Strafverfolgung ohne Strafantrag (§232 StGB) und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 535/55
- Datum
- 17.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei leichter vorsätzlicher Körperverletzung nach §232 StGB ist ein Strafantrag des Verletzten grundsätzlich erforderlich, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde erklärt wegen besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen.
Die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde, ein Einschreiten von Amts wegen für geboten zu erachten, kann auch erst in der Revisionsinstanz getroffen werden und ist nicht durch den Verzicht des Verletzten ausgeschlossen.
Die Erklärung der Strafverfolgungsbehörde über ein Einschreiten von Amts wegen ist keine Form des Strafantrags, sondern eine eigenständige Feststellung des öffentlichen Interesses an der Verfolgung.
Stellt das Gericht eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit fest, so hat es ausdrücklich zu prüfen und zu begründen, ob es die Möglichkeit der Strafmilderung nach §51 Abs.2 StGB anwendet; unterbleibt eine solche Entscheidungserläuterung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 25. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bicker Felix ██████ aus ███, geboren am ████████ 1907 in ██████████, wegen Körperverletzung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Felix ████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 25. April 1955 hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Felix ██████ wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Felix ███, gegen den das Hauptverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) eröffnet worden ist, wegen Körperverletzung nach § 223 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Revision meint, der Strafverfolgung wegen leichter vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) stehe entgegen, dass es an einem Strafantrag des Verletzten fehle. Der Einwand greift nicht durch.
Nach § 232 StGB tritt zwar bei leichten vorsätzlichen Körperverletzungen die Strafverfolgung im Allgemeinen nur auf Antrag des Verletzten ein. Das gilt nach § 232 Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil jedoch ausnahmsweise nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet. Dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Der Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht in Berlin hat unter dem 11. November 1955 in Ergänzung der Revisionsgegenerklärung mitgeteilt, dass er ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachte. Dass diese Mitteilung erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils erfolgt ist, steht ihrer Beachtung nicht entgegen. Die Strafverfolgungsbehörde kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung noch in der Revisionsinstanz erklären (vgl. BGHSt 6, 282). Eines Strafantrages des Verletzten bedarf es daher im vorliegenden Falle nicht.
Der vermeintliche Verzicht des Verletzten auf Stellung eines Strafantrages, auf den sich die Revision beruft, ändert an dieser Entscheidung nichts. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob in der von der Revision angezogenen Erklärung des Verletzten wirklich ein Verzicht auf das Antragsrecht zu finden ist. Ein solcher Verzicht schließt nicht aus, dass die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung mit der Wirkung erklärt, dass diese trotz Fehlens eines Strafantrages des Verletzten zulässig ist.
Nach dem geltenden Strafverfahrensrecht der Strafprozessordnung werden Straftaten grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Dass das Gesetz in § 232 StGB bei leichten vorsätzlichen Körperverletzungen die Strafverfolgung im Allgemeinen von einem Antrag des Verletzten abhängig macht, beruht auf der Erwägung, dass Straftaten dieser Art die Allgemeinheit regelmäßig so wenig berühren, dass eine Strafverfolgung nur dann erforderlich erscheint, wenn der Verletzte sein Interesse daran durch Stellung eines Antrages zum Ausdruck gebracht hat. Es gibt aber auch Fälle leichter vorsätzlicher Körperverletzungen, die so geartet sind, dass sie die Allgemeinheit erheblich berühren. Bei ihnen die Strafverfolgung von einem Antrag des Verletzten abhängig zu machen, hat der Gesetzgeber als nicht angemessen erachtet. Hierauf beruht es, dass es nach § 232 Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil StGB bei leichten vorsätzlichen Körperverletzungen eines Antrages des Verletzten nicht bedarf, wenn wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten erscheint. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Fall vorliegt, hat das Gesetz der Strafverfolgungsbehörde zugewiesen. Das bedeutet im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, dass der Strafverfolgungsbehörde ein von dem Antragsrecht des Verletzten abhängiges Recht zuerkannt worden wäre, das nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn der Verletzte auf sein Antragsrecht verzichtet hat.
Die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde, dass sie wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachte, ist kein Strafantrag. Ihr Wesen besteht in der Feststellung, dass die in Rede stehende Einzeltat zu den Fällen leichter vorsätzlicher Körperverletzungen gehört, bei denen die Strafverfolgung wegen besonderen öffentlichen Interesses an ihr auch ohne einen Antrag des Verletzten eintritt. Diese Entscheidung kann nicht von einer Willensentscheidung des Verletzten abhängig sein, wie sie dessen Verzicht auf sein Antragsrecht darstellt. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, die Entscheidung darüber, ob sie eintritt, letztlich nicht bei der Strafverfolgungsbehörde, sondern beim Verletzten läge. Das würde aber dem klaren Sinn und Zweck des § 232 Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil StGB widersprechen.
II. Sachrügen
1.) Der Schuldspruch gibt zu keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken Anlass. Insoweit erhebt die Revision auch keine näher ausgeführten Einwendungen.
2.) Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte die Tat im Zustand einer durch Affektsturm bedingten Bewusstseinsstörung begangen habe, durch die seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Das Schwurgericht konnte aus diesem Grunde gemäß § 51 Abs. 2 StGB die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs mildern. Darüber, ob und aus welchen Erwägungen es von dieser Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht, sagt das Urteil kein Wort. Es lässt sich infolgedessen nicht ausschließen, dass eine Strafmilderung aus Rechtsirrtum unterblieben ist. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.
Die Rückverweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs. 3 StPO.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |