Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen falscher Versicherung aufgehoben, Rückverweisung wegen Doppelehe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 53/56
- Datum
- 05.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung ist ausgeschlossen, wenn die Verjährungsfrist gemäß § 67 StGB vor Kenntnisnahme oder vor der ersten richterlichen Verfügung abgelaufen ist; eine nachträgliche Selbstanzeige unterbricht die Verjährung nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbrechung fehlen.
Sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO gegeben (z. B. Verjährung), kann das Revisionsgericht die Einstellung von Amts wegen nach § 354 Abs. 1 StPO anordnen.
Wird eine einzelne Verurteilung aufgehoben, fällt die Gesamtstrafe weg; das Gericht muss prüfen, ob und inwieweit die aufgehobene Verurteilung die Strafzumessung für die verbleibenden Taten beeinflusst, und ggf. die Sache zur Neuentscheidung über Strafe und Kosten zurückverweisen.
Bei Aufhebung einer Teilverurteilung ist zu prüfen, ob sonstige strafrechtliche Vorschriften (z. B. Beteiligungs- oder sonstige Haftungsnormen) Anwendung finden, bevor über die verbleibenden Strafaussprüche abschließend entschieden wird.
Vorinstanzen
Landgericht Verden a. d. Aller, 1. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gutskontrolleur Walter O. ████ aus ████, geboren am ██████████ 1920 in ████████████, wegen Doppelehe und wegen falscher Versicherung an Eides Statt
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 1. Dezember 1955 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:
1.) im Schuld- und Strafaussprach, soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist. Das Verfahren wird insoweit auf Kosten der Landeskasse eingestellt;
2.) im Übrigen in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe wegen Doppelehe und über die Kosten des Verfahrens einschließlich der restlichen Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Doppelehe und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt in vollem Umfange und die übrigen Strafaussprüche angreift.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Wie Urteilsfeststellungen und Akteninhalt ergeben, hatte der Angeklagte am 19. Juli 1949 vor dem Standesbeamten in ██ ████ eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, deren Inhalt unrichtig war. Die Beschwerdeführerin macht nun mit Recht geltend, die Strafverfolgung dieser Tat sei gemäß § 67 Abs. 2 StGB mit Ablauf des 18. Juli 1954 verjährt gewesen. Da die Tat durch Selbstanzeige des Angeklagten vom 13. August 1955 erst bekannt geworden war, so dass die erste richterliche Verfügung in dieser Sache zeitlich noch später erfolgte (Anklagezustellung vom 21. Oktober 1955), scheidet hier die Möglichkeit einer Unterbrechung der Verjährung aus. Dem Strafverfahren wegen der falschen Versicherung an Eides Statt steht also das Hindernis der Verjährung entgegen.
Die nach § 260 Abs. 3 StPO erforderliche Einstellung des Verfahrens konnte das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO von sich aus vornehmen.
Es musste nun auch die Gesamtstrafe wegfallen.
Da weiterhin nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der wegen des Verbrechens gegen § 171 StGB verhängten Einzelstrafe durch die mit Unrecht erfolgte Verurteilung nach § 156 StGB beeinflusst worden ist, und weil jetzt auch eine etwaige Anwendung des § 23 StGB zu prüfen ist, wird das Landgericht hierüber und über sämtliche Verfahrenskosten neu verhandeln und entscheiden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borke | |||
| Dr. Koffka | Siemer |