Revision: Ablehnung eines Sachverständigenbeweises wegen zuvor vernommener sachverständiger Zeugenaussage fehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 534/58
- Datum
- 12.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 244 Abs. 4 StPO berechtigt zur Ablehnung eines weiteren Sachverständigen nur, wenn bereits ein Gutachten im Sinne der Prozessordnung von einem als Sachverständigen eingeführten Gutachter vorliegt.
Gutachtliche Äußerungen, die im Rahmen einer Zeugenvernehmung eines sachverständigen Zeugen erfolgen, sind kein Gutachten im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO und rechtfertigen daher nicht ohne weiteres die Ablehnung weiterer Sachverständigenvernehmungen.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten darüber klarzustellen, ob eine Person als Zeuge oder als Sachverständiger vernommen wird, damit sie gegebenenfalls ihr Ablehnungsrecht (§ 74 StPO) ausüben können.
Erhebliche Verletzungen der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) durch unbegründete Zurückweisung konkreter Beweisanträge führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung, wenn die Feststellungen hierauf beruhen können.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 14. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsinspektor Alfred ██, geboren am ██ 1902 in ██ ████, aus ████, wegen fortgesetzter Untreue
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ in der Verhandlung,
Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.
Der Angeklagte, dem Untreue zum Nachteil des Kreisverbandes ██████████ Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vorgeworfen wird, hatte am 13. Juni 1958, dem vorletzten Hauptverhandlungstage, einen Beweisantrag gestellt, der u. a. dahin ging, einen „Buchsachverständigen“ und einen „Wirtschaftssachverständigen“ anhand sämtlicher Belege und Buchungen des DRK für die Jahre 1952 bis 1955 unter Berücksichtigung der in den Jahren 1949 bis 1951 aufgelaufenen Schulden ein Gutachten über die Behauptung des Angeklagten erstatten zu lassen, dass „die verbuchten Einnahmen nicht ausreichen, um die notwendig gewordenen Ausgaben zu decken“, dass vielmehr ein Differenzbetrag von mindestens 6.000 bis 6.500 DM bleibe; in diesem Betrage müssten die Ausgaben des Angeklagten für den Kreisverband enthalten sein, auf die sich der Angeklagte beruft, die aber die Strafkammer als tatsächlich nicht entstanden ansieht, weil er dafür keine Belege beibringen kann. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht abgelehnt, „weil durch das erstattete Gutachten des Revisors ████████ das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits erwiesen und die Sachkunde des Sachverständigen ███ nicht zweifelhaft ist“, ferner weil dieser Antrag einen Beweisermittlungsantrag darstelle.
Die Revision sieht mit Recht die Vorschrift des § 244 StPO durch diesen Beschluss als verletzt an. Seine Begründung stützt sich in ihrem ersten Teil auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, der bestimmt, wann – abgesehen von dem hier nicht angeführten Grund der hinreichenden eigenen Sachkunde des Gerichts – die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden darf, der also voraussetzt, dass schon ein erster Sachverständiger zur gleichen Beweisfrage vernommen worden ist. Das aber trifft hier nicht zu. Der Revisor ███ war als Zeuge geladen und als solcher am ██████████████████ aufgerufen und über seine Zeugenpflichten belehrt worden (Bl. 103 und 152 Rücks. d. A.). Nach der Sitzungsniederschrift wurde er „als sachverständiger Zeuge gehört und sagte zur Sache aus und machte gutachtliche Äußerungen“; danach leistete er den Zeugeneid (Bl. 154 d. A.). Wäre ███ daneben als Sachverständiger vernommen und wäre von seiner Beeidigung als Sachverständigem gemäß § 79 StPO abgesehen worden, so hätte dies das Gericht oder, vorbehaltlich der Anordnung des Gerichts, der Vorsitzende ausdrücklich anordnen müssen (BGH NJW 1952, 233). Über eine solche Anordnung enthält die Sitzungsniederschrift nichts. Entschädigt ist auch nur durch Zahlung von Zeugengebühren und nicht als Sachverständiger (Bl. 170 d. A.). Demnach ist davon auszugehen, dass er als sachverständiger Zeuge im Sinne des § 85 StPO vernommen worden ist und die in der Sitzungsniederschrift erwähnten gutachtlichen Äußerungen nur mit seiner Zeugenaussage sachlich eng zusammenhängende Nebenbekundungen waren (vgl. dazu RGSt 44, 11). Derartige, bei Gelegenheit einer Zeugenvernehmung gemachte gutachtliche Äußerungen eines sachverständigen Zeugen sind kein Gutachten im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO. Hier wird vielmehr vorausgesetzt, dass der begutachtende Sachverständige nach Maßgabe der Prozessordnung in das laufende Verfahren als Sachverständiger und nicht als Zeuge eingeführt und als Sachverständiger für alle Beteiligten erkennbar vom Gericht in der Hauptverhandlung behandelt worden ist. Die Prozessbeteiligten dürfen nicht dadurch benachteiligt werden, dass das Gericht den Angaben eines vernommenen Zeugen den Wert eines Sachverständigengutachtens in überraschender Weise beilegt. Sie müssen darauf vertrauen können, dass allen Beteiligten Klarheit über die verfahrensrechtliche Rolle eines sachverständigen Zeugen gegeben wird, damit sie auch das Recht der Ablehnung (§ 74 StPO) ausüben können, wenn das Gericht die Bekundungen als Sachverständigengutachten verwerten will (BGH JR 1954, 271). Dann aber war der Sachverständige, dessen Vernehmung die Verteidigung beantragt und die Strafkammer abgelehnt hat, kein „weiterer“ Sachverständiger im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO und die auf diese Vorschrift gestützte Ablehnung rechtlich fehlerhaft.
Die Strafkammer durfte im vorliegenden Fall von der beantragten Vernehmung eines Sachverständigen auch nicht mit der Begründung absehen, es handele sich um einen Beweisermittlungsantrag. Auch wenn dies der Fall war, hatte die Verteidigung zur Begründung ihres Antrages doch jedenfalls so genaue Behauptungen aufgestellt, dass die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO, auf dessen Verletzung sich die Revision ebenfalls ausdrücklich beruft, es erforderlich machte, jenen Hinweisen nachzugehen und sie durch Sachverständige prüfen zu lassen. Da die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auf diesem Mangel beruhen können, muss das ganze Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Schmidt | Borker | |||
| Siemer | Hoepner |