Revision verworfen: Rückfalldiebstahl, Nötigung und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 532/67
- Datum
- 31.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nötigung durch Gewalt ist vollendet, sobald durch die Gewaltanwendung die Duldung der Wegnahme herbeigeführt wird; ein späteres Entrissen des entnommenen Gegenstands macht die Vollendung nicht rückgängig.
Zur Erkennbarkeit der angewendeten gesetzlichen Vorschrift genügt es, wenn Feststellungen, Tatbezeichnung in den Gründen und die Urteilsformel zusammen zweifelsfrei erkennen lassen, welche Norm angewandt wurde; eine wortgetreue Zitierung der Paragraphen im Tenor ist nicht erforderlich.
Die Annahme von Tateinheit zwischen Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikten und einer anschließenden Wegnahme ist nur möglich, wenn die Tatbestandsmerkmale eines qualifizierten Delikts (z. B. Raub) nicht erfüllt sind; liegen diese Merkmale vor, ist nicht ausschließlich wegen Diebstahls zu verurteilen.
Die allgemeine Sachrüge ohne Darlegung konkreter und den Schuldspruch erschütternder Rechtsmängel reicht für eine erfolgreiche Revision nicht aus.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Koch Volker ██ █████ ████, dort geboren █████ ██ 1941, wegen Rückfalldiebstahls, Nötigung und Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizobersekretär ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 1. März 1967 des Landgerichts in Hamburg wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Soweit die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision zulässig sind, gehen sie fehl:
a) Zu Recht meint das Landgericht, die durch Schläge eingeleitete Nötigung sei damit vollendet gewesen, dass der Verletzte die Entnahme des 50-DM-Scheines aus der Geldtasche (welche der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht wegnehmen wollte, UA S. 18) geduldet hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist nämlich ohne Belang, dass der Geldschein dem Angeklagten von der Schwedin später wieder entrissen worden ist.
b) Erfolglos bleibt auch die Rüge, die Strafkammer habe „hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall die Gesetzesparagraphen“ im Urteil nicht erwähnt. Die Feststellungen sowie die Bezeichnung der Tat in den Gründen und der Formel des Urteils lassen zweifelsfrei erkennen, welche Gesetzesvorschrift angewendet worden ist. Das aber genügt.
c) Soweit die Revision vorträgt, zwischen Körperverletzung und Nötigung einerseits sowie Rückfalldiebstahl andererseits müsse Tateinheit angenommen werden, übersieht sie, dass der Angeklagte dann wegen Raubes zu verurteilen wäre. Davon jedoch hat das Landgericht zu Gunsten des Beschwerdeführers abgesehen.
2. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war seine Revision in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Schmidt | Borker |