Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rückfalldiebstahl, Nötigung und Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 532/67
Datum
31.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls, Nötigung und Körperverletzung. Zentral war, ob die durch Schläge eingeleitete Nötigung bereits mit der Duldung der Wegnahme vollendet war und ob die Urteilsgründe die angewandten Vorschriften erkennbar machten. Der BGH verwirft die Revision: Nötigung war vollendet, die Feststellungen und Tatbezeichnung reichen zur Normerkennung aus, und die allgemeinen Sachrügen enthielten keine den Schuldspruch aufhebenden Rechtsmängel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nötigung durch Gewalt ist vollendet, sobald durch die Gewaltanwendung die Duldung der Wegnahme herbeigeführt wird; ein späteres Entrissen des entnommenen Gegenstands macht die Vollendung nicht rückgängig.

2

Zur Erkennbarkeit der angewendeten gesetzlichen Vorschrift genügt es, wenn Feststellungen, Tatbezeichnung in den Gründen und die Urteilsformel zusammen zweifelsfrei erkennen lassen, welche Norm angewandt wurde; eine wortgetreue Zitierung der Paragraphen im Tenor ist nicht erforderlich.

3

Die Annahme von Tateinheit zwischen Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikten und einer anschließenden Wegnahme ist nur möglich, wenn die Tatbestandsmerkmale eines qualifizierten Delikts (z. B. Raub) nicht erfüllt sind; liegen diese Merkmale vor, ist nicht ausschließlich wegen Diebstahls zu verurteilen.

4

Die allgemeine Sachrüge ohne Darlegung konkreter und den Schuldspruch erschütternder Rechtsmängel reicht für eine erfolgreiche Revision nicht aus.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Koch Volker ██ █████ ████, dort geboren █████ ██ 1941, wegen Rückfalldiebstahls, Nötigung und Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizobersekretär ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 1. März 1967 des Landgerichts in Hamburg wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Soweit die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision zulässig sind, gehen sie fehl:

a) Zu Recht meint das Landgericht, die durch Schläge eingeleitete Nötigung sei damit vollendet gewesen, dass der Verletzte die Entnahme des 50-DM-Scheines aus der Geldtasche (welche der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht wegnehmen wollte, UA S. 18) geduldet hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist nämlich ohne Belang, dass der Geldschein dem Angeklagten von der Schwedin später wieder entrissen worden ist.

b) Erfolglos bleibt auch die Rüge, die Strafkammer habe „hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall die Gesetzesparagraphen“ im Urteil nicht erwähnt. Die Feststellungen sowie die Bezeichnung der Tat in den Gründen und der Formel des Urteils lassen zweifelsfrei erkennen, welche Gesetzesvorschrift angewendet worden ist. Das aber genügt.

c) Soweit die Revision vorträgt, zwischen Körperverletzung und Nötigung einerseits sowie Rückfalldiebstahl andererseits müsse Tateinheit angenommen werden, übersieht sie, dass der Angeklagte dann wegen Raubes zu verurteilen wäre. Davon jedoch hat das Landgericht zu Gunsten des Beschwerdeführers abgesehen.

2. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war seine Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtBorker