Revision wegen widersprüchlicher Wahrunterstellungen und mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 533/56
- Datum
- 26.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf Beweisanträge nicht formell abweisen, ohne die sich hieraus ergebenden Tatsachen überprüfbar festzustellen oder nachvollziehbar als unterstellt darzustellen.
Wird eine Tatsache im Urteil als wahr unterstellt, darf das Gericht an anderer Stelle nicht Feststellungen treffen, die dieser Wahrunterstellung widersprechen; solche Widersprüche gefährden die tragfähige Überzeugungsbildung.
Die unerschöpfte oder unzureichende Erschöpfung von Beweisanträgen, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen erheblich sein können, kann einen Revisionsgrund darstellen.
Fehlerhafte Beweiswürdigung in einem Tatkomplex kann die Überzeugungsbildung hinsichtlich weiterer, gleichartig verteidigter Taten beeinflussen und die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.
Bei strittigen Körperverletzungsbefunden und widersprüchlichen Darstellungen ist das Gericht gehalten, erforderlichenfalls den behandelnden Arzt und einschlägige Sachverständige zu vernehmen bzw. die Gutachten substantiiert zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 29. August 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Johannes Cs. aus ███████, geboren am █ in ██ █████ wegen Unzucht mit Abhängigen,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 26. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 29. August 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter vierzehn Jahren, begangen in drei Fällen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich seine Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hatte der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, mehrere Zeugen über folgende Beweisbehauptungen zu hören:
a) Die Ehefrau ████ sei während der Privatunterrichtsstunden ihres Ehemannes nicht zu den Nachbarn auf Besuch gekommen, b) sie sei auch sonst bei den anderen Privatunterrichtsstunden des Angeklagten zugegen gewesen.
Aus der Sitzungsniederschrift geht weiter hervor, dass der Verteidiger seine Anträge mit dem Hinweis erläutert hatte, es komme ihm auf den Beweis dafür an, dass die Ehefrau ██ grundsätzlich bei den Nachhilfestunden des Angeklagten im gleichen Zimmer anwesend gewesen sei und das Zimmer allenfalls bei einigen Stunden auf kürzere Zeit verlassen habe.
Das Landgericht hatte darauf den Beschluss verkündet: "Die Beweisanträge der Verteidigung werden abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen werden als wahr unterstellt."
In den Entscheidungsgründen wird bei der Beweiswürdigung folgendes ausgeführt: "Was den vom Angeklagten erhobenen Einwand angeht, seine Ehefrau sei bei den Nachhilfestunden grundsätzlich dabei gewesen, so schließt diese vom Gericht als wahr unterstellte Tatsache, ebensowenig wie die angebliche zeitweilige Anwesenheit der Zeugin ███ am Vormittag des 23.12.1955, die Möglichkeit einer Begehung der in Frage stehenden, jeweils nur kurze Zeit in Anspruch nehmenden Handlungen nicht aus (UA 12)."
2.) Die Revision beanstandet mit Recht, dass der Tatrichter sich an anderer Stelle des Urteils mit der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hat. Bei der allgemeinen Sachdarstellung zum Fall ██ heißt es nämlich: "Auch am 23.12.1955 vormittags näherte sich der Angeklagte gelegentlich einer Nachhilfestunde von 10 bis etwa 11 Uhr der Gerda ███ in der erwähnten Form. Da die Ehefrau des Angeklagten an diesem Tag nach ███ gefahren war, war er insoweit vor Überraschungen sicher" (UA S. 4).
Sowohl die Feststellung, die Ehefrau des Angeklagten sei "an diesem Tage nach ███ gefahren", als auch die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe keine Überraschungen zu befürchten gehabt, stehen in unauflösbarem Widerspruch zu den wiedergegebenen Wahrunterstellungen sowie zu der unwiderlegten Behauptung des Angeklagten über die "zeitweise Anwesenheit der Zeugin █████". Schon wegen dieses Widerspruchs kann die Verurteilung im Fall ███ keinen Bestand haben.
3.) Im Übrigen hätte eine Ausschöpfung des Beweisantrags – sei es durch Beweisaufnahme, sei es durch Wahrunterstellung – auch für die Glaubwürdigkeit der Gerda von Bedeutung sein können. Wenn das Kind nämlich, wie es den Anschein hat, der Behauptung des Angeklagten von der "grundsätzlichen" Anwesenheit seiner Frau und der zeitweiligen Anwesenheit der Zeugin █████ widersprochen hat, so lässt sich durch die Nachprüfung dieses Umstandes ein weiterer Anhaltspunkt für ihre Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit gewinnen.
4.) Der erörterte Mangel führt auch zur Aufhebung des Urteils in den Fällen ██ und ██████. Bei der Art der Verteidigung des Angeklagten, die gegenüber allen Vorwürfen gleich war, kann die Überzeugung des Landgerichts von der Schuld des Angeklagten in den beiden letzten Fällen durch die in rechtlich fehlerhafter Weise gewonnene Schuldüberzeugung im ersten Fall mitbeeinflusst worden sein.
Der Angeklagte, der kinderlos verheiratet ist, hatte sich damit verteidigt, er sei sehr kinderlieb und habe die Mädchen deshalb zuweilen freundschaftlich und ohne jede unlautere Absicht berührt; diese völlig harmlosen Berührungen seien von den – wie er später erkannt habe – sexuell interessierten Kindern missverstanden oder den Eltern gegenüber bewusst übertrieben wiedergegeben worden. Nach den Feststellungen handelte es sich in den beiden letzten Fällen um verhältnismäßig geringfügige Berührungen der Kinder durch den Angeklagten. Seine Einlassung hatte deshalb unter Umständen Erfolg haben können, weil bei diesen beiden Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit besteht, dass die Kinder zufällige Berührungen missverstanden und dann übertrieben wiedergegeben haben. Im ersten Fall (██████) konnte es sich dagegen nicht um zufällige, missverstandene Freundschaftskundgebungen oder um bloße Übertreibungen handeln. Es liegt nahe, dass etwaige Zweifel über die Frage der Zufälligkeit in den beiden letzten Fällen vor allem auch deshalb überwunden worden sind, weil die Schuld des Angeklagten im Fall ██████ – in dem die Möglichkeit von Missverständnissen auszuschließen ist – als erwiesen angesehen worden ist.
5.) Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Es wird sich empfehlen, der Frage nachzugehen, wie es zu der am 24. Dezember 1955 ärztlich festgestellten Verletzung der Gerda ███ gekommen ist. Da das ärztliche Zeugnis hierüber nicht verlesbar ist, mag der Arzt dazu vernommen werden. Es fällt auf, dass das angefochtene Urteil nicht feststellt, wie das Kind selbst die Verletzungen erklärt. Auch dies ist ein Punkt, in dem sich die Glaubwürdigkeit des Kindes hätte nachprüfen lassen.
b) Es wird der Strafkammer nahegelegt, sich mit den Gutachten des jugendpsychologischen Sachverständigen, soweit sie ihr nicht folgt, eingehender auseinanderzusetzen. Soweit sie Widersprüche in den verschiedenen Darstellungen des Kindes als unwesentlich ansieht, empfiehlt es sich, diese verschiedenen Darstellungen wiederzugeben, um Aufklärungsrügen zu vermeiden und dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen.
Sarstedt Dr. Koffka Siemer Bundesrichter Dr. Hengsberger Borker
[Bundesrichter Dr. Borker ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben.]