Treffer
BGH Urteil

Revision: Kostenentscheidung bei Jugendlichen (JGG) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 532/62
Datum
13.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gibt die Revision eines jugendlichen Angeklagten teilweise statt und hebt die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung auf. Das Landgericht hatte die Kosten nach §§ 465, 467 StPO auferlegt, ohne das Ermessen nach § 74 JGG bzw. § 109 Abs. 2 JGG für Heranwachsende zu prüfen. Die Sache wird zur erneuten Ermessensausübung über die Kosten an das LG zurückverwiesen. Die nach dem 31.7.1962 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung eines Jugendlichen kann das Gericht gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Verfahrenskosten absehen; dies ist eine zu prüfende und zu begründende Ermessensentscheidung.

2

Wird ein Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt, ist § 109 Abs. 2 JGG entsprechend zu berücksichtigen, sodass auch hier von der Kostenauferlegung abgesehen werden kann.

3

Eine Kostenentscheidung, die die sich aus dem JGG ergebenden Ermessensmöglichkeiten unberücksichtigt lässt, ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen (vgl. § 357 StPO).

4

Auf die Strafe ist anzurechnen, welche Untersuchungshaft der Verurteilte nach dem im Urteil genannten Datum erlitten hat.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 31. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████████████████ Manfred ██ aus ████, geboren ███████ 1943 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: ██ ██ u.a. wegen Diebstahls u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 31. Juli 1962, soweit es ihn und die Mitangeklagten ██ ██ (WiC), GC, ███ ███ und ███ zur Kostentragung verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Die nach dem 31. Juli 1962 von ██████ erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den angeklagten Jugendlichen wegen Diebstahls in 33 Fällen, schweren Diebstahls in 2 Fällen, versuchten schweren Diebstahls, Betruges in 2 Fällen, versuchten Betruges und wegen Hehlerei in 3 Fällen zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Sie hat ihm und anderen gleichzeitig verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Revision des Angeklagten ███ erhebt die allgemeine Sachrüge ohne weitere Ausführungen.

Soweit das Rechtsmittel sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet.

Die Kostenentscheidung gegen alle Angeklagten stützt das Landgericht auf §§ 465, 467 StPO. Dabei hat es übersehen, dass im Verfahren gegen einen Jugendlichen gemäß § 74 JGG, gegen einen Heranwachsenden, der nach Jugendstrafrecht verurteilt wird, gemäß § 109 Abs. 2 JGG davon abgesehen werden kann, dem Angeklagten Kosten aufzuerlegen. Die Ermessensentscheidung, ob dies geschehen soll oder nicht, muss das Landgericht noch nachholen. Das gilt gemäß § 357 StPO auch für die Mitangeklagten ████ ████, ██ ███ und █████.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaBorker