Treffer
BGH Urteil

Beleidigung (§ 185 StGB): Kein Ersatz des Strafantrags durch öffentliches Interesse

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 53/55
Datum
01.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom LG wegen „tätlicher Beleidigung auf sexueller Grundlage“ verurteilt, obwohl der von der gesetzlichen Vertreterin gestellte Strafantrag zurückgenommen worden war. Streitfrage war, ob die Staatsanwaltschaft das Antragserfordernis bei Beleidigung wegen besonderen öffentlichen Interesses analog § 232 Abs. 1 StGB ersetzen kann. Der BGH verneinte dies: Für Beleidigungsdelikte ist ein wirksamer Strafantrag Prozessvoraussetzung und kann nicht durch eine Opportunitätserwägung der Strafverfolgungsbehörde ersetzt werden. Das Urteil wurde aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen; zudem schloss der BGH mangels sexueller Motivation eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung wegen Beleidigung setzt das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags nach § 194 StGB als Prozessvoraussetzung voraus.

2

Eine Rücknahme des Strafantrags beseitigt die Prozessvoraussetzung der Antragsdelikte; die Staatsanwaltschaft kann das Antragserfordernis nicht durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzen.

3

§ 232 Abs. 1 StGB ist als Ausnahmevorschrift für bestimmte Körperverletzungsdelikte nicht entsprechend auf Beleidigungsdelikte anwendbar.

4

Aus dem Umstand, dass einzelne Beleidigungstatbestände eine Verfolgung ohne Strafantrag unter besonderen Voraussetzungen zulassen (z.B. durch Ermächtigung), folgt kein allgemeines Recht staatlicher Stellen zur Strafverfolgung gegen den Willen des Verletzten bei Privatbeleidigungen.

5

Fehlt bei einem von Amts wegen verfolgten schwereren Ausgangsvorwurf die Verurteilungsgrundlage und kann der verbleibende Antragsvorwurf mangels Strafantrags nicht verfolgt werden, ist freizusprechen und nicht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. November 1954

Rubrum

für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung!

StGB §§ 61, 194, 252 Abs. 1

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann, 2. Zt. Handelsvertreter Hermann P █████ aus ████, dort geboren am ██████, wegen Beleidigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Leitsatz

Die Strafverfolgung wegen Beleidigung ist nur möglich, wenn ein gültiger Strafantrag vorliegt. Der Antrag kann nicht wie bei der Verfolgung gewisser Körperverletzungen in entsprechender Anwendung des § 232 Abs. 1 StGB dadurch ersetzt werden, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Aktenzeichen: 5 StR 53/55 Urteil des BGH vom 1. März 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. November 1954 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte lebte ab Mitte 1953 mit der Mutter der am ████ 1943 geborenen Karla ████████ zusammen. Karla kam oft in das Bett des Angeklagten, um mit ihm herumzutollen. Während dieses Tollens fasste der Angeklagte, etwa im Februar oder März 1954, zwei- bis dreimal an Karlas Geschlechtsteil.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dem Angeklagten, gegen den das Verfahren wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eröffnet worden ist, lasse sich nicht widerlegen, dass er „aus einer ihm nun unverständlichen, jedenfalls nicht auf Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichteten Regung an den Geschlechtsteil der Karla gefasst habe“.

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich jedoch der „Beleidigung auf sexueller Grundlage“ schuldig gemacht. Es hat den Angeklagten gemäß § 185 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und diese Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Bei dieser Entscheidung war sich die Strafkammer bewusst, dass Karlas Mutter ihren zunächst rechtzeitig gestellten Strafantrag im Juli 1954 zurückgenommen hatte. Dennoch sei, so meint die Strafkammer, ein selbständiger Strafanspruch des Staates in denjenigen Fällen zu bejahen, in denen über den Angriff auf eine Person hinaus ein schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit verletzt sei. In derartigen Fällen genüge es, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Ein solches Interesse ergebe sich hier nicht nur „wegen des sexuellen Gehalts der Beleidigung, sondern weil das Festhalten am Antragserfordernis heißen würde, bei den sogenannten ‘Onkelehen’ den Schutz des Kindes jedesmal von der Gunst abhängig zu machen, die seine Mutter dem Angeklagten gerade schenke oder nicht schenke“. Die Rechtslage „nähere sich hier prozessual mindestens derjenigen des § 232 StGB, wo der Antrag durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden könne“.

Trotz der Rücknahme des Strafantrages hat daher die Strafkammer wegen Beleidigung bestraft, nachdem die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung erklärt hatte, dass sie die Anklage aufrechterhalte und im Interesse des Schutzes der Kinder das öffentliche Interesse bejahe.

Hiermit sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht nur ein öffentliches Interesse im Sinne des § 376 StPO, sondern das besondere Interesse des § 232 StGB bejaht werde.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Erklärung der Staatsanwaltschaft vermochte den nach § 194 StGB zur Strafverfolgung wegen Beleidigung erforderlichen Strafantrag nicht zu ersetzen. Eine entsprechende Anwendung des für Körperverletzungen geltenden § 232 StGB ist nicht möglich, mag dem auch (s. Jagusch in LK, § 61 Anm. II 1, 508) das Analogieverbot des StGB nicht entgegenstehen. Denn § 232 Abs. 1 StGB ist eine Ausnahmevorschrift. Er hat seine derzeit geltende Fassung durch die Verordnung zur Änderung der Strafvorschriften über fahrlässige Tötung, Körperverletzung und Flucht bei Verkehrsunfällen vom 2. April 1940 (RGBl. I, 606) erhalten. Diese Verordnung machte unter anderem den Meinungsverschiedenheiten über den Begriff der Berufsfahrlässigkeit ein Ende; bei deren Vorliegen eine Körperverletzung ohne Strafantrag verfolgt werden konnte. Nunmehr wurde die Strafverfolgung der leichten vorsätzlichen sowie der fahrlässigen Körperverletzung einheitlich dahin geregelt, dass grundsätzlich ein Strafantrag zu ihrer Verfolgung erforderlich ist, dass aber der Staatsanwalt ermächtigt wird, diese Körperverletzungen dann von Amts wegen zu verfolgen, wenn er wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich hält. Wie sich schon aus dieser Entwicklung ergibt und durch die amtliche Begründung zur Verordnung vom 2. April 1940 und die dazu ergangene AV des RJM vom 23. April 1940 (DJ 1940, 508 u. 509) bestätigt wird, sollte diese Regelung u. a. insbesondere in Verkehrsunfallsachen eine Bestrafung auch dann ermöglichen, wenn ein Strafantrag nicht gestellt war.

Trotz des sich hieraus ergebenden Ausnahmecharakters des § 232 Abs. 1 StGB wird die Auffassung vertreten, dass in dieser Bestimmung ein allgemein geltender Gedanke zum Ausdruck komme und dass bei allen Antragsdelikten dann, wenn ein besonderes, überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das Antragserfordernis entfalle (so Jagusch aaO). Allein es muss schon bedenklich stimmen, dass diese Auslegung zunächst vertreten wurde in Hinblick auf die zur Zeit der Gesetzesänderung geltende Auffassung, dass die sinngemäße Ausdehnung des § 232 Abs. 1 StGB einem allgemeinen, dem autoritären Gemeinwesen angemessenen Grundgedanken entspreche (so Nagler in ZAkDR 1940, 385). Das ist jedenfalls heute nicht mehr anzuerkennen (vgl Schönke-Schröder § 61 Anm. I 4). Im Übrigen hat auch das Reichsgericht noch am 17. März 1944 die entsprechende Anwendung des § 232 Abs. 1 StGB auf dem Gebiete der Beleidigung für unzulässig erklärt (DR 1944, 723). In dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber noch bei der Neufassung des § 189 Abs. 3 Satz 2 StGB durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 339) an dem Erfordernis des Strafantrages festgehalten und nur den Ehrenschutz der Gefallenen einer Sondervorschrift unterworfen habe. Dieses beweise also, dass die Übertragung des Rechtsgedankens des § 232 Abs. 1 StGB auf das Gebiet der Beleidigung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche.

Diesen Ausführungen ist, nachdem noch dazu der Abs. 3 des § 189 durch das KRG 11 aufgehoben worden ist, auch für die heutige Zeit zuzustimmen. Auch der Gesetzgeber der Bundesrepublik hat trotz der als notwendig empfundenen Verbesserung des Ehrenschutzes (vgl Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes 1950, Bundestags-Drucks. Nr. 1307, S. 29) an dem Erfordernis des Strafantrages festgehalten.

Es erscheint auch sinnvoll, auf dem Gebiete der Beleidigung dem Verletzten einen größeren Einfluss auf das Strafverfahren einzuräumen als dem von einer Körperverletzung Betroffenen. Denn die Ehre ist ein in besonders hohem Maße persönlichkeitsgebundenes Rechtsgut. Dem durch eine Beleidigung in seiner Ehre Verletzten gebührt schon deshalb ein entscheidender Einfluss auf die Frage, ob der Beleidiger strafrechtlich verfolgt werden soll. Insbesondere bei der Beleidigung durch Tatsachenbehauptung wird das mit Rücksicht auf die Zulassung des Wahrheitsbeweises wichtig, weil sich hierdurch in der Hauptverhandlung oft eine erhebliche Belastung des Verletzten ergibt.

Dies trifft zwar für den Fall der tätlichen Beleidigung, wie er hier vorliegt, nicht zu. Einmal erscheint es aber wegen der damit verbundenen Rechtsunsicherheit nicht angängig, eine entsprechende Anwendung des § 232 Abs. 1 StGB nur für gewisse Gruppen der Beleidigung zuzulassen. Zum anderen können auch gerade in Fällen, wie dem vorliegenden, durchaus anerkennenswerte Gründe vorhanden sein, die den hier an Stelle des Verletzten handelnden gesetzlichen Vertreter nach pflichtgemäßer Überlegung dazu drängen mögen, die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Beleidigung zu verhindern. Dieses wird nämlich häufig die Vernehmung des verletzten Kindes als Zeugen erforderlich machen. Hierin kann eine weitere Gefährdung der Entwicklung des Kindes liegen, die im Einzelfalle schwerer wiegen mag als das Unterbleiben des strafrechtlichen Ehrenschutzes dieses Kindes.

Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhange noch aus, § 197 StGB zeige, „dass der Gesetzgeber einer Ersetzung des Antrages durch Bejahung eines besonderen öffentlichen Strafanspruches keinesfalls feindlich gegenüberstehe“. Auch das kann jedoch ihre Auffassung nicht stützen. § 197 StGB ermöglicht zwar für besondere Ausnahmefälle die Verfolgung der Beleidigung ohne Strafantrag. Insoweit bedarf es jedoch einer Ermächtigung der beleidigten Körperschaft. Der Grundsatz, dass die Verfolgung vom Willen des Verletzten abhängig ist, bleibt somit aufrechterhalten.

Bei der Beleidigung von Beamten und Religionsdienern während ihrer Berufsausübung oder in Beziehung auf ihren Beruf ist zwar neben dem Betroffenen selbst auch dessen amtlicher Vorgesetzter antragsberechtigt (§ 196 StGB). Hieraus kann jedoch nichts entnommen werden, was den bisherigen Ausführungen entgegensteht. Das selbständige Antragsrecht des Vorgesetzten stellt sich als Ausfluss eines Fürsorge-, Aufsichts- und Überwachungsrechts dar, dem der Verletzte durch seine öffentlich-rechtliche Stellung unterworfen ist. Die Ausnahmeregelung zugunsten der Vorgesetzten beruht im Übrigen darauf, dass durch die Beleidigung von Beamten und Religionsdienern unter den in der Vorschrift vorausgesetzten Umständen zugleich deren Anstellungsbehörde mittelbar betroffen zu sein pflegt. Bei der Beleidigung von Privatpersonen als solcher ist aber ein vergleichbares Mitbetroffensein des Staates nicht gegeben. Jedenfalls ergibt sich nichts für ein Recht anderer staatlicher Stellen, also auch der Staatsanwaltschaft, allgemein gegen den Willen des Verletzten oder seines gesetzlichen Vertreters ein Strafverfahren wegen Beleidigung in die Wege zu leiten.

Eine andere Frage ist es, ob nicht unter Umständen der Vormundschaftsrichter dann, wenn ein gesetzlicher Vertreter trotz dahingehenden Interesses des jugendlichen Verletzten keinen Strafantrag stellt, einen Pfleger zur Stellung des Strafantrages bestellen kann, der dann das Verfahren in Gang setzt (vgl. hierzu RGSt 50, 156). Diese Frage braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Strafantrag ist hier nach Ablauf der Frist des § 61 StGB von der vertretungsberechtigten Mutter der Karla ████████ zurückgenommen worden. Solange ein Pfleger nicht bestellt war, hatte sie ihr Antragsrecht und das Recht der Rücknahme nicht verloren (vgl. hierzu BGHSt 6, 155).

Der Angeklagte konnte somit, weil ein gültiger Strafantrag nicht vorlag, nicht wegen Beleidigung bestraft werden. Dieses führt, weil gegen den Angeklagten das Verfahren wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eröffnet worden ist, nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung. Der Angeklagte muss vielmehr freigesprochen werden (vgl. BGHSt 1, 231/233).

Der Oberbundesanwalt hat demgegenüber beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB getroffenen Feststellungen seien für einen Freispruch nicht ausreichend und erforderten eine nochmalige Prüfung, ob nicht ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliege. Dem Oberbundesanwalt ist zuzugeben, dass § 358 Abs. 2 StPO dem nicht entgegenstehen würde. Der Senat ist aber der Auffassung, dass die Strafkammer mit ihrer Feststellung, „jedenfalls habe der Angeklagte nicht aus einer auf Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichteten Regung an das Geschlechtsteil der Karla gefasst“, zum Ausdruck gebracht hat, er habe weder die eigene Geschlechtslust, noch die des Kindes erregen wollen. Damit entfällt die Möglichkeit einer Bestrafung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH JZ 1951, 594).

LG BerlinSarstedtSiemer
Dr. RotbergDr. KoffkaDr. Borker