Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur 'starken verbrecherischen Neigung' (§20a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 53/57 (alts 5 StR 331/56)
- Datum
- 05.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung einer "starken verbrecherischen Neigung" im Sinne von § 20a StGB setzt konkrete und nachvollziehbare Gesamtwürdigung früherer Taten voraus und kann nicht allein aus der Anzahl und dem zeitlichen Ablauf von Vorstrafen abgeleitet werden.
Bloße Angaben über Zahl, Art, Zeitpunkt und Vollzug früherer Strafen sowie die Feststellung wiederholten straffälligen Verhaltens rechtfertigen ohne nähere Gründe nicht die Annahme einer starken verbrecherischen Neigung.
Die Strafkammer darf Vorstrafen und die Unbeirrbarkeit des Täters durch frühere Bestrafungen als strafschärfende Umstände berücksichtigen; diese Berücksichtigung ist aber von der gesonderten Feststellung einer starken verbrecherischen Neigung zu unterscheiden.
Beruht die Strafzumessung auf einer Annahme starker verbrecherischer Neigung, die mangels tatsächlicher Feststellungen nicht tragfähig ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Helmut ██████, wohnungslos, geboren am █████████ 1911 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten zunächst als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls (Fahrraddiebstahls) im Rückfall zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu – soweit sie nicht die Rückfallvoraussetzungen betrafen – aufgehoben. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat sie, wie schon in ihrem ersten Urteil, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer hat bei ihrer neuen Entscheidung ausweislich der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 20a StGB als nicht feststellbar erachtet. Sie hat aber bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten den Umstand berücksichtigt, dass die Gesamtwürdigung der Taten, derentwegen der Angeklagte bisher verurteilt worden sei, eine starke verbrecherische Neigung ergebe. Das steht, wie die Revision zu Recht ausführt, in Widerspruch zu dem sonstigen Urteilsinhalt.
Hinsichtlich der früheren Taten des Angeklagten ist an Einzelheiten nur festgestellt, dass der Angeklagte in einem Fall ein Fahrrad gestohlen hat. Im übrigen enthält das Urteil, soweit es hier in Betracht kommt, lediglich Angaben über Zahl, Zeitpunkt, Art und Höhe der Vorstrafen des Angeklagten und ihre Verbüßung sowie die Feststellung, dass der Angeklagte die jetzt zur Aburteilung stehende Tat knapp einen Monat nach der letzten Strafverbüßung und die seiner Bestrafung vom 18. November 1954 zugrunde liegende Tat etwa 14 Monate nach der vorhergehenden Strafverbüßung begangen hat.
Die Strafkammer hat hiernach die nach ihrer Auffassung bestehende starke verbrecherische Neigung des Angeklagten in Wahrheit gar nicht auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner früheren Taten festgestellt, sie vielmehr allein aus seinen Vorstrafen sowie der Tatsache gefolgert, dass er trotz der Bestrafungen immer wieder straffällig geworden ist. Was das Urteil insoweit feststellt, kann eine solche Schlussfolgerung nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hierfür wären nähere Angaben darüber notwendig, aus welchem Grunde der Angeklagte immer wieder straffällig wurde. Feststellungen hierüber hat die Strafkammer aber, wie in den Urteilsgründen behauptet wird, nicht treffen können. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Tatrichter die Vorstrafen des Angeklagten sowie die Tatsache, dass er sich durch die Bestrafungen von weiteren Straftaten nicht hat abhalten lassen, strafschärfend berücksichtigt. Das ist aber etwas Ganz anderes und weniger schwerwiegend als die Berücksichtigung einer starken verbrecherischen Neigung.
Da das Urteil auf dem dargelegten Mangel beruht, lässt sich nicht ausschließen, dass es hierauf beruht. Es muss daher aufgehoben werden.
Die Verweisung an eine andere Kammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
| Schmidt | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |