Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zur Begünstigung (§257 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 535/52
- Datum
- 21.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Begünstigung nach §257 StGB muss die vom Gesetz als Verbrechen oder Vergehen bezeichnete Vortat tatsächlich begangen worden sein; bloßer Glaube hieran genügt nicht.
Der Tatrichter hat die Vortat aufgrund der vorliegenden Beweisaufnahme selbständig und mit ausreichend überzeugenden Feststellungen festzustellen.
Die Anwendung des §157 StGB (Notstand des Zeugen) bemisst sich nach dem subjektiven Glauben des Eidesleistenden an eine Strafverfolgungsgefahr; ist dieser Glaube nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen, kommt §157 nicht zur Anwendung.
Fehlen zuverlässige Feststellungen zur Vortat oder zur inneren Tatseite der Begünstigung, ist die Verurteilung wegen Begünstigung aufzuheben; hiervon kann wegen rechtlicher Verknüpfung (Tateinheit) auch die Verurteilung in den mitgefassten Taten betroffen sein, so dass Zurückverweisung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 13. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Adolf ███ aus ██, ████████████ in ███ geboren, wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 13. Mai 1952, auch hinsichtlich des Angeklagten ██████, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten ██ und ██████ sind ein jeder wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner wurden ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt und die Anordnung getroffen, dass die Angeklagten dauernd unfähig sind, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Gegen dieses Urteil hat ausschließlich der Angeklagte ██████ Revision eingelegt, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt.
I.
Dem Rechtsmittel ist einzuräumen, dass die Strafkammer es unterlassen hat, den Notstandsgedanken des § 157 StGB im Urteil ausdrücklich zu erörtern. Jedoch ergeben die Urteilsfeststellungen, dass § 157 StGB nicht zum Zuge kommt.
1.) Insoweit der Beschwerdeführer einen gegenüber dem Urteilsinhalt ergänzten Sachverhalt vorträgt, kann er vor der Revisionsinstanz hiermit nicht gehört werden. Er wird jedoch Gelegenheit finden, bei der aus anderen Gründen erforderlich werdenden neuen Hauptverhandlung seine Verteidigung vor dem Landgericht entsprechend einzurichten.
2.) Für die Anwendung des § 157 StGB kommt es auf die objektive Gefahr einer Strafverfolgung des Zeugen nicht an; entscheidend ist vielmehr dessen Glaube an eine derartige Gefahr, mithin die Willensrichtung des Eidesleistenden. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Angeklagten die Unwahrheit nicht gesagt haben, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Das Landgericht hebt vielmehr verschiedentlich hervor, dass die Angeklagten nicht aus einem Gewissenskonflikt heraus den Meineid geleistet hätten, sondern weil sie einen Dritten, Voigt, vor einer Strafverfolgung wegen eines Vergehens gegen § 24 des Kraftfahrzeuggesetzes schützen wollten. Zwar braucht die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, weder das einzige noch das Hauptmotiv einer falschen eidlichen Aussage zu sein, vielmehr genügt es für die Anwendung des § 157 StGB, dass der Gedanke, der Täter könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für ihn bei seiner falschen eidlichen Aussage mitbestimmend war; jedoch schließen die wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils auch die Möglichkeit eines derartigen begleitenden Motivs für den vorliegenden Fall aus. Damit entfällt die innere Tatseite des § 157 StGB. Zumal auch sonst die Verurteilung wegen Meineides Rechtsfehler nicht erkennen lässt, geht daher der diesbezügliche Angriff des Rechtsmittels bei den bisherigen Feststellungen fehl.
II.
Dagegen ist die Auffassung des Landgerichts, ██████ habe sich einer Begünstigung im Sinne des § 257 schuldig gemacht, rechtlich nicht bedenkenfrei.
1.) Tatbestandliches Erfordernis der Begünstigung ist, dass eine vom Gesetz als Verbrechen oder Vergehen bezeichnete Handlung vorliegt. Insoweit genügt es nicht, dass der Begünstiger oder der Begünstigte lediglich daran glauben, eine als Vergehen oder Verbrechen strafbare Vortat des Begünstigten sei gegeben (vgl. u. a. RG 50, 219). Diese muss vielmehr wirklich begangen worden sein, wobei es dann unbeachtlich bleibt, ob der Begünstiger sich bei der rechtlichen Qualifikation dieser Handlung geirrt hat oder nicht. Dementsprechend hat der Tatrichter, welcher über die Schuld des Begünstigers zu entscheiden hat, die Vortat auf Grund der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme im einzelnen selbständig festzustellen. (Vgl. RG)
a) Die vom Reichsgericht nicht immer einheitlich beantwortete Frage (RG 53, 290 und RG 73, 332), ob und wann das Gericht sich hierbei eines bezüglich des Begünstigten ergangenen rechtskräftigen Urteils bedienen kann oder nicht, bedarf im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung. Denn offenbar ist eine Verurteilung des Begünstigten, █████, nicht erfolgt.
b) Aber auch im Übrigen lassen die Feststellungen der Strafkammer nicht mit Sicherheit erkennen, ob █████████ eines Vergehens schuldig gemacht hatte. Den oben wiedergegebenen Grundsätzen ist somit nicht in genügender Weise Rechnung getragen worden. Denn das angefochtene Urteil legt zunächst dar, der Begünstigte habe die Polizei und einen Arzt nicht benachrichtigt, weil „seine Kraftfahrzeugpapiere nicht in Ordnung“ gewesen seien. Worin dieser Mangel im Einzelnen bestanden hatte, wird vom Landgericht nicht näher dargelegt.
Es mag sein, dass es sich um das Fehlen des Führerscheins gehandelt hatte, mithin um ein Vergehen nach § 24 Ziff. 1 des Kraftfahrzeuggesetzes. Das angefochtene Urteil erörtert dies bei der Wiedergabe der polizeilichen Angaben der Angeklagten. Insoweit wird jedoch nicht eine zuverlässige Feststellung getroffen, sondern lediglich eine Äußerung des Voigt zu den Angeklagten angeführt. Nirgends in den Urteilsgründen kommt aber zum Ausdruck, dass die Strafkammer den Tatbestand des Fehlens eines Führerscheins als erwiesen angesehen hat. (Im Übrigen würden nicht die Bekundungen der Angeklagten, sondern lediglich die des █████████ bezw. der Beamten des Kraftverkehrsamtes geeignete Beweisunterlagen insoweit darstellen). Dem Revisionsgericht ist somit die Möglichkeit entzogen, die weitere Folgerung der Strafkammer, beide Angeklagten hätten Voigt vor der Strafverfolgung wegen eines Vergehens gegen § 24 des Kraftfahrzeuggesetzes schützen wollen, nachzuprüfen. Wegen dieses Mangels an zuverlässigen tatsächlichen Feststellungen kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine strafbare Handlung des Begünstigten, Voigt, möglicherweise gar nicht gegeben ist, mithin § 257 StGB zu Unrecht angewendet wurde.
2.) Auch eine Begünstigung des █████████ scheidet nach den bisherigen Feststellungen aus.
Insoweit fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur inneren Tatseite. Die Strafkammer hat nur die Möglichkeit einer dahingehenden Begünstigungsabsicht der Angeklagten erörtert. Eine bestimmte Feststellung in dieser Richtung konnte jedoch nicht getroffen werden; wie das Wort „möglicherweise“ in dem angefochtenen Urteil zu erkennen gibt.
3.) Nach alledem konnte die Verurteilung aus § 257 StGB nicht bestehen bleiben. Wegen des rechtlichen Zusammenhangs (Tateinheit) musste dies notwendig auch zur Aufhebung der Meineidsbestrafung führen.
Im Rahmen des § 357 StPO kommt die Aufhebung der Verurteilung des ███ auch dem Mitangeklagten ██ zugute, dessen Schuldspruch durch den gleichen Rechtsirrtum beeinflusst ist.
IV.
Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Feststellungen im Sinne der obigen Beanstandungen zu treffen haben. Weiterhin dürfte es sich empfehlen, den Gesichtspunkt des § 157 StGB eingehender als bisher zu erörtern.
| Dr. Koffka | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |