Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung und Anordnung der Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 536/65
Datum
08.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und weiterer Diebstähle sowie gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die zentrale Frage war, ob die Taten als bagatellhaft einzustufen und die Gefahr der Wiederholung zu verneinen sei. Der Bundesgerichtshof hielt die Feststellungen zur Gefährlichkeit und die Würdigung früherer Diebstähle für tragfähig und verwies die Revision zurück. Zudem wurde Untersuchungshaft über drei Monate hinaus auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, dass eine Straftat nicht von lediglich geringfügiger Bedeutung ist, kann auch bei vergleichsweise geringen Geldbeträgen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn Vertrauensbruch oder Eindringen in verschlossene Räume vorliegt.

2

Wiederholte strafbare Handlungen und frühere Verurteilungen rechtfertigen die Annahme einer Rückfall- bzw. Gefährlichkeitsprognose und sind bei Strafzumessung und der Anordnung von Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen.

3

Geständnis und freiwillige Selbststellung können strafmildernd wirken, schließen aber die Annahme künftiger Gefährlichkeit und die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht generell aus.

4

Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten ist eine tatrichterliche Bewertungsfrage; ein Revisionsgericht darf diese nicht durch eigene tatsächliche Würdigung ersetzen, wenn die Feststellungen einen tragfähigen Tatsachengrund bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 8. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Lc den Landarbeiter Heinz ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1935 in ██ ███ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt C____ aus BO als ████████████, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 8. Oktober 1965 wird verworfen.

Die nach dem 8. Oktober 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision, die Verletzung der §§ 20a, 42e StGB rügt, bleibt erfolglos.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, es handele sich bei den Straftaten abgesehen von den beiden Sittlichkeitsdelikten um Schädigungen nur sehr geringen Umfanges, trifft nicht zu.

Die früheren Gelddiebstähle, bei denen dem Angeklagten Beträge von 58 DM (UA S. 9), 20 DM (UA S. 10) und 50 DM (UA S. 13) in die Hände fielen, richteten sich gegen Arbeitskameraden, mit denen er zusammenwohnte. In den beiden ersten Fällen enttäuschte er das Vertrauen der Zimmergenossen, im letzten Falle erbrach er den verschlossenen Kleiderschrank. Die Grenze der sogenannten Bagatellkriminalität ist stets überschritten.

Das gilt auch für den Diebstahl zum Nachteil der 67jährigen Rentnerin ██████, der der Angeklagte, nachdem er sie genötigt hatte, 40 DM wegnahm. Schließlich ist der jetzt mitabgeurteilte Fahrraddiebstahl nicht unbedeutend.

Es ist zwar richtig, dass sich der Angeklagte wiederholt freiwillig der Polizei gestellt hat und geständig war. Die Strafkammer hat aber beides ausdrücklich berücksichtigt und seine Gefahrlichkeit trotzdem bejaht.

„Denn so oft er bestraft worden ist, so oft folgen weitere strafbare Handlungen. Wenn er sich selbst gestellt und seine Verfehlungen eingestanden hat, dann nur deshalb, weil er innerlich haltlos war und sich nicht weiterhelfen konnte. Gute Vorsätze mögen bei ihm vorhanden gewesen sein, aber der Angeklagte ist zu haltlos, um diesen Vorsätzen Geltung geben zu können“ (UA S. 28).

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Das hier erörterte Verhalten des Angeklagten brauchte die Strafkammer auch nicht an der Überzeugung zu hindern, dass der Angeklagte, käme er nach der Verbüßung der 6jährigen Zuchthausstrafe auf freien Fuß, wieder ähnliche strafbare Handlungen wie bisher begehen werde. Der Zweifel der Revision, ob dies schon heute mit Bestimmtheit festgestellt werden kann, liegt unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet.

Auch im Übrigen tragen die Feststellungen den Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der

Bundesanwaltschaft.SchmidtDr. Borker
SiemerSarstedtSchmitt