Revision wegen Meineids: Strafausspruch wegen unterlassener Prüfung des §157 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 533/53
- Datum
- 05.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen Meineids ist in den Urteilsgründen zu prüfen und darzulegen, ob die Ausnahmevorschrift des § 157 StGB einschlägig ist, soweit frühere eidliche Aussagen für die Beurteilung relevant sein können.
Unterlässt das Gericht die Feststellung des Inhalts früherer eidlicher Aussagen, die für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung gewesen sind, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und der hierzu gehörenden Feststellungen.
Die Nichterwähnung eines in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrags in den Urteilsgründen begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn der Antrag für die Verurteilung tragend gewesen ist.
Fehlt in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände, führt das Fehlen entsprechender Ausführungen im Urteil grundsätzlich nicht zu einem Verfahrensmangel nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO, sofern kein Ausnahmefall dargetan ist.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 2. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die geschiedene Ehefrau Maryanna ██████ geb. Ro[REDACTED], ██████ ██, geboren ███████ in Bi[REDACTED], wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2. Juni 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beschwerdeführerin verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr – unter gleichzeitiger Anwendung der Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB – verurteilt worden.
Ihre Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beanstandungen.
1.) Verfahrensrügen:
a) Einen Verstoß gegen die Verfahrensordnung sieht die Beschwerdeführerin zunächst darin, dass ein von ihr in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellter Beweisantrag in den Urteilsgründen nicht beschieden worden sei.
Dies ist allerdings richtig. Das Urteil beruht aber hier nicht darauf. Denn die Behauptungen der Anklageschrift, deren Unrichtigkeit der benannte Zeuge nachweisen sollte, wurden in dieser Form nicht für die Verurteilung tragend.
b) Der Verfahrensangriff der Revision gegen den Strafausspruch geht fehl. Denn unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels sind die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt. Eine Verletzung der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO würde mithin grundsätzlich – für das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist nichts dargetan – selbst dann nicht gegeben sein, wenn die Entscheidungsgründe keine Ausführungen zu der Frage der Zubilligung mildernder Umstände enthielten.
Das Landgericht hat sich im Übrigen mit dieser Frage befasst. Seine Ausführungen insoweit sind auch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.) Sachrüge:
a) Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die insoweit unbegründete Revision musste daher in diesem Umfang verworfen werden.
b) Jedoch konnte der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil die Nichtanwendung der Bestimmung des § 157 StGB bei den bisherigen Feststellungen zu rechtlichen Bedenken Anlass gibt.
Das Landgericht beschäftigt sich mit dieser Frage nur insoweit, als die unrichtige Aussage der Angeklagten durch eine etwaige Furcht vor einer Bestrafung wegen „Beihilfe an dem Schmuggeltransport“ beeinflusst sein könnte. Diese Möglichkeit wird allerdings in rechtlich ausreichender Weise abgelehnt.
Die Strafkammer unterlässt aber die Prüfung der weiteren Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht bereits bei ihrer ersten Vernehmung vor dem Schöffengericht unter Eid unrichtige Bekundungen gemacht hat und sich nun, als sie zum zweiten Male vernommen wurde, in der Zwangslage befand, bei Angabe der Wahrheit ihre erste, möglicherweise unrichtige Aussage offenbaren zu müssen (oder dies zumindest befürchtete). Die Gründe des angefochtenen Urteils geben den Inhalt ihrer Aussage vor dem Schöffengericht zwar nicht wieder. (Das Revisionsgericht kann daher von sich aus die in Rede stehende Frage nicht abschließend beurteilen.)
Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch deutlich erkennen, dass die damaligen eidlichen Bekundungen der Angeklagten für den Ausgang des Strafverfahrens in erster Instanz von entscheidender Bedeutung gewesen waren. Dann aber hätte sich das Landgericht – obgleich Anklagegegenstand des gegenwärtigen Verfahrens nur der Meineid in zweiter Instanz war – im Hinblick auf die Vorschrift des § 157 StGB auch mit dem Inhalt der früheren Aussage beschäftigen müssen.
Diese Aussage könnte selbst dann von Belang sein, wenn ihre Unrichtigkeit sich nicht unmittelbar auf diejenigen Tatsachen beziehen würde, die Gegenstand ihrer Aussage vor der Strafkammer waren.
Das Urteil musste daher, soweit es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.
Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung die Anwendbarkeit des § 157 StGB unter den dargelegten Gesichtspunkten nochmals zu prüfen und weiterhin die Voraussetzungen des § 161 StGB erneut darzulegen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |