Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Erwerb von Betäubungsmitteln von Handeltreiben erfasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 535/78
Datum
26.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Gleichzeitig hebt der Senat die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln auf, da diese Tathandlung vom Handeltreiben erfasst wird (BGHSt 25, 290). Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Erwerb von Betäubungsmitteln wird von dem Tatbestand des Handeltreibens erfasst, soweit die Erwerbstat Teil der gewerblichen oder sonstigen handelsähnlichen Tätigkeit ist (vgl. BGHSt 25, 290).

3

Die Aufhebung einer wegen einer Teilhandlung erfolgten Verurteilung berührt den verbleibenden Strafausspruch nur, wenn dadurch die Rechtsgrundlage oder das Strafmaß in entscheidender Weise verändert wird.

4

Derjenige, dessen Rechtsmittel verworfen wird, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bootsmann Michael H. ██ aus █, geboren am ███████ 1955 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. September 1978 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln. Diese Tathandlung wird von dem Handeltreiben erfasst (BGHSt 25, 290, 291). Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.

Der Schriftsatz des Angeklagten vom 17. September 1978 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchmidtFleischmannHorstkotte
HerrmannFuhrmann