Revision: Kostenentscheidung bei Jugendlichen (JGG) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 532/62
- Datum
- 13.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung eines Jugendlichen kann das Gericht gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Verfahrenskosten absehen; dies ist eine zu prüfende und zu begründende Ermessensentscheidung.
Wird ein Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt, ist § 109 Abs. 2 JGG entsprechend zu berücksichtigen, sodass auch hier von der Kostenauferlegung abgesehen werden kann.
Eine Kostenentscheidung, die die sich aus dem JGG ergebenden Ermessensmöglichkeiten unberücksichtigt lässt, ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen (vgl. § 357 StPO).
Auf die Strafe ist anzurechnen, welche Untersuchungshaft der Verurteilte nach dem im Urteil genannten Datum erlitten hat.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 31. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████████████████ Manfred ██ aus ████, geboren ███████ 1943 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ██ ██ u.a. wegen Diebstahls u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 31. Juli 1962, soweit es ihn und die Mitangeklagten ██ ██ (WiC), GC, ███ ███ und ███ zur Kostentragung verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Die nach dem 31. Juli 1962 von ██████ erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den angeklagten Jugendlichen wegen Diebstahls in 33 Fällen, schweren Diebstahls in 2 Fällen, versuchten schweren Diebstahls, Betruges in 2 Fällen, versuchten Betruges und wegen Hehlerei in 3 Fällen zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Sie hat ihm und anderen gleichzeitig verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Revision des Angeklagten ███ erhebt die allgemeine Sachrüge ohne weitere Ausführungen.
Soweit das Rechtsmittel sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet.
Die Kostenentscheidung gegen alle Angeklagten stützt das Landgericht auf §§ 465, 467 StPO. Dabei hat es übersehen, dass im Verfahren gegen einen Jugendlichen gemäß § 74 JGG, gegen einen Heranwachsenden, der nach Jugendstrafrecht verurteilt wird, gemäß § 109 Abs. 2 JGG davon abgesehen werden kann, dem Angeklagten Kosten aufzuerlegen. Die Ermessensentscheidung, ob dies geschehen soll oder nicht, muss das Landgericht noch nachholen. Das gilt gemäß § 357 StPO auch für die Mitangeklagten ████ ████, ██ ███ und █████.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Borker |