Revision verworfen; Rückverweisung zur Entscheidung über § 23 StGB (Bewährung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 534/53
- Datum
- 08.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neue strafrechtliche Vorschriften, die während des Verfahrens in Kraft treten, sind gemäß § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
Wird durch Gesetz die Möglichkeit eröffnet, eine erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB), so ist die Anwendung dieser Vorschrift bei der weiteren Verfahrensentscheidung zu prüfen; gegebenenfalls ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsteller zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 3. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauingenieur Fritz ███ aus ████, geboren ████████████ 1901 in ███, wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. Juli 1953 wird verworfen; die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung von der Anklage des Betruges wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision ist nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. Die Sache musste jedoch im folgenden Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden:
Der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. BGH in NJW 1953, 1800). Die Strafkammer wird demgemäß in der neuen Hauptverhandlung nur darüber zu verhandeln und zu entscheiden haben, ob die erkannte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann und soll.
| Dr. Koffka | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Geier | Schmitt |