Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen wesentlicher Verfahrensverstöße in Untreueprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 535/65
Datum
22.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Urkundenfälschung und Betrug auf. Er rügt mehrere Verfahrensfehler: die unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen (einschließlich §244 Abs.3 StPO), die fehlerhafte Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens und die mangelhafte Behandlung der Vereidigung von Verdachtszeugen (§60 Nr.3 StPO). Die Mängel machen eine neue Verhandlung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist nicht als bloße Aufklärungsanregung zurückzuweisen, wenn er bestimmte Beweistatsachen und konkrete Beweismittel bezeichnet; eine Ablehnung nach § 244 Abs.3 StPO ist nur mit den dort genannten Gründen zulässig.

2

Bei erheblicher und spezifisch begründeter Beweisbehauptung ist die Heranziehung eines Sachverständigen zu gestatten, wenn das Gericht die Beweiserhebung nicht durch eigene, tragfähige Sachkunde ersetzen kann.

3

Hat die Verteidigung Tatsachen vorgebracht, die den Verdacht begründen, daß ein Zeuge an der Tat mitgewirkt hat, durfte das Gericht den Zeugen nicht im Sinne des § 60 Nr.3 StPO vereidigen bzw. muß seine Aussage wie die eines nicht zu vereidigenden Zeugen behandeln.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags als bedeutungslos bedarf einer substantiierten Begründung, die offenlegt, ob die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen angenommen wird.

5

Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Entscheidung auf den festgestellten Verfahrensfehlern beruht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Sozialrat Werner K. ██ aus K[REDACTED], dort geboren am ██ 1903, wegen fortgesetzter Untreue u. a.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Werner ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil an, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Schon folgende drei Verfahrensverstöße führen zur Aufhebung der Verurteilung:

1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 12. Januar 1965 beantragt, bestimmte in dem Antrag näher bezeichnete Beweise darüber zu erheben, dass die Zeugin █████, damals Vorsitzende des „Berliner Jugenderholungswerks e. V.“, zu dessen Nachteil der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Untreue begangen haben soll, im Mai 1958 den Zeugen ███ veranlasst hat, eine fingierte Rechnung über einen Betrag von 1.200 DM für eine Erholungsreise von etwa 12 bis 14 Tagen, die gar nicht stattfand, auszustellen, und dass sie den Angeklagten angewiesen hat, die fingierte Rechnung zu buchen und den Gegenwert dem Turnverein Neukölln für die Teilnahme an einem Treffen sozialdemokratischer Turner in Lübeck in der Zeit vom 23. bis zum 26. Mai 1958 zur Verfügung zu stellen. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Die so begründete Ablehnung hält einer verfahrensrechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer hatte laut Sitzungsniederschrift die Zeugin ███ in der Hauptverhandlung am 3. Dezember 1964 und den Zeugen ███ in der Hauptverhandlung am 8. Januar 1965 vereidigt. Die in dem Antrag des Verteidigers vom 12. Januar 1965 behaupteten Tatsachen würden aber, wenn man sie, wie die Strafkammer es getan hat, zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, unausweichlich den Verdacht begründen, dass die Zeugin ████ und der Zeuge ███ zumindest bei einem Einzelakt der fortgesetzten Untreue, die der Angeklagte in der Zeit vom Dezember 1957 bis zum Februar 1959 zum Nachteil des „Berliner Jugenderholungswerks e. V.“ begangen haben soll und die u. a. den Gegenstand der Untersuchung bildet, in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt haben. Die Zeugen hätten bei einem solchen Verdacht gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Anklage, Eröffnungsbeschluss und Urteil dem Angeklagten nur solche fortgesetzten Untreuehandlungen zur Last legen, bei denen er Gelder des „Berliner Jugenderholungswerks e. V.“ zu seinem eigenen Vorteil veruntreute. Zu der fortgesetzten Untreuetat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, gehören auch solche Einzelakte, durch die der Angeklagte Geld des „Berliner Jugenderholungswerks e. V.“ zum Vorteil anderer – hier des Turnvereins Neukölln – veruntreut hat oder haben soll.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass die Zeugin ███ und der Zeuge ███ bereits vereidigt worden waren, als die Strafkammer den Antrag des Verteidigers vom 12. Januar 1965 ablehnte. Der Umstand, dass sie dies mit der Begründung getan hat, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, verpflichtete sie jedenfalls, die Bekundungen der beiden Zeugen fortan so zu behandeln, als ob die Zeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben wären. Das hat sie erkennbar nicht getan. Ging die Strafkammer aber davon aus, dass die Zeugen nicht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig seien, dann war es verfahrensrechtlich unzulässig, den Antrag des Verteidigers vom 12. Januar 1965 mit der Begründung abzulehnen, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden.

2. In dem von der Strafkammer als fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigten Tatkomplex 1 und 5 der Urteilsgründe hat der Angeklagte den Vorwurf, Gelder des „Berliner Jugenderholungswerks e. V.“ veruntreut und für sich verbraucht zu haben, bestritten. Er hat zwar eingeräumt, von den Vereinsgeldern, die seinem Privatkonto (7) bei der Berliner Volksbank zugeflossen sind, Beträge für private Zwecke abgehoben zu haben. Zu seiner Verteidigung hat er jedoch geltend gemacht, eine Wiederherstellung und Entflechtung des bei derselben Bankfiliale geführten Vereinskassenkontos ██ werde ergeben, dass diese Entnahmen durch andere, aus seinem sonstigen Privatvermögen geleistete Zahlungen an die Vereinskasse wieder ausgeglichen worden seien.

Um die Richtigkeit dieser Einlassung zu beweisen, stellte der Verteidiger u. a. die in den Schriftsätzen vom 30. November 1964, 8., 12. und 21. Januar sowie 3. und 11. Februar 1965 enthaltenen näher begründeten Beweisanträge, mit denen er sinngemäß verlangte, einen Buchsachverständigen mit der Überprüfung bzw. Wiederherstellung der Kassenbuchhaltung des Vereins zu betrauen und ihn zum Beweise dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte in dem Umfang, in dem er von seinem Privatkonto Vereinsgelder für sich entnommen hat, anderweitige Privatmittel der Vereinskasse zur Deckung von Geschäftsunkosten und sonstigen Vereinsausgaben wieder zugeführt habe.

Hierzu hat die Strafkammer am 15. Februar 1965 den Beschluss verkündet, dass die in den vorbezeichneten sechs Schriftsätzen enthaltenen Beweisanträge auf Zuziehung des Buchsachverständigen abgelehnt werden, weil das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um die in ihnen enthaltenen Beweisfragen zu entscheiden.

Damit gab sich der Verteidiger nicht zufrieden und beantragte am 19. und 24. Februar 1965 zu demselben Beweisthema erneut, ein Buchsachverständigengutachten zum Beweise dafür einzuholen, „dass bei genauer Aufstellung der dem Angeklagten zugeflossenen und abgeflossenen Beträge aus dem Vereinskomplex keine Mittel aus diesen fremden Geldern“ für Privatzwecke verwendet worden bzw. dem Angeklagten verblieben sind.

Auch diese Beweisanträge lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, dass zur Zusammenstellung der dem Angeklagten zugeflossenen und abgeflossenen Vereinsgelder und zur Beurteilung des vorliegenden Zahlenmaterials ihre eigene Sachkunde ausreiche.

Die so begründete Ablehnung der Beweisanträge widerspricht dem Gesetz, weil sie auf eine Irreführung der Verteidigung und Übergehung des Beweisthemas hinausläuft.

Die Ablehnungsbegründungen geben zu erkennen, dass auch das Gericht die Beweisbehauptung des Angeklagten von der Zuführung anderweitiger Privatgelder an die Vereinskasse als erheblich ansah und die hierzu beantragte Vernehmung eines Buchsachverständigen über die Kassenbuchhaltung für ein an sich geeignetes Beweismittel hielt, dessen Heranziehung sich nur wegen der eigenen gerichtlichen Sachkunde erübrige.

In Wahrheit hat das Gericht jedoch die erhebliche Beweisbehauptung einfach unberücksichtigt gelassen und die beantragte Beurteilung und Rekonstruktion der Vereinskassenbuchhaltung durch einen Buchsachverständigen für undurchführbar erklärt. Denn ausweislich der Urteilsgründe hat es sich darauf beschränkt, des Angeklagten Privatkonto ██ zu entflechten, und lastet ihm den dabei errechneten Fehlbetrag an Vereinsgeldern in Höhe von rund 81.200 DM ohne weiteres als Veruntreuung an mit der Erwägung, es komme auf das Vereinskassenkonto (1) in diesem Zusammenhang nicht an und die Kassenbuchhaltung des Vereins mit den dazu gehörigen Buchungsunterlagen sei auch nicht mehr zu erstellen.

Ob die Strafkammer die Anträge mit einer anderen Begründung hätte ablehnen können, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.

3. Ferner hat das Landgericht drei Beweisanträge des Verteidigers, die sich auf die beiden Betrugsfälle 6 und 8 der Urteilsgründe bezogen, mit fehlerhafter Begründung abgelehnt.

Mit diesen in der Hauptverhandlung vom 8. März 1965 gestellten Beweisanträgen Nr. 7, 8 und 9 seines Schriftsatzes vom 5. März 1965 beantragte der Verteidiger sinngemäß vom Senator für Jugend und Sport in Berlin, vom Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen in Berlin, von der Deutschen Klassenlotterie in Berlin zu 7: die Protokolle der zu 8: Besprechungen bei zu 9: die Zuschussgewährung für den Verein sowie die Zuschussanträge des Vereins heranzuziehen und zum Beweise dafür zu verlesen, dass die Vorstandsmitglieder, welche die Anträge unterzeichnet bzw. an den Besprechungen teilgenommen haben, den bezeichneten drei Zuschussgebern eine in Wahrheit nicht bestehende Mittellosigkeit des Vereins vorgespiegelt haben.

Das Landgericht hat die drei Anträge mit folgender Begründung abgelehnt: „Es handelt sich um Aufklärungsanregungen, zu 7: denen das Gericht nicht folgt. Der Vortrag ist für die Entscheidung ohne zu 8 und 9: Bedeutung.“

Wie die Revision mit Recht beanstandet, verstößt die so begründete Ablehnung der Anträge gegen § 244 Abs. 3 StPO. Da in dem Antrag zu Nr. 7 ebenso wie in den beiden anderen Anträgen eine bestimmte Beweistatsache behauptet (Täuschung der Zuschuss gebenden Stellen durch Vorstandsmitglieder des Vereins) und auch bestimmte Urkunden als Beweismittel angegeben werden, stellte der Antrag keine bloße Aufklärungsanregung, sondern einen Beweisantrag dar, der gemäß § 244 Abs. 6 StPO nur aus einem der in Absatz 3 des § 244 StPO aufgeführten Gründe hätte abgelehnt werden dürfen.

Die Anträge zu Nr. 8 und 9, die sich in formaler Hinsicht von dem Antrag zu Nr. 7 nicht unterscheiden, hat das Landgericht zwar zutreffend als Beweisanträge behandelt. Auch die hierzu gegebene Ablehnungsbegründung hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit muss der ablehnende Gerichtsbeschluss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben, ob die Beweistatsache nach Ansicht des Gerichts aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bedeutungslos ist, und zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten die hierfür maßgebenden Erwägungen mitteilen (BGHSt 2, 284; NJW 1953, 35; OGHSt 3, 141; StR 622/59 vom 15. Dezember 1959 S. 3). Dies war auch hier erforderlich, weil die Gründe, aus denen das Landgericht die Beweisbehauptungen für bedeutungslos hielt, für die Verfahrensbeteiligten ohne ausdrückliche Bekanntgabe nicht erkennbar waren.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf den unter 1 bis 3 dargelegten Verfahrensverstößen beruht.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch die weiteren Revisionsrügen (Verfahrens- und Sachrügen) durchgreifen würden, braucht hiernach nicht mehr erörtert zu werden.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis und im wesentlichen auch in ihrer Begründung den Anträgen und Ausführungen des Generalbundesanwalts.

Kottke Schmidt Siemer [Borker]

Schmitt