Revision gegen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Rückfalldiebin verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 536/60
- Datum
- 24.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf bestimmte Teile der Entscheidung beschränkte Revision ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Beschränkung vorliegen.
Für die Anordnung von Sicherungsverwahrung genügt nicht das bloße fortgeschrittene Alter; auch ältere Täter können wegen anhaltender Neigung zu Straftaten als gefährlich eingestuft werden.
Heil- oder Pflegeanstalten sind primär für heilbare Geistes- oder Nervenkranke bzw. pflegebedürftige Unheilbare bestimmt und kommen für gefährliche Gewohnheitsverbrecher nur in Betracht, wenn eine heilbare Störung vorliegt.
Nicht heilbare Persönlichkeitsdefekte und andauernde Neigungen zu bestimmten Straftaten, die eine fortdauernde Gefahr für die Allgemeinheit begründen, können die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ die Arbeiterin Margarete, geborene ██, ohne feste Wohnung, geboren ██████████████ in █████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Rückfalldiebstahls,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. August 1960 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision richtet sich ausdrücklich „nicht gegen die Bestrafung der Angeklagten aus § 20a StGB“, sondern greift nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung an. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine solche Beschränkung wirksam ist (BGHSt 7, 101), liegen hier vor.
Die Revision führt „gegen jegliche Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung“ das Lebensalter der Angeklagten ins Feld. Sie vermisst „eine ganz überzeugende Feststellung“ darüber, dass die Angeklagte nach der Entlassung aus dem Zuchthaus noch genug „Aktivität“ haben werde, sich wiederum fremden alten Männern scheinbar zärtlich aufzudrängen und sie dabei zu bestehlen. Daran würde sie nach den Worten des Urteils „weder die nochmalige bittere Erfahrung der Haftzeit noch ihr vorgeschrittenes Alter hindern können“ (UA S. 26). Mehr brauchte das Landgericht hierzu nicht zu sagen. Die Angeklagte wird, wenn ihre 5-jährige Zuchthausstrafe abläuft, erst im 54. Lebensjahr stehen, also keineswegs zu alt für Diebstähle jener Art sein. Über die Bedeutung der Wechseljahre und ihres Ablaufes brauchte sich die Strafkammer nicht zu äußern, weil die Angeklagte seit früher Jugend stiehlt.
Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch die richtige Maßregel der Sicherung und Besserung gewählt.
Im Allgemeinen ist „eine Heil- oder Pflegeanstalt nicht der gegebene Aufenthalt für gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ (BGHSt 5, 312, 315/316). Nach dieser Entscheidung, auf die sich auch die Revision beruft, kommt es allerdings im Einzelfall auf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten an. Die Heil- oder Pflegeanstalten sind in erster Linie dazu da, heilbare Geistes- und Nervenkranke zu heilen und unheilbare zu pflegen.
Die Angeklagte fällt unter keine dieser beiden Gruppen. Sie ist laut Urteilsgründen „moralisch und ethisch defekt seit ihrer Jugend“, innerlich unecht, aber nicht phantasiearm, keiner echten Einsicht fähig und „geistig weitaus minderbegabter, als es den Anschein hat“ (UA S. 18). Hiernach liegt es nahe, dass es sich bei ihr um bloße Persönlichkeitsfehler handelt, die sich auch sonst bei einem großen Teil der Rechtsbrecher finden und allein nicht die Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 42b StGB rechtfertigen (BGH NJW 1958, 2123). Das mag hier jedoch auf sich beruhen. Die erwähnten Mängel an sittlicher Haltung und geistiger Begabung sind jedenfalls nicht heilbar und machen die Angeklagte auch nicht pflegebedürftig. Da sie hauptsächlich in einem diebischen Hang in Erscheinung treten, ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Angeklagte „nur noch durch die Sicherungsverwahrung von der menschlichen Gesellschaft ferngehalten werden“ kann, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Dr. Börker |