Revision verworfen; Erwerb von Betäubungsmitteln von Handeltreiben erfasst
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 535/78
- Datum
- 26.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Erwerb von Betäubungsmitteln wird von dem Tatbestand des Handeltreibens erfasst, soweit die Erwerbstat Teil der gewerblichen oder sonstigen handelsähnlichen Tätigkeit ist (vgl. BGHSt 25, 290).
Die Aufhebung einer wegen einer Teilhandlung erfolgten Verurteilung berührt den verbleibenden Strafausspruch nur, wenn dadurch die Rechtsgrundlage oder das Strafmaß in entscheidender Weise verändert wird.
Derjenige, dessen Rechtsmittel verworfen wird, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bootsmann Michael H. ██ aus █, geboren am ███████ 1955 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. September 1978 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln. Diese Tathandlung wird von dem Handeltreiben erfasst (BGHSt 25, 290, 291). Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.
Der Schriftsatz des Angeklagten vom 17. September 1978 hat dem Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schmidt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Herrmann | Fuhrmann |