Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision wegen versuchter Vergiftung: Freispruch mangels Vorsatz zur Gesundheitsbeschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 53/59
Datum
24.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen versuchter Vergiftung verurteilt worden; sie rügte Verletzung des sachlichen Strafrechts in der Revision. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei, weil aus den Feststellungen kein Vorsatz zur Beschädigung der Gesundheit des Opfers hervorging. Ein Tötungsvorsatz umfasst nicht zwingend zugleich den Vorsatz zur Gesundheitsbeschädigung; hier richteten sich die Vorstellungen der Angeklagten nur auf Schlaf und Tod.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsatz, einen Menschen durch Beibringung von Gift zu töten, umfasst nicht in jedem Fall zugleich den Vorsatz, die Gesundheit des Opfers zu beschädigen; das Vorliegen beider Vorsätze ist anhand der inneren Einstellung des Täters zu prüfen.

2

Fehlt es an der Vorstellung des Täters, dass das Opfer vor seinem Tod gesundheitliche Schäden erleiden oder verfallen könnte, fehlt insoweit der innere Tatbestand einer Gesundheitsbeschädigung.

3

Formelhafte rechtliche Würdigungen können tatsächliche Feststellungen über den inneren Tatbestand nicht ersetzen; maßgeblich sind die konkreten Feststellungen zur seelischen Verfassung und Vorstellung des Täters.

4

Ist die Annahme eines strafrechtlich erheblichen Vorsatzes materiell-rechtlich zu Unrecht erfolgt, ist die Revision begründet und das Urteil aufzuheben; bei entbehrlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen ist freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 1. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Maschinenarbeiterin Erika P. ███, geborene ██████, aus B[C], dort geboren am ███████████, wegen versuchter Vergiftung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 1. Dezember 1958 aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen versuchter Vergiftung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Ihre Revision rügt mit Erfolg Verletzung sachlichen Strafrechts.

Indem es dem früheren Hinweise des Senats folgt, ist das Schwurgericht der Meinung, der Tötungsvorsatz der Angeklagten habe notwendig „auch den Vorsatz umfaßt, die Gesundheit zu beschädigen, weil die Tötung die schwerste Form der Gesundheitsbeschädigung darstellt“. Es mag dahinstehen, ob sonst der direkte Vorsatz, einen Menschen durch Beibringung von Gift zu töten, auch den Vorsatz eines Verbrechens gegen § 229 StGB enthält; meist wird dies der Fall sein. Im vorliegenden Fall ergeben jedoch die Feststellungen auf Seite 6 und 10 der Urteilsabschrift, daß die Angeklagte die Absicht einer Beschädigung der Gesundheit ihres Kindes nicht gehabt hat. Bei ihrer besonderen seelischen Verfassung waren ihre Gedanken nur auf Schlaf und Tod gerichtet, und es ist ihr deshalb nicht bewußt geworden, daß das Kind vor seinem Tode gesundheitliche Schäden erleiden würde und unter Umständen sogar dem Siechtum verfallen könnte. Es fehlt daher insoweit am inneren Tatbestand. Daran ändern auch die formelhaften Wendungen bei der rechtlichen Würdigung nichts; sie beruhen auf der abweichenden Rechtsmeinung des Landgerichts. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen, weil sich weitere tatsächliche Erörterungen erübrigten (§ 354 Abs. 1 StPO). Gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt worden.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt