Treffer
BGH Urteil

BGH: Vorsatzanforderungen bei Unterschlagung/Untreue nach Sicherungsübereignung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 536/55
Datum
17.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Unterschlagung eines sicherungsübereigneten Krans sowie wegen Untreue in weiteren Sachverhalten verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zurück, weil die Feststellungen zum (bedingten) Zueignungs- bzw. Schädigungsvorsatz und zu den Pflichten i.S.d. § 266 StGB nicht ausreichten. Zudem fehlte teils der äußere Tatbestand der Untreue, wenn der Verkauf vor einer späteren Genehmigung erfolgte. Für die Annahme von Untreue wegen nicht abgeführter Erlöse aus treuhänderisch gelagerten Eisenträgern fehlten wesentliche Vertragsangaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz bei Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit der Zueignung fremder Sachen erkennt und den Eingriff in fremdes Eigentum innerlich billigt; bloße Pflichtverletzungsformeln genügen nicht.

2

Bei arbeitsteilig organisierten Betrieben bedarf die Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich unbefugter Verwertung fremden Eigentums konkreter Feststellungen zu Organisation, Aufsicht, Anweisungen und Billigung des konkreten Geschehens durch den Verantwortlichen.

3

Eine Verfügungsbefugnis im Sinne des Missbrauchstatbestands des § 266 StGB erfordert eine rechtliche Vertretungs-/Verfügungsmacht; die gutgläubige Erwerbsmöglichkeit des § 932 BGB begründet eine solche Verfügungsbefugnis nicht.

4

Eine bloße Verpflichtung, einen Erlös oder eine Schuld in bestimmter Weise zu erfüllen, begründet für sich genommen noch keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Treubruchtatbestands des § 266 StGB.

5

Für die Annahme eines Vermögensschadens und des Schädigungsvorsatzes bei Sicherungsübereignungen kann es entscheidend darauf ankommen, ob die gesicherte Forderung bestand; ein Irrtum hierüber ist für den Vorsatz zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus BO, den Metallgroßhändler Fritz ███, dort geboren am ███████ 1898, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. August 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und für jeden Untreuefall zu einer Geldstrafe von je 100 DM-West, ersatzweise für je 10 DM-West ein Tag Gefängnis, verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

I. Auf die verfahrensrechtlichen Rügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt.

II. 1.) Fall ██ ██████

a) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma N__ & Co. GmbH. Am 29. Juni 1950 schloss der Zeuge ████ ████ die Gesellschaft einen Sicherungsübereignungsvertrag mit dem Finanzamt Friedenau ab. Nach diesem Vertrag wurden dem Finanzamt Friedenau zur Sicherung rückständiger Steuern u. a. ein kompletter eiserner D__-Kran übereignet. Der Kran war gesondert auf dem Gelände der Firma gelagert. Dem Angeklagten N__ war die Übereignung des Kranes bekannt. Die Sicherungsübereignungsverträge wurden dem Angeklagten N__, sofern er sie nicht selbst unterschrieben hatte, später vorgelegt und ihm inhaltlich zur Kenntnis gegeben. Der sicherungsübereignete Kran wurde verschrottet, der Erlös für die Gesellschaft verwandt.

b) Hierzu führt die Strafkammer rechtlich folgendes aus:

Der Angeklagte N__ hat als alleiniger Geschäftsführer der GmbH zugelassen, dass dieser Kran verschrottet wurde und der Erlös für die Gesellschaft verwandt wurde. Damit ist der objektive Tatbestand des § 246 StGB erfüllt. Der Angeklagte N__ hat auch widerrechtlich und vorsätzlich gehandelt. Er hat gewusst, dass der Kran dem Finanzamt Friedenau übereignet worden war. Er hat gewusst und selbst in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH herbeigeführt, dass in seinem Betriebe, wie es nach der Art des Betriebes selbstverständlich war, Schrott zerschnitten und verkauft wurde. Der Angeklagte N__ hat die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass das fremde Eigentum auf seinen Lagerplätzen, das durch die Sicherungsübereignungsverträge hergestellt war, geachtet werde, verletzt. Er hat vielmehr bewusst in Kauf genommen, dass von seinen Arbeitern auch solche Gegenstände verschrottet würden, die nicht im Eigentum der Gesellschaft standen. Damit hat der Angeklagte N__ auch den subjektiven Tatbestand des § 246 StGB in vollem Umfange verwirklicht.

c) Diese Ausführungen genügen nicht zur Begründung des Unterschlagungsvorsatzes. Die Strafkammer nimmt insoweit bedingten Vorsatz an. Der Angeklagte hätte nur dann mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hätte, dass seine Arbeiter auch solche Gegenstände verschrotten würden, die zur Sicherung übereignet waren, und wenn er diesen Eingriff in fremdes Eigentum innerlich gebilligt hätte. Dass die Strafkammer dies durch die Worte feststellen wollte, der Angeklagte habe „bewusst in Kauf genommen“, dass seine Arbeiter auch nicht im Eigentum der Gesellschaft stehende Gegenstände verschrotteten, lässt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Dies umso weniger, als die übrigen Feststellungen außerordentlich knapp sind. Das Urteil sagt nichts darüber, ob der Angeklagte persönlich die Arbeiter überwacht und ihnen die Arbeit zugeteilt hat, oder ob dies einer seiner Angestellten getan hat. Da der Betrieb des Angeklagten zeitweise mehrere 100 Arbeiter und Angestellte beschäftigte und drei Prokuristen hatte, ist es wenig wahrscheinlich, dass sich der Angeklagte persönlich um die Einzelheiten der Verschrottung gekümmert hat. Haben dies aber andere getan, so kam es darauf an, ob der Angeklagte diesen irgendwelche Anweisungen über Beachtung fremden Eigentums gegeben hatte und welche, oder ob er das unterlassen hat. Hat er keine Anweisungen gegeben, so konnte der Grund hierfür sein, dass er voraussetzte oder hoffte, der aufsichtsführende Angestellte würde das ihm bekannte fremde Eigentum beachten; möglich ist aber auch, dass der Angeklagte deshalb keine Anweisungen gegeben hat, weil er damit einverstanden war, dass auch fremdes Eigentum verschrottet und veräußert würde. Im letzten Fall hätte der Angeklagte Unterschlagungsvorsatz gehabt, in den übrigen nicht.

2.) Fall Übereignung von Schrott an Hauptfinanzamt für Körperschaften.

a) Insoweit stellt die Strafkammer folgendes fest:

„Die Firma Fritz ███ GmbH übereignete durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 21. Juni 1951 an das Hauptfinanzamt für Körperschaften zur Sicherung einer Steuerforderung 1.500 t gemischten Schrott. Der Gegenstand der Sicherungsübereignung, der Schrotthaufen, war genau gekennzeichnet worden und lagerte abseits von dem übrigen Schrott auf dem Lagerplatz der Gesellschaft in ██ ██ AC. Str. 96–110. Ob dieser Schrotthaufen tatsächlich 1.500 t umfasste, konnte nicht aufgeklärt werden. Die Firma Fritz N__ veräußerte von diesem Schrott mit nachträglicher Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften bestimmte Mengen, verwandte jedoch den gesamten Erlös für sich, insbesondere für Lohnzahlungen, obgleich die Genehmigung zur Veräußerung nur unter der Bedingung erteilt worden war, dass die Firma Fritz N__ GmbH je Tonne an das Hauptfinanzamt für Körperschaften 60.— DM abführen sollte.“

b) Hierzu führt sie rechtlich aus:

Hinsichtlich des dem Hauptfinanzamt für Korperschaften übereigneten Schrotts hat sich der Angeklagte N__ der Untreue schuldig gemacht. Er hat die ihm auf Grund des Auftrages des Hauptfinanzamts für Körperschaften obliegende Pflicht, von den zum Verkauf gelangten Schrottmengen, die dem Hauptfinanzamt für Korperschaften zur Sicherung übereignet waren, je Tonne 60.— DM an das Hauptfinanzamt für Körperschaften abzuführen, verletzt und dadurch dem Hauptfinanzamt für Körperschaften einen Schaden von 8.400.— DM zugefügt. Der Angeklagte N__ hat die Übereignung des Schrottes an das Hauptfinanzamt für Korperschaften gekannt, denn er hat den Übereignungsvertrag selbst unterschrieben. Er hat auch mit Wissen und Wollen den Tatbestand des § 266 StGB verwirklicht, denn er hat, obgleich ihm auferlegt war, den Verkaufserlös in Höhe von 60.— DM je Tonne abzuführen, den gesamten Verkaufserlös für die Gesellschaft verbraucht, insbesondere zur Zahlung von Löhnen und Gehältern. Er hat gewusst und gewollt, dass das Hauptfinanzamt für Körperschaften dadurch geschädigt würde. Er hat also mit direktem Vorsatz gehandelt. Dass der Angeklagte N__ geglaubt hat, die Steuerforderung sei ganz oder teilweise unberechtigt, ist unerheblich, da auf jeden Fall im Zeitpunkt der Veräußerung der Übereignungsvertrag gültig war.

Ferner heißt es in den Strafzumessungserwägungen zu diesem Fall:

„Dabei sieht das Gericht den Schuldgehalt des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Hauptfinanzamtes für Körperschaften als besonders groß an, da der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma zunächst unberechtigt einen Teil des Schrotts veräußert hatte, dann die nachträgliche Genehmigung des Hauptfinanzamtes für Körperschaften wiederum mißachtete und entgegen der Auflage in dieser Genehmigung den gesamten Verkaufserlös für die Gesellschaft verwandte. In dieser Handlungsweise zeigt sich besonders deutlich eine Missachtung der rechtlichen Grundlagen des Wirtschafts- und Geschäftsverkehrs.“

c) Auch gegen diese Verurteilung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

aa) Nach den sehr knappen Urteilsfeststellungen hat es den Anschein, als sei der gesamte Schrott, dessen Erlös der Angeklagte zu Unrecht für sich verwendet hat, verkauft worden, ehe das Finanzamt nachträglich seine Zustimmung hierzu erteilte.

Liegt es so, dann fehlt es schon an dem äußeren Tatbestand des § 266 StGB.

aaa) Der Missbrauchstatbestand scheidet aus, weil der Angeklagte an dem Schrott, der dem Finanzamt zur Sicherung übereignet war, keine Verfügungsbefugnis hatte. Die Rechtsmacht, die § 932 BGB dem Besitzer fremder Sachen einräumt, ist keine Verfügungsbefugnis im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 5, 61).

bbb) Auch der Treubruchstatbestand ist nicht gegeben. Der Angeklagte hatte keine Treupflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Vor der Veräußerung hatte er keine Vermögensinteressen des Finanzamts wahrzunehmen, weil er die zur Sicherung übereigneten Gegenstände überhaupt nicht veräußern durfte. Nachdem er den Schrott im eigenen Namen für eigene Rechnung veräußert hatte, stand ihm die Kaufpreisforderung gegen die Abnehmer zu. Die erst jetzt übernommene Verpflichtung, 60 DM je Tonne an das Finanzamt abzuführen, schuf keine Treupflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Die bloße Verpflichtung, Schulden in bestimmter Weise zu erfüllen, kann eine solche Treupflicht nicht begründen.

bb) aaa) War zur Zeit der „Genehmigung“ ein Teil des dem Finanzamt übereigneten Schrotts noch nicht veräußert, so würde in der Genehmigung unter Auflage jedenfalls die Begründung eines Treueverhältnisses zu sehen sein.

bbb) Die Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen hätte darin gelegen, dass der Angeklagte nach der Genehmigung entgegen der darin enthaltenen Auflage den Schrott für eigene Rechnung, d. h. mit dem Willen veräußerte, den Erlös für sich zu behalten, wobei, wie im Fall 1, zu prüfen blieb, ob er selbst diese Veräußerung veranlasst oder wenigstens gebilligt hat.

ccc) Der Angeklagte hätte dem Finanzamt aber dann keinen Schaden zugefügt, wenn die Steuerforderung, zu deren Sicherung er den Schrott übereignet hatte, nicht bestand. Zwar wäre der Sicherungsübereignungsvertrag auch dann gültig gewesen, wenn die zu sichernde Forderung nicht bestand. Aber das Finanzamt wäre verpflichtet gewesen, dem Angeklagten den Schrott zurückzuübereignen. In Schaden für das Finanzamt hätte nur in der Vereitelung des Steueranspruchs gesehen werden können. Bestand diese Steuerforderung nicht, so konnte sie auch nicht vereitelt werden. Die Ausführungen des Urteils lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer von dem Bestehen der Steuerforderung überzeugt war.

ddd) Aus dem zu bbb) Angeführten ergibt sich, dass es entgegen der Auffassung der Strafkammer für den inneren Tatbestand des § 266 StGB von Bedeutung ist, ob sich etwa der Angeklagte bezüglich des Bestehens der Steuerforderung in einem Irrtum befand. Da für den Schädigungsvorsatz bedingter Vorsatz genügt, würde der Angeklagte bei Bestehen der Steuerforderung allerdings schon dann aus § 266 StGB strafbar sein, wenn er es immerhin für möglich gehalten hätte, dass die Steuerforderung bestand, und für diesen Fall mit ihrer Vereitelung und der Schädigung des Finanzamts einverstanden war.

cc) Die Strafkammer wird in jedem Fall zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte durch die unbefugte Veräußerung des Schrotts der Unterschlagung schuldig gemacht hat. Hierzu gehört kein Schädigungsvorsatz. Der etwaige Irrtum des Angeklagten über das Bestehen des Steueranspruchs würde aber zur Prüfung der Frage Veranlassung geben, ob sich der Angeklagte über die Rechtswidrigkeit der Zueignung geirrt, also in einem Verbotsirrtum befunden hat.

3.) Ohne im „Sachverhalt“ insoweit Feststellungen zu treffen, macht die Strafkammer an zwei Stellen bei der rechtlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten Ausführungen über den Verkauf von der Stadt Berlin übereigneten Eisenträgern und verurteilt den Angeklagten insoweit wegen Untreue.

Diese beiden Urteilsstellen lauten wörtlich wie folgt:

a) „Dem Angeklagten konnte auch insoweit eine strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden, als es sich um das Abhandenkommen der mit dem Schrott geborgenen Eisenträger handelt, die die Firma Fritz N__ GmbH treuhänderisch für den damaligen Magistrat bei sich lagerte. Denn durch die Beweisaufnahme ist erwiesen, dass auf dem Schrottlagerplatz des Angeklagten ███ nicht nur Träger für den Magistrat, sondern sich auch eine große Anzahl von Trägern bei der Firma befanden, die im Eigentum der Firma standen. Beide Arten von Trägern waren räumlich nicht getrennt und nicht unterscheidbar. Die Einlassung des Angeklagten N__, es sei nicht festzustellen gewesen, ob das Zerschneiden der Träger noch an den eigenen Eisenträgern der Gesellschaft erfolgte oder ob es sich bereits um treuhänderisch für den Magistrat gelagerte Träger handelte, konnte deshalb nicht widerlegt werden. Der Angeklagte ███ war daher insoweit von der Anklage der Untreue freizusprechen.“

b) „Der Angeklagte N__ hat ferner bezüglich des Verkaufes der treuhänderisch für den Magistrat gelagerten Eisenträger den Tatbestand der Untreue verwirklicht. Durch einen mit dem damaligen Magistrat geschlossenen Vertrag war der Gesellschaft auferlegt worden, die mit dem Schrott geborgenen Eisenträger für den Magistrat zu verwahren. Die Gesellschaft musste jedoch den Erlös der Träger an den Magistrat abliefern. Unter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten und des zwischen ihm und dem Magistrat bestehenden Treueverhältnisses hat der Angeklagte ██ ███ Erlös der Träger nicht an den Magistrat abgeliefert, sondern für die Gesellschaft behalten. Er hat dadurch dem Magistrat einen Schaden von über 22.000.— DM zugefügt. Dem Angeklagten ██████ war bekannt, dass ein Teil der Eisenträger auf seinem Schrottplatz treuhänderisch für den Magistrat gelagert wurde. Denn die Genehmigung zur Abfuhr von Schrott wurde der Firma auf Grund des eigenen Angebots vom 10. Februar 1949 erteilt, in dem es unter Ziffer u. a. heißt: ‚Das Trägermaterial wird von uns für den Auftraggeber treuhänderisch verwaltet. Im Falle des Verkaufs verpflichten wir uns, an den Auftraggeber zu zahlen. ...‘ In Kenntnis dieser Umstände hat der Angeklagte █████ unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass der Erlös für den Verkauf der Eisenträger an den Magistrat abgeführt wurde. Er hat es zumindest in Kauf genommen, dass damit der Magistrat um seine Geldansprüche geschädigt würde. Der Angeklagte hat danach mit bedingtem Vorsatz gehandelt.“

Hält man beide Stellen zusammen, so will die Strafkammer offenbar folgendes sagen:

Dem Angeklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass die Eisenträger des Magistrats mit zerschnitten und veräußert worden sind, weil er hierbei nicht gewusst habe, ob es sich um seiner Firma oder der Stadt Berlin gehörige Eisenträger handelte. Wohl aber liege eine Untreue darin, dass der Angeklagte es unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Verkaufserlös, soweit er auf die der Stadt Berlin gehörigen Eisenträger entfiel, an diese abgeführt wurde.

Diese äußerst knappen Feststellungen und Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer den § 266 StGB rechtsirrtumsfrei angewandt hat.

Dem Urteil lässt sich mangels Darlegung von Einzelheiten über den Vertrag zwischen dem Angeklagten und dem Magistrat nicht entnehmen, ob durch diesen Vertrag für den Angeklagten als Hauptverpflichtung die Pflicht begründet worden ist, die Vermögensinteressen der Stadt Berlin wahrzunehmen, oder ob ihm im Interesse der Stadt Berlin die Befugnis eingeräumt worden ist, über deren Vermögen zu verfügen.

Zu weiteren Ausführungen sieht sich der Senat angesichts des Fehlens von Einzelangaben nicht in der Lage.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

SarstedtDr. KoffkaSchmitt
SchmidtBorker