Treffer
BGH Urteil

Überraschungsverbot: Aufhebung der Verurteilung wegen überraschender Tatsachenfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 536/57
Datum
06.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Landgericht hatte im Urteil tatsächliche Feststellungen getroffen, zu denen der Angeklagte weder durch Anklage/Eröffnungsbeschluss noch durch den Verlauf der Hauptverhandlung ausreichend Stellung nehmen konnte. Dies verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art.103 GG) und das im Verfahren geltende Überraschungsverbot; eine neue Verhandlung ist daher anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil darf den Angeklagten nicht mit Feststellungen überraschen, zu denen er weder durch Anklageschrift noch durch Eröffnungsbeschluss oder den Gang der Hauptverhandlung vorbereitet war.

2

Das Überraschungsverbot folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und findet seinen Ausdruck u.a. in § 265 StPO.

3

Trifft das Gericht im Urteil andere tatsächliche oder rechtliche Würdigungen als im Anklagevorwurf bzw. im Eröffnungsbeschluss angedeutet, kann dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

4

Kommt es zu einer Erweiterung oder Umwertung des Tatvorwurfs, so ist der Angeklagte zuvor in die Lage zu versetzen, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen oder Beweisanträge zu stellen; andernfalls liegt ein Verfahrensmangel vor.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. April 1957

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

StPO § 265 GG Art. 103 Abs. 1

5 StR 536/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ aus Berlin, den Betonarbeiter Herbert █████, dort geboren █████████ 1918,

Sachbezeichnung: █

wegen Beihilfe zum Devisenvergehen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ in ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Das Urteil darf den Angeklagten nicht mit der Feststellung einer Tatsache überraschen, auf die er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung ausreichend vorbereitet worden ist (im Anschluss an RGSt 76, 82; BGHSt 8, 92).

Aktenzeichen: 5 StR 536/57 Urteil des BGH vom 6. Dezember 1957

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. April 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur verbotenen Einfuhr zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist begründet.

Wie der Beschwerdeführer mit Recht bemängelt, stützt die Strafkammer seine Verurteilung zum Teil auf tatsächliche Umstände, zu denen sich zu äußern er nach dem Inhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses und nach dem Gang der Hauptverhandlung keinen Anlass hatte.

Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss warfen ihm vor, seinen Arbeitgeber, den früheren Mitangeklagten ██, nach einer Wirtschaftsstraftat dadurch im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB begünstigt zu haben, dass er während eines Fahndungsunternehmens der Zollbehörde Film- und Fotomaterial, das ██ ohne behördliche Genehmigung eingeführt hatte, aus den Geschäftsräumen entfernte und vor den Beamten verbarg.

Wie der Verteidiger in seiner Revisionsbegründungsschrift glaubhaft erklärt, hat er in seinem Schlussvortrag geltend gemacht, der Angeklagte könne aus der Besorgnis gehandelt haben, man werde, wenn die Fahndung Erfolg habe, auch ihn strafrechtlich verfolgen, weil er bei seinem Dienstherrn mit dem Schmuggelgut gearbeitet habe. Lasse sich nicht widerlegen, dass diese Befürchtung ihn wenigstens mitbestimmt habe, so liege keine strafbare Begünstigung vor.

Nach den Schlussvorträgen wies das Landgericht den Angeklagten darauf hin, dass er statt wegen Begünstigung wegen Beihilfe zur illegalen Einfuhr des Angeklagten █████ bestraft werden könne. Der Verteidiger beantragte daraufhin, die Hauptverhandlung auszusetzen, weil Angeklagter und Verteidiger nicht genügend darauf vorbereitet seien, zu der neuen Beschuldigung Stellung zu nehmen. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung zugegeben, seit Sommer 1955 mehrfach Fotomaterialien aus sowjetzonalen Verpackungen in neutrale Hüllen umgepackt zu haben. „Allein“ dies und „der in der Anklage erwähnte Sachverhalt“ könnten es rechtfertigen, ihn wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr zu verurteilen. Auf diese Tatsachen habe der Angeklagte seine Verteidigung in der Verhandlung einrichten können und eingerichtet.

Der Verteidiger stellte nunmehr den Hilfsantrag, bestimmte Angestellte des Betriebes als Zeugen darüber zu hören, dass die Fotomaterialien deshalb neu verpackt worden seien, weil ihre ursprünglichen Umhüllungen sie nicht genügend gegen Licht geschützt hätten.

Die Strafkammer unterstellt dies im Urteil als wahr. Es findet jedoch eine mindestens psychische Beihilfe des Angeklagten darin, dass er im Betrieb ständig mit dem Material aus der Sowjetzone widerspruchslos gearbeitet, solche Gegenstände dem Zugriff der Zollbeamten entzogen und sich gegenüber ████████████ erklärt habe, eine falsche Versicherung an Eides Statt abzugeben und eine unrichtige Gefälligkeitsrechnung auszustellen. Dadurch habe er den Mitangeklagten ██ bewusst in dem Beschluss bestärkt, die strafbaren Handlungen fortzusetzen.

Mit dieser Feststellung brauchte der Angeklagte nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht zu rechnen. Er konnte vielmehr, wie die Revision mit Recht vorträgt, aus der Begründung des Beschlusses entnehmen, „dass er sich nach abgelehnter Aussetzung zusätzlich nur gegen den Vorwurf des Umpackens zu verteidigen habe“. Er hat das getan und zu diesem Punkt den Hilfsbeweisantrag gestellt. Wenn diesem nicht stattgegeben wurde, konnten der Angeklagte und sein Verteidiger davon ausgehen, dass die Strafkammer dem Urteil nur das zugrunde legen werde, worin die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss das strafbare Tun des Angeklagten gesehen hatten. Das war das Verbergen verdächtigen Materials. Diese Handlung hatten die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss nur mit der von ███ begangenen unerlaubten Einfuhr in Verbindung gebracht und demgemäß als Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB gewertet. Im Urteil entnimmt die Strafkammer demselben tatsächlichen Vorgang und anderen Tatsachen, die sie in ihrem ablehnenden Beschluss nicht angedeutet hatte, dass der Angeklagte das spätere strafbare Verhalten ██ gefördert, diesen insbesondere in seinem verbrecherischen Willen bewusst bestärkt habe.

Auf solche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen brauchten sich der Angeklagte und sein Verteidiger nach dem besonderen Verlauf, den die Hauptverhandlung genommen hatte, nicht einzustellen.

Das Gericht darf einen Angeklagten aber nicht im Urteil mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes überraschen, auf die er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung – mindestens einer früheren Hauptverhandlung – so weit vorbereitet worden ist, dass er Anlass gehabt hatte, sich dazu ausreichend zu äußern (RGSt 76, 82, 85; RG JW 1928, 820; vgl. auch BGHSt 8, 92, 97).

Das ist ein ungeschriebener, aber verbindlicher Satz des Verfahrensrechts, der sich zum Beispiel in § 265 Abs. 4 StPO erkennen lässt. Er folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Das Revisionsgericht vermag nicht zu übersehen, was der Angeklagte gegen die neuen Gesichtspunkte vorgebracht hätte. Vielleicht wäre er ihnen mit Beweisanträgen entgegengetreten, wie er es beim Vorwurf des Umpackens getan hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

LG BerlinSchmidtSchmitt
SarstedtSiemerDr. Borker