Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 533/64
Datum
18.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck wegen Betrugs und weiterer Taten. Die Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel, insbesondere Zeugenvorbringung, Erfüllungsgehilfenfrage und Strafzumessung. Der Senat hält die Beanstandungen für überwiegend unzulässig oder offensichtlich unbegründet und bestätigt die Feststellungen und die Begründung der Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsangriffe, die sich ausschließlich gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung richten, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig.

2

Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Zeugenaussagen herbeizuführen, solange kein besonderer Beweisantrag der Verteidigung vorliegt und die Notwendigkeit hierzu nicht evident ist.

3

Zur Annahme fortgesetzten Handelns genügt eine Feststellung, dass jede Tat auf einem neuen selbständigen Entschluss beruht; eine weitergehende Einzelerörterung ist nicht erforderlich, wenn die allgemeine Sachdarstellung das Gegenteil nicht nahelegt.

4

Ob eine Person Erfüllungsgehilfe eines Dritten ist, bestimmt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen; schließt die Beweiswürdigung eine Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe aus, ist dieser Rechtsbegriff nicht anzuwenden.

5

Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die schriftlichen Urteilsgründe nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände angeben; eine vollständige Darlegung aller denkbaren Erwägungen ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 11. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Peter ██████ aus ███, geboren am █████████ 1937 in █████████, Sachbezeichnung: █████████ – wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 11. März 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Mit Unrecht wirft die Revision des Angeklagten ██████ dem Landgericht Pflichtverletzungen in drei Fällen (1, 3 und 8) vor. In keinem dieser Fälle brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufzudrängen, ohne besonderen Beweisantrag der Verteidigung die von dieser vermissten Zeugenaussagen herbeizuführen. Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

II. Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision richten sich gegen sämtliche Verurteilungen mit Ausnahme der Schuldsprüche 14 und 19 (insoweit werden nur die Strafausprüche bekämpft).

1. An sich stellt das Rechtsmittel auch in den Fällen 6, 9, 10, 11, 12 und 13 die Schuld des Angeklagten nicht in Frage, sondern meint lediglich, die Fälle 6 und 9 einerseits sowie die Fälle 10, 11, 12 und 13 andererseits seien jeweils als fortgesetzte Handlungen anzusehen. Dem stehen die Feststellungen auf Seite 82 UA entgegen, wonach der Angeklagte ███ jede dieser Taten auf Grund eines „neuen selbständigen Entschlusses“ begangen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers brauchte diese Feststellung – um eine solche handelt es sich, obwohl sie erst bei der rechtlichen Erörterung angeführt wird – nicht noch näher (im einzelnen) begründet zu werden. Dies umso weniger, als bereits die allgemeine Sachdarstellung (S. 25 ff., 31 ff., 33 bis 37 UA) die Möglichkeit fortgesetzten Tuns nicht nahelegt.

2. Auch sonst ist sämtliches Revisionsvorbringen, das sich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche wendet, unzulässig. Deshalb brauchte auf alle Einzelangriffe dieser Art nicht näher eingegangen zu werden.

3. Mit Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe im Falle 2 über den Rechtsbegriff des Erfüllungsgehilfen geirrt. Das Urteil stellt fest, dass der Zeuge ██ (der bei einer anderen Firma als Buchhalter tätig war) „gute Verbindungen zur ████████ gehabt hat und deshalb von den Angeklagten um Vermittlung der Finanzierung“ gebeten worden ist; weiterhin unterscheidet es deutlich zwischen den Mitarbeitern der ███ einerseits und den Angeklagten sowie ███████ andererseits (z. B. UA S. 56). Vor allem auch die Ausführungen des Urteils zur Frage, ob der Zeuge ███ am strafrechtlichen Tun beteiligt war, schließen in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit aus, dass dieser für die ███ als deren Erfüllungsgehilfe tätig gewesen sein könnte; auch danach handelte er lediglich im Auftrage der Angeklagten. Deshalb hat die Strafkammer es mit Recht allein auf den Irrtum der Beschäftigten der Firma ██ abgestellt. Die Revisionsangriffe gegen die Annahme des inneren Tatbestandes im Falle 2 bekämpfen in Wahrheit nur die Feststellungen.

4. Das Einzelvorbringen zum Fall 3 ist ebenfalls unbegründet. Es leidet bereits wesentlich daran, dass die Revision den Zeugen ███████ – auch hier mit Unrecht – als Erfüllungsgehilfen der Firma ███ ████████ ansieht. Weiterhin trifft es nach den Feststellungen auch nicht zu, dass der Angeklagte ██████ den Sicherungsübereignungsvertrag „blanko“ unterschrieben hat; lediglich die Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers ist im Vertrag Nr. 849 möglicherweise irrtümlich eingesetzt worden. Die anderen Revisionsrügen, die den Fall 3 betreffen, sind offensichtlich unbegründet.

5. Es beschwert den Angeklagten ██████ nicht, dass die Strafkammer im Falle 7 nicht geprüft hat, ob auch noch eine Bestrafung wegen Untreue in Betracht kommt (beide Verstöße würden hier im Verhältnis der Tateinheit stehen). Im Übrigen handelt es sich nicht nur um „pflichtwidrige Eigenmächtigkeiten“, soweit der Beschwerdeführer die fremden Geldscheine abredewidrig für eigene Zwecke verbraucht hat. Auf seine Wiedergutmachungsabsicht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Angesichts der Einlassung des Angeklagten ███████ (UA S. 59) kann auch nicht zweifelhaft sein, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

6. Ebenfalls offensichtlich unbegründet sind die Einzelangriffe gegen die Schuldsprüche 20 und 21. Durch die Rückgabe des beschlagnahmten Volkswagens ist der bereits eingetretene Schaden allenfalls wiedergutgemacht worden. Entgegen den Behauptungen der Revision wird auf Seite 49 und 50 UA zum Fall 21 lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte nachträglich („nach Ablauf von 10 Tagen“) über seine Zahlungsunfähigkeit unterrichtet. Hierzu wäre er – wie das Landgericht zutreffend darlegt (UA S. 81) – schon bei „Abschluss des Beherbergungsvertrages“ verpflichtet gewesen.

7. Schließlich gehen auch alle Angriffe gegen die Strafhöhe fehl. Nach der vom Beschwerdeführer selbst angeführten Bestimmung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in den schriftlichen Urteilsgründen nur diejenigen Umstände mitzuteilen, „die für die Zumessung der Strafe bestimmend“ waren; keineswegs sind alle denkbaren Zumessungserwägungen anzuführen. Das Urteil begründet die Strafhöhe auf mehr als zwei Seiten in rechtlich unanfechtbarer und keineswegs nur „summarischer“ Weise. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist überwiegend unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte ██████ beschwert wäre, war seine Revision in vollem Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSchmitt
KoffkaKersting