Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Änderung von Verfall und Einziehung bei Waffen­erwerb

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 532/88
Datum
13.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision die Anordnungen über Verfall und Einziehung in einem Verfahren wegen verbotswidrigen Erwerbs halbautomatischer Selbstladewaffen. Er bestätigte die Einziehung von jeweils 9.000 DM für geleistete Anzahlungen als Wertersatz, hob aber weitergehende Einziehungen mangels rechtlicher Grundlage auf. Der Verfall wurde auf zuvor festgestellte Beträge begrenzt; sonstige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Wertersatz nach § 74 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand, dessen Einziehung vereitelt wurde, dem Täter gehört hat oder ihm sonst zugestanden hat; fehlt diese Zurechnung, entfällt die Einziehungsgrundlage.

2

Geld, das vom Täter zur Durchführung eines verbotenen Erwerbs bestimmt und bereits als Anzahlung geleistet wurde, kann nach § 56 WaffG i.V.m. § 74c StGB als Wertersatz bzw. durch Einziehung erfasst werden.

3

Die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB kann Vermögensvorteile erfassen, ist aber prozessualen Bindungen (insbesondere § 358 Abs. 2 StPO) unterworfen; eine Erhöhung des Verfalls gegenüber früher rechtskräftig festgestellten Beträgen zu Lasten des Angeklagten ist unzulässig.

4

Ist die Eigentumsübertragung an einem tatbeteiligten Gegenstand wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (§ 134 BGB) bereits ausgeschlossen, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres die Einziehung von Wertersatz nach § 74 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 27. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

██ aus ███,

1. den Geschäftsführer Alfred ███, geboren am ████ 1960 in ███,

2. den Kaufmann Bernhard ██████, geboren am ███████ 1957 in █████,

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Alfred ███ und Bernhard ██████ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 1988 im Ausspruch über Verfall und Einziehung dahin geändert, dass der Abschnitt III der Urteilsformel wie folgt gefasst wird:

III. Verfallen (§ 73 StGB) sind von dem bei dem Angeklagten Alfred ███ sichergestellten Geld 5.000,-- DM und von dem bei dem Angeklagten Bernhard ██████ sichergestellten Geld 5.750,-- DM. Gegen die Angeklagten Alfred ███ und Bernhard ██████ wird die Einziehung von Wertersatz (§ 74c StGB) in Höhe von jeweils 9.000,-- DM (zusammen 18.000,-- DM) angeordnet.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für die Rechtsmittel um 1/5 ermäßigt.

Gründe

Der Schuldspruch und die verhängten Freiheitsstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen halten die Anordnungen von Verfall und Einziehung, die der Tatrichter im Zusammenhang mit dem unerlaubten Erwerb von halbautomatischen Selbstladewaffen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG) getroffen hat, nicht in vollem Umfang der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Der Tatrichter hat ohne Rechtsverstoß gegen jeden der beiden Angeklagten nach § 74c StGB die Einziehung eines Betrages von 9.000,-- DM angeordnet, weil ihnen gehörendes Geld im Betrag von insgesamt 18.000,-- DM zum unerlaubten Waffenerwerb bestimmt (§ 56 Abs. 2 WaffG, § 74 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und bei dem deutschen Lieferanten anzahlt worden ist. Für die Einziehung weiterer Geldbeträge bieten dagegen die §§ 56 WaffG, 74 StGB keine ausreichende rechtliche Grundlage. Auch wenn die Angeklagten mit weiterem Geld den Restkaufpreis für die verbotswidrig erworbenen Waffen bezahlen wollten, so war das Geld doch nicht zur Begehung der abgeurteilten Tat (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 74 Abs. 1 StGB) bestimmt. Die Angeklagten sind allein wegen verbotswidrigen Erwerbes von Waffen verurteilt worden; der Erwerb der Waffen bestand in der Erlangung tatsächlicher Gewalt (§ 4 Abs. 1 WaffG). Der 18.000,-- DM übersteigende Betrag konnte auch nicht nach § 74 StGB als Wertersatz eingezogen werden. Zwar haben die Angeklagten die hier in Rede stehenden Waffen an ausländische Abnehmer veräußert und dafür Geld erhalten. Die Einziehung des Wertersatzes nach § 74 StGB setzt jedoch voraus, dass der Gegenstand, dessen Einziehung vereitelt worden ist, dem Täter oder Teilnehmer gehört oder sonst zugestanden hat. Hier waren die Waffen schon mit Rücksicht auf § 134 BGB nicht ins Eigentum der Angeklagten gelangt.

2. Der Umstand, dass die Angeklagten auf den Kaufpreis, den sie mit ihrem Lieferanten vereinbart hatten, erst knapp die Hälfte angezahlt hatten, wäre an sich kein Hindernis gewesen, das sichergestellte Geld nach Abzug des Anzahlungsbetrages von 18.000,-- DM in vollem Umfang als Vermögensvorteil zu betrachten und gemäß § 73 Abs. 1, 4 StGB für verfallen zu erklären; denn die Angeklagten schuldeten ihrem Lieferanten nichts (§§ 134, 817 Satz 2 BGB). Dass der Tatrichter den Verfall nur in geringerer Höhe angeordnet hat, beschwert die Angeklagten nicht. Der Tatrichter musste bei der Anordnung des Verfalls auch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO beachten. Er konnte daher den Verfall nicht in größerer Höhe anordnen, als es in dem auf die Revision der Angeklagten aufgehobenen Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Oktober 1986 geschehen war. Damals ist gegenüber dem Angeklagten Alfred ███ ein Betrag von 5.000,-- DM für verfallen erklärt worden. Der in dem jetzt angefochtenen Urteil gegenüber dem Angeklagten Alfred ███ angeordnete Verfall in Höhe von 5.750,-- DM war deswegen auf einen Betrag von 5.000,-- DM zu begrenzen. In dieser Höhe lässt die Anordnung des Verfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Dasselbe gilt für den Verfall eines Betrages von 5.750,-- DM, den der Tatrichter, übereinstimmend mit dem Urteil vom 17. Oktober 1986, gegenüber dem Angeklagten Bernhard ██████ angeordnet hat.

3. Da weitere Feststellungen zu den Fragen des Verfalls und der Einziehung nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat, soweit die betroffenen Geldbeträge herabzusetzen waren, in der Sache selbst.

HorstkotteSchusterRebitzki
FleischmannNiepel