Revisionen verworfen – §175-Verurteilungen und Berücksichtigung von Nachrichtendiensttätigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 534/54
- Datum
- 30.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die einmalige Unterzeichnung des Urteils durch den Vorsitzenden mit dem Zusatz ‚zugleich für …‘ genügt den Anforderungen des § 275 Abs. 2 S. 2 StPO, wenn der Vermerk erkennbar aus der eigenen Hand stammt und kein Zweifel an der Deckung der Unterschrift besteht.
Die Reichweite der tatrichterlichen Ermittlungen zu strafschärfenden Umständen bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Ermessen des Tatrichters; es genügt, wenn die für die Strafzumessung entscheidende Tatsache festgestellt ist, ohne dass alle Einzelheiten erforderlich sind.
Die Kenntnis herrschender Rechtsprechung, die ein Verhalten als strafbar einstuft, schließt den Verbotsirrtum nicht zwingend aus, kann aber das Unrechtsbewußtsein so nahelegen, dass die Feststellung des Unrechtsbewusstseins in der Regel keiner weitergehenden Begründung bedarf.
Bei der Strafzumessung dürfen auch strafrechtlich gleichgültige Verhaltensweisen berücksichtigt werden, soweit sie in einer Beziehung zur Tat stehen; Tätigkeit für einen fremden Nachrichtendienst kann als strafschärfender Umstand gelten, wenn sie besondere Gefährdungen (z. B. Erpressungsgefahr, Bildung geheimer Verbindungen) für staatswichtige Interessen begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Gerhard ███ aus ████, geboren am ███████ █████, 2. den Geschäftsführer Ervin H███████ aus ███, geboren am ████ ██████████, wegen Vergehens gegen § 175 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Juli 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Vergehens gegen § 175 StGB in vier Fällen, den Angeklagten ████ wegen Vergehens gegen § 175 StGB in vier Fällen und wegen versuchten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB in einem Falle verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1. Der Angeklagte ████ erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß der Strafkammervorsitzende das Urteil „zugleich“ für einen verhinderten Beisitzer unterschrieben hat. Die Unterschriften lauten:
„Dr. Ha███ Kr███ Dr. ███ zugleich für den durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der ████████████ verhinderten LGRat █“
Diese Form der Unterzeichnung genügt dem § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im allgemeinen empfiehlt es sich zwar, zu vermerken, der Richter sei aus dem und dem Grunde an der Unterschrift verhindert, und diesen Vermerk zu unterschreiben. Unterschreibt der Vorsitzende (oder der älteste beisitzende Richter für den Vorsitzenden) nur einmal, und befindet sich unter seiner Unterschrift der Vermerk: „Zugleich für den ...“, so kann unter Umständen zweifelhaft werden, ob die Unterschrift diesen Vermerk deckt. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Zweifel jedoch nicht möglich, weil der Vorsitzende bei diesem Vermerk (wenn auch über ihm) eine zweite Unterschrift geleistet hat, und weil der Vermerk ersichtlich von seiner eigenen Hand herrührt.
2. Der Angeklagte █████ erblickt einen Verstoß gegen §§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 3 StPO darin, daß nicht näher aufgeklärt und im Urteil nicht näher dargestellt sei, in welcher Weise er (der Angeklagte) für den französischen Nachrichtendienst gearbeitet habe. Diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer erblickt in der Tätigkeit des Angeklagten für den französischen Nachrichtendienst einen Strafschärfungsgrund. Wie eingehend die tatsächlichen Grundlagen solcher Strafzumessungsgründe ermittelt werden, ist im wesentlichen Sache des tatrichterlichen Ermessens. Der Strafkammer ist es für die Strafzumessung ersichtlich nur auf die Tatsache angekommen, daß der Angeklagte überhaupt für einen fremden Nachrichtendienst gearbeitet hat. Einzelheiten, die nicht festgestellt sind, sind auch nicht gegen ihn verwendet worden.
II. Sachbeschwerde.
1. Beide Angeklagten tragen vor, sie hätten sich im Verbotsirrtum befunden, weil sie die §§ 175, 175a Nr. 3 StGB für grundgesetzwidrig gehalten hätten. Das Urteil stellt fest, die Angeklagten hätten auf Grund ihrer Vorstrafen gewußt, daß sie Unrecht taten. Die Revisionen führen aus, damit sei der von ihnen behauptete Verbotsirrtum nicht widerlegt. Es sei ihnen bekannt, daß Strafgerichte bereits den § 175 StGB für grundgesetzwidrig erklärt und deshalb auf Freispruch erkannt hätten. Ferner sei ihnen bekannt, daß ein Freund █████ namens ██ schon lange vor den hier abgeurteilten Taten eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht mit dem Antrage erhoben habe, die §§ 175, 175a Nr. 3 StGB für grundgesetzwidrig zu erklären. Dies sind neue Behauptungen zum inneren Tatbestand, die in der Revisionsinstanz auch im Zusammenhang mit den Verbotsirrtum nicht beachtet werden können. Das Urteil stellt fest, daß die Angeklagten nicht im Verbotsirrtum gehandelt haben. Diese Feststellung ist unter den gegebenen Umständen ausreichend. Die Besorgnis, daß die Strafkammer dabei etwa den Begriff des Verbotsirrtums verkannt haben könnte, ist nicht gegeben. Die deutsche Rechtsprechung geht einhellig davon aus, daß § 175 StGB nicht gegen Art. 2, 3 GG verstößt. Das pflegt gerade Homosexuellen sehr wohl bekannt zu sein. Gewiß schließt die Kenntnis von einer entgegenstehenden Rechtsprechung den Verbotsirrtum nicht begrifflich und nicht schlechthin aus. Das Bewußtsein, Unrecht zu tun, ist begrifflich nicht dasselbe wie die Kenntnis, daß die Gerichte ein solches Verhalten zu bestrafen pflegen. Die Bekanntschaft mit einer solchen Rechtsprechung legt aber das Unrechtsbewußtsein so überaus nahe, daß der Tatrichter, wenn er in solchen Fällen das Unrechtsbewußtsein ausdrücklich feststellt, dazu eine nähere Begründung in aller Regel nicht zu geben braucht.
2. Der Angeklagte ██████ meint, seine Tätigkeit für den französischen Nachrichtendienst hätte nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Richtig ist, daß die Verwertung eines vor oder nach der Straftat liegenden Verhaltens nicht zur Bestrafung einer Gesinnung führen darf, die in keinerlei Beziehung zu der Straftat steht (BGH NJW 1954, 1416). So liegt es hier jedoch nicht. Zwischen gleichgeschlechtlicher Befriedigung und der Spionage sind sehr enge Beziehungen denkbar. Sie beruhen auf zwei Gründen. Erstens gibt es Nachrichtendienste, die Agenten dadurch anwerben, daß sie mit Enthüllungen über den Betreffenden drohen. Einer derartigen Nötigung sind Homosexuelle in besonderem Maße ausgesetzt, weil sie stets einen, im Laufe der Zeit aber gewöhnlich viele Mitwisser haben, auf deren Verschwiegenheit im allgemeinen erfahrungsgemäß wenig Verlaß ist. Zweitens neigen Homosexuelle dazu, sich zu Geheimbünden zusammenzuschließen, dazu gelangen sie durch das Bestreben, sich die Befriedigung ihres Triebes nach Möglichkeit zu erleichtern. Solche Geheimbünde kommen dem Bedürfnis jedes Nachrichtendienstes, ein möglichst enges Netz von Agenten zu haben, stark entgegen. Das Treiben der Homosexuellen bildet aus diesen Gründen eine gewisse Gefährdung für das Interesse jedes Staates, gewisse Dinge vor ausländischen Nachrichtendiensten geheimzuhalten. Bleibt es nun nicht bei der bloßen Gefährdung, sondern ist ein Homosexueller tatsächlich für einen fremden Nachrichtendienst tätig geworden, so ist das aus diesen Gründen ein Umstand, der bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden kann.
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß die Staatsangehörigkeit des Angeklagten ██████ ungeklärt ist. Ebensowenig spielen hier die Befugnisse eine Rolle, die fremde Staaten auf Grund des Besatzungsstatutes in Deutschland besitzen. Der Angeklagte wird nicht bestraft, weil er im Zusammenhang mit seiner Nachrichtenbeschaffung etwas Verbotenes getan hätte, sondern er wird wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht bestraft. Strafschärfend kann nicht etwa nur das berücksichtigt werden, was verboten ist. Bei der Beurteilung des Maßes der Schuld und der Gefährlichkeit eines Täters kann auch sonst sein übriges, strafrechtlich gleichgültiges Verhalten, wenn es nur in irgendeiner Beziehung zu der Tat steht, zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten mitberücksichtigt werden. Die Ausführungen der Strafkammer hierüber sind nicht zu beanstanden.
3. Auch im übrigen hat die rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler aufgedeckt, durch den einer der Angeklagten beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Sarstedt | Siemer |