Revision verworfen: Strafzumessung bei schwerem Raub mit Schusswaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 533/62
- Datum
- 27.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mildernde Umstände liegen nur vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente in einem solchen Maß vom Durchschnitt abweicht, dass die Anwendung eines milderen Ausnahmestrafrahmens angezeigt ist.
Ein Geständnis entfaltet keinen strafmildernden Wert, wenn die Tat unmittelbar aufgedeckt und der Täter kurz nach der Tat mit der Beute ergriffen wird, sodass ein Leugnen praktisch ausgeschlossen ist.
Ein zu Gunsten des Angeklagten wirkender Irrtum der Strafkammer begründet keinen Revisionsgrund, soweit er den Angeklagten nicht beschwert.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände berücksichtigt werden, die über die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale hinausgehen und die besondere Gefährlichkeit der Tat (z.B. geladene Schusswaffe, Auflegen der Waffe auf das Opfer, Schussabgabe) als strafschärfende Faktoren darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 27. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Gerhard ██████ aus ███ bei ███, geboren am ██ 1936 in ██████ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 27. August 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die sich auf das Strafmaß beschränkt, rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Ihre Angriffe richten sich zunächst gegen den Satz der Strafkammer:
„Mildernde Umstände wären dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweichen würde, daß die Anwendung eines milderen Ausnahmestrafrahmens geboten wäre“ (UA S. 5).
Zu Unrecht sucht die Revision darzulegen, dieser Satz bedeute, daß nach Ansicht der Strafkammer „nur eine Abweichung vom Regelfall in objektiver und subjektiver Hinsicht die Annahme mildernder Umstände zu begründen“ vermöge. Das sagt das angefochtene Urteil nicht, und das meint es auch nicht. Vielmehr befaßt es sich ausdrücklich und zutreffend mit der Schwere gerade der inneren Tatseite.
Unrichtig ist dabei nur, daß es dem Angeklagten sein Geständnis zugute hält. Die Polizei hat den Angeklagten sofort nach der Tat verfolgt und ihn kurz darauf im Besitz seines Beuteanteils von 13.500 DM ergriffen. Unter solchen Umständen, die jeden Versuch des Leugnens ohnehin sofort vereiteln würden, hat ein Geständnis keinen strafmildernden Wert. Aber dieser Irrtum der Strafkammer ist dem Angeklagten nur zugute gekommen und beschwert ihn nicht.
Ferner rügt die Revision, das Landgericht habe bei der Versagung mildernder Umstände zu Unrecht berücksichtigt, daß der Angeklagte eine Schußwaffe bei sich geführt habe; das sei ein Tatbestandsmerkmal des schweren Raubes. Das trifft nicht zu. Tatbestandsmerkmal ist nur, daß der Räuber „Waffen“ bei sich führt; das Gericht darf sehr wohl strafschärfend berücksichtigen, daß es sich nicht um beliebige andere Waffen, sondern gerade um eine Schußwaffe gehandelt hat. Auch hebt das Urteil in dem beanstandeten Satz hervor, daß die Waffe geladen und entsichert war; das gehört erst recht nicht zum Tatbestand des Raubes mit Waffen.
Die besondere Gefährlichkeit gerade dieser Tat zeigte sich darin, daß sich sogar ein Schuß löste, wenn auch „aus nicht geklärten Gründen“ und ohne Schaden anzurichten.
Außerdem hat die Strafkammer nicht einmal ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte die Pistole dabei auf sein Opfer angelegt hatte, was ebenfalls nicht zum Tatbestand gehört und ein besonderer Erschwerungsgrund ist.
Hiernach sind mildernde Umstände zu Recht versagt worden; weitere Ausführungen erübrigen sich, weil das Landgericht auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |