Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Rückverweisung zur Entscheidung über § 23 StGB (Bewährung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 534/53
Datum
08.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn wegen eines versuchten Sittlichkeitsdelikts zu drei Monaten Gefängnis verurteilte. Zentrale Frage war die Anwendung der am 1.10.1953 eingeführten Möglichkeit, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB). Der BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet, verweist die Sache jedoch an das Landgericht zurück, damit dieses über die Anwendbarkeit des § 23 StGB entscheidet. Die Anwendung der Neuregelung sei auch in der Revisionsinstanz zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Neue strafrechtliche Vorschriften, die während des Verfahrens in Kraft treten, sind gemäß § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

2

Wird durch Gesetz die Möglichkeit eröffnet, eine erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB), so ist die Anwendung dieser Vorschrift bei der weiteren Verfahrensentscheidung zu prüfen; gegebenenfalls ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsteller zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 3. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Fritz ███ aus ████, geboren ████████████ 1901 in ███, wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. Juli 1953 wird verworfen; die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung von der Anklage des Betruges wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision ist nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. Die Sache musste jedoch im folgenden Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden:

Der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. BGH in NJW 1953, 1800). Die Strafkammer wird demgemäß in der neuen Hauptverhandlung nur darüber zu verhandeln und zu entscheiden haben, ob die erkannte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann und soll.

Dr. KoffkaSiemerDr. Borker
Dr. GeierSchmitt