Vereidigung tatverdächtigen Zeugen unzulässig – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 534/69
- Datum
- 21.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig, wenn aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte für seine Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen Tat hervorgehen.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Zeuge durch Vernichtung oder Beseitigung von Beweismitteln die Strafverfolgung behindert hat, begründen den Verdacht der Begünstigung und machen eine Vereidigung unzulässig.
Zur Begründung eines erfolgreichen Verfahrensangriffs genügt bereits die bloße Möglichkeit, dass die Vereidigung eines tatverdächtigen Zeugen die Entscheidungsbildung beeinflusst oder die Verteidigung irregeführt hat.
Bei Erfolg der Revision wegen eines Verfahrensverstoßes ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die zuständige Instanz zurückzuverweisen; ist die zu erwartende Strafhöhe gering, kann gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht verwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 21. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Margrit M. ████, geborene R., aus ████, geboren ██████, ████ in █████, wegen Begünstigung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als ███████████ Richter,
Bundesanwalt ███ in ███ ████████████, Bundesanwalt ████████████ bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ ███ als ████████████,
Justizhauptsekretär von █████████████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 21. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Vechta zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen. -
Gründe
Mit Erfolg rügt die Revision, dass Rechtsanwalt H. – trotz seines Verdachts der Tatbeteiligung und der Begünstigung – auf seine Aussage vereidigt worden ist. Die Urteilsgründe geben nämlich Anhalt für den Verdacht der Tatbeteiligung und für den der Begünstigung:
In den Strafzumessungsgründen wird gesagt, die Angeklagte habe „bei ihrem Verhalten wesentlich unter dem Einfluss Dritter“ gestanden, sie sei „dabei entscheidend von ihnen gelenkt und geleitet“ worden (UA, Bl. 26). Damit können nur der Ehemann M. und Rechtsanwalt ███ gemeint sein; andere Personen scheiden nach dem Urteilsinhalt aus. Das Landgericht selbst hatte also den Verdacht, der Zeuge ██ ███ könne an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, beteiligt gewesen sein. Dabei kann dahinstehen, ob eine Anstiftung oder eine Beihilfe zur Tat in Betracht kam.
Auch der Verdacht einer Begünstigung ist dem Urteil zu entnehmen. Die Angeklagte hat in Anwesenheit von Rechtsanwalt ███ ███ am 3. Januar 1967 ihre wahrheitswidrige Aussage vom 23. August 1966 wiederholt: „Sie habe gesehen, dass die beglaubigte Abtretungserklärung vom 10. Dezember 1964 im Büro des Notars ███ zerrissen worden sei“ (UA S. 16). Rechtsanwalt ██████ kannte also die Aussage der Beschwerdeführerin, als er selbst am 14. Februar 1967 die Abtretungsurkunde in seinem Büro zerrissen und anschließend versucht hat, die Papiereile zu verbrennen. Hätte Rechtsanwalt von █████████ nicht verhindert, so wäre die Strafverfolgung der Angeklagten erheblich erschwert worden.
Das Urteil kann auf dem Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO auch beruhen. Rechtsanwalt █████████████ wird im Urteil als Beweismittel ausdrücklich erwähnt (UA S. 17). Auch sonst verweisen die Entscheidungsgründe wiederholt auf ihn, wenn auch nicht zu erkennen ist, was er bekundet hat, insbesondere ob seine Aussage die Angeklagte belastet hat. Die bloße Möglichkeit des Beruhens genügt aber, um dem Verfahrensangriff zum Erfolg zu verhelfen.
Hiervon abgesehen, beruft sich die Revision auch darauf, dass sie durch die Vereidigung des Rechtsanwalts H. irregeführt worden sei; bei Nichtvereidigung des Zeugen hätte sie einen Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts von █████ zur Entlastung der Angeklagten gestellt.
Da die angefochtene Entscheidung schon wegen des erörterten Verfahrensverstoßes – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang aufzuheben war, kam es auf die anderen Verfahrensrügen und auf das sachlich-rechtliche Vorbringen nicht an.
Vorsorglich sei jedoch darauf hingewiesen, dass für eine Verurteilung wegen eigenütziger Begünstigung nähere Feststellungen auch darüber erforderlich sind, ob der unrichtige Teil der Aussage der Angeklagten objektiv geeignet war, das strafbare Tun des Ehemannes zu unterstützen.
Im jetzigen Stand des Verfahrens rechtfertigt die Bedeutung der Sache nicht mehr die Verhandlung vor dem Landgericht. Gemäß § 354 Abs. 3 StPO verweist der Senat daher die Sache, in der keine höhere Strafe als zwei Monate Gefängnis verhängt werden darf (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), an das Schöffengericht zurück.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Borker |