Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Missbrauch einer Abhängigen und misslungene Anstiftung zur Fremdabtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 535/58
Datum
16.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen misslungener Anstiftung zur Fremdabtreibung ein. Die Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht hinreichend substantiiert ist. Substanziell bestätigt der BGH die Verurteilung: Ein förmliches Ausbildungsverhältnis fehlt, wohl aber ein derartiges Aufsichts‑ und Betreuungsverhältnis. Auch die Verurteilung wegen misslungener Anstiftung bleibt rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend konkret und substantiiert vorgetragen wird.

2

Zum Tatbestand des Missbrauchs einer Abhängigen genügt, dass eine Person dem Beschuldigten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war; ein förmliches Ausbildungsverhältnis ist nicht erforderlich.

3

Ob ein Ausbildungsverhältnis vorliegt, ist anhand konkreter Feststellungen über Weisungsbefugnis, Autoritätsverhältnis und besondere Beaufsichtigung zu prüfen.

4

Die Verurteilung wegen misslungener Anstiftung zur Fremdabtreibung ist tragfähig, wenn das Urteil Feststellungen trägt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit anderen versucht hat, eine Dritte zur Abtreibung zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 14. August 1958

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

StGB § 174 Nr. Zu den Merkmalen Ausbildung und Betreuung.

5 StR 535/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Walter R. C. ████████ aus ████, geboren am ███ 1900 in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. August 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen mißlungener Anstiftung zu einer Fremdabtreibung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.

II.

Die Sachrüge ist unbegründet.

1. Soweit der Angeklagte wegen Mißbrauchs einer Abhängigen verurteilt worden ist, bedarf es nur näherer Ausführungen zur Frage des Abhängigkeitsverhältnisses.

a) Daß Ursula dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut war, ergibt sich, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, aus den bisherigen Feststellungen nicht. Ursula war als landwirtschaftlicher Haushaltslehrling bei der Witwe ███ eingetreten. Wenn sie auf ihren Wunsch nach kurzer Zeit fast ausschließlich von dem Angeklagten in der Landwirtschaft beschäftigt wurde, so geschah das nicht in Ausführung des Lehrvertrages, sondern gegen dessen Sinn. Das Urteil ergibt nicht, daß der Angeklagte Ursula anders als eine gewöhnliche landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt hat, daß die Weisungen, die er ihr, möglicherweise nach einer kurzen Anlernzeit, geben mußte und gegeben hat, über die hinausgingen, die auch sonst ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gibt, und daß bereits während des etwaigen Anlernverhältnisses geschlechtliche Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Ursula bestanden oder daß er ein gerade während des etwaigen Anlernens entstandenes Autoritätsverhältnis hinterher fortgesetzt hätte. Derartiger Feststellungen hätte es aber zur Begründung der Auffassung der Strafkammer bedurft, daß zwischen dem Angeklagten und Ursula ein Ausbildungsverhältnis bestanden habe (BGHSt 1, 231).

b) Trotzdem hat die Strafkammer den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen Mißbrauchs einer Abhängigen verurteilt. Die Feststellungen ergeben nämlich, daß Ursula dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war. Ursula war auf Grund eines Lehrvertrages in den Haushalt gekommen, in dem auch der Angeklagte lebte. Seit etwa Sommer 1956 – damals war Ursula 15 Jahre alt – arbeitete Ursula fast ausschließlich in der Landwirtschaft des Angeklagten, führte mit ihm ein „Sonderdasein“, und Frau ████████████████ kümmerte sich nicht mehr um Ursula, obwohl der Lehrvertrag nicht aufgehoben worden war; das tat auch Ursulas Mutter nicht, die nur wenige Minuten von der Landwirtschaft entfernt wohnte, weil sie davon ausging, daß Frau ██████ Ursula betreue. Ursula stand unter dem natürlichen Einfluß des Angeklagten und ordnete sich ihm geistig völlig unter. Dies alles war, wie das Urteil ergibt, dem Angeklagten bekannt. Aus diesen gesamten Umständen ergab sich für den Angeklagten die Verpflichtung, Ursula in jeder Beziehung zu betreuen und auch ihre Lebensführung zu beaufsichtigen. Daß der Angeklagte dies wußte, stellt das Urteil fest. Daß die Strafkammer das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und Ursula ein „Ausbildungsverhältnis“ nennt, ist rechtlich unerheblich, zumal dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden war, einen seiner Ausbildung und Aufsicht anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht mißbraucht zu haben.

2. Die Verurteilung wegen mißlungener Anstiftung zur Fremdabtreibung ist rechtsirrtumsfrei. Die Angriffe der Revision scheitern schon an der Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte gemeinsam mit ██████ versucht hat, die frühere Mitangeklagte E. C. zur Abtreibung an Ursula zu bestimmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
Dr. KoffkaSchmitt