten, der seiner Intelligenz nach „unterdurchschnittlich bis leicht schwachsinnig“ ist, keine bloßen Charaktermängel, sondern wegen ihrer Häufung und ihres Zusammentreffens die sogenannten biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB findet. Entgegen der Meinung der Revision liegt insbesondere kein rechtlicher Fehler darin, dass der Tatrichter die Störung des Hemmungsvermögens auch für den Fall als krankhaft im Sinne des § 51 StGB ansieht, dass sie nicht auf einer möglicherweise vorhandenen organischen Hirnschädigung, sondern auf einer angeborenen Abartigkeit beruht. Ebensowenig ist rechtlich zu bemängeln, dass die Strafkammer die Verminderung der Hemmungsfähigkeit als erheblich im Sinne des zweiten Absatzes der genannten Bestimmung wertet.

Die Revision behauptet, der Sachverständige Obermedizinalrat Dr. ████████ habe „ausgeführt, dass er positiv das Vorliegen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ███████ könne“. Auch der Sachverständige Prof. Dr. ███ ████ habe nach dem Vortrag der Revision zunächst erklärt, „er könne nicht mit Sicherheit das Gegebensein des § 51 Abs. 2 StGB zur Tatzeit bejahen“, obwohl es immerhin wahrscheinlich sei. „Aus pragmatischen Gründen“ soll er sich „schließlich“ wegen der Rückfallgefahr „zur Bejahung des Vorliegens des § 51 Abs. 2 StGB entschlossen“ haben, jedoch sogleich hinzugefügt haben, „Leute wie der Angeklagte gehörten nicht in eine Heil- oder Pflegeanstalt“. Die Revision meint, dass „auf Grund dieser widersprüchlichen Ausführungen“ des Sachverständigen „eine positive Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zur Tatzeit vorgelegen haben, nicht erfolgen konnte“. Die Strafkammer habe auch nicht pflichtgemäß aufgeklärt, ob sie den Sachverständigen richtig verstanden habe.

Abgesehen davon, dass diese Ausführungen trotz ihrer Berufung auf das Sitzungsprotokoll unzulässig sind, soweit sie sich von den Feststellungen des Urteils entfernen (BGH NJW 1966, 63), verkennt die Revision die Stellung der ärztlichen Sachverständigen. Deren Aufgabe war es, das Gericht über die körperlichen, geistigen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten zu unterrichten. Soweit sie sich obendrein über die rechtliche Frage, ob § 51 Abs. 2 StGB auf den Angeklagten anzuwenden sei, geäußert haben, mochte dies zwar nicht unzulässig sein. Sie hatten darüber aber nicht zu befinden. Darum ist es auch ohne besondere Bedeutung, wenn sie, wie die Revision behauptet, verschiedener Ansicht darüber waren, ob die abnormen Wesenszüge des Angeklagten, die sie nach den Urteilsgründen übereinstimmend beschrieben haben, sogenannten „Krankheitswert“ haben, als rechtlich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfüllen. Darüber hatte allein das Gericht zu entscheiden.

Diese Grundsätze, mit denen sich die Einzelangriffe der Revision erledigen, ergeben sich aus der Entscheidung BGHSt 7, 238, die der Senat schon am Schluss seines vorigen Urteils in dieser Sache angeführt und die das Landgericht in seinen Urteilsgründen sorgfältig beachtet hat.

Auch seine Ausführungen darüber, dass die öffentliche Sicherheit es erfordert, den Angeklagten wegen der dringenden Gefahr eines Rückfalls in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (§ 42b StGB), sind frei von Rechtsirrtum.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaDr. Borker